Viel Rauch um die Prüfungspflicht
Leserfragen: Wer muss den Rauchabzug im Treppenhaus prüfen?
Zählt die regelmäßige Prüfung von technischen Geräten in Ihrer Kommune zum Aufgabengebiet des Hausmeisters? Prüfungspflichten sind unterschiedlich geregelt, sollten aber in jedem Fall gut dokumentiert sein, wie unser heutiges Beispiel zeigt.
Ein Hausmeister schildert uns per Mail: In unserer Schule ist im Dachraum des Treppenhauses ein Entlüftungsfenster als Rauchabzug installiert. Bei Feuer / Rauchentwicklung sollte sich dieses Fenster automatisch öffnen, damit der Rauch nach oben abziehen kann. Bei einer Probe durch die Feuerwehr hat dies nicht funktioniert.
Die Frage ist nun: Warum hat der Rauchabzug nicht funktioniert und warum wurde dies nicht bei den Pflichtprüfungen bemerkt? Ehrlich gesagt, habe ich bisher diesen Rauchabzug und die Öffnungsmechanik noch nie nachgeprüft. Glücklicherweise ist nichts passiert.
Wie oft muss ich diese Anlage prüfen? Ist das überhaupt eine Hausmeister-Aufgabe oder sollte dies durch eine Fachfirma überprüft werden?
Hausmeister-Infos.de antwortet:
Die Prüfpflichten ergeben sich aus den Betriebsunterlagen dieser Anlage. Jedes industriell hergestellte Produkt hat eine Zulassung durchlaufen. Im Rahmen dieser Produktprüfung (Herstellung, Anwendung, Wartung) ist festgelegt worden, welche Wartungs- und Prüfungsintervalle einzuhalten sind. Innerbetrieblich (zum Beispiel vom Bauamt, der Schulleitung etc.) kann diese Wartungs- und Prüfpflicht zeitlich verkürzt oder auch im Umfang intensiviert werden. Auch kann innerbetrieblich festgelegt werden, wer diese Prüf- und Wartungspflichten vornehmen soll. Wenn der Hausmeister dafür zuständig ist, ist es in seiner Dienstanweisung dokumentiert.
Ein Unterlassen der Wartungs- und Prüfpflichten oder ein Verlängern der Intervalle für Wartung und Funktionsprüfung ist nicht zulässig. Wenn zweijährige Begehungen mit der Feuerwehrleitung und dem Technischen Fachpersonal erfolgen, dann ist sicher auch diese Rauchabzugsanlage ein Teil der Überprüfungen.
Ein häufig beklagtes Problem in Kommunen ist, dass wichtige Unterlagen irgendwo auf dem Bauamt, bei den Bauakten, bei den Versicherungsakten oder sonst wo abgelegt sind. Doch diese Unterlagen sollten dort abgeheftet sein, wo man sie wieder findet. Sie gehören definitiv in das NOS – Notfall- und Normallfall-Ordner-System. Mit einer sorgfältigen Dokumentation kann schwerwiegenden Versäumnissen am besten vorgebeugt werden!