Nicht abgesperrte Schulgelände werden immer mal wieder von Jugendlichen für eine Wochenendparty benutzt. Die Frage ist, wer für die Aufräumarbeiten danach zuständig ist.

11. Oktober 2021

Ärgerliche Hinterlassenschaften

Leserfragen: Wer reinigt das Schulgelände nach inoffiziellen Partys?

Junge Leute feiern gern – dagegen spricht auch zunächst einmal nichts. Doch in vielen Kommunen gibt es am Wochenende oder an Feiertagen feucht-fröhliche Partys auf dem Schulhof oder in anderen Bereichen eines Grundschulgeländes. Hinterlassenschaften sind Glasscherben, Pizzaschachteln, Bierdosen, angepinkelte Wände und einiges mehr. Ein Ärgernis, das den Eltern der Grundschüler gewaltig stinkt. Sie befürchten Verletzungs- und Krankheitsgefahren für die Kinder.

 

Mehrfach wurden Schulleitung und Bürgermeisteramt auf die misslichen Zustände hingewiesen. An einem Montagmorgen war es mal wieder soweit. Einigen Beteiligten platzte dabei sprichwörtlich der Kragen: Der Hausmeister weigerte sich, die Scherben etc. zu beseitigen. Der Schulleiter verfügte eine sofortige Platzreinigung durch den Hausmeister. Als um 10 Uhr der Platz immer noch nicht gesäubert war, gab es gegenüber dem Hausmeister eine mündliche Beschwerde. Dieser beschwerte sich beim Bürgermeister und verlangte, dass künftig jeden Montag und nach jedem Feiertag ein Reinigungsunternehmen die Verunreinigungen beseitigen möge, weil diese Reinigungsarbeiten keine Schulhausmeister-Aufgabe seien.

Im weiteren Verlauf wurde eine Video-Anlage zur ‚Unterstützung sicherer Schulhof‘ installiert. Die Stadt hat hierfür das Landratsamt zur Unterstützung hinzugezogen, damit die Video-Anlage auch im rechtlich gesicherten Rahmen betrieben werden darf und die Daten – wenn keine Straftaten verzeichnet sind – baldigst, regelmäßig und ordnungsgemäß von hierfür zuständigen Personen gelöscht werden.  Vorläufig ist das Problem gelöst.

Wie beurteilen Sie diese Situation?

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Das Thema ‚Video-Aufnahmen und -Speicherung im öffentlichen Raum‘ wird seit Jahren kontrovers diskutiert:

  1. In den Schulgesetzen (Landesgesetze) sind Vorgaben / Einschränkungen über Video-Aufnahmen festgeschrieben, diese beziehen sich aber ausschließlich auf schulische und unterrichtsorientierte Aufnahmen – sind also in diesem Bereich nicht das Maß der Anwendung.
  2. Video-Aufnahmen und deren Auswertung zur Unterstützung der Sicherheit auf öffentlichen Verkehrs- und Aufenthaltsplätzen richten sich ausschließlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  3. Diese Vorschriften hier aufführen würde den Rahmen dieser Veröffentlichung sprengen, deshalb hier nur das Folgende:
  4. Die Gemeindeverwaltung kann solche Videoanlagen anordnen. Es muss aber deutlich und abschließend geregelt sein, wer Zugriff zu den Daten hat, wer die Daten in welchen Fällen wann und an wen weitergeben darf und wer die gespeicherten Daten wann löscht. Wer hat die Gesamtverantwortung für die Anlage?
  5. Die Probleme werden doch nur vertrieben beziehungsweise verlagert – so lautet eine öfters eingebrachte Antwort. Dazu folgende Anmerkung: Das kann schon sein, aber
    • nicht alle aus einer ‚Belastungs-Gruppe‘ gehen den Weg mit zu einem anderen Ort
    • die Gruppe wird dadurch geschwächt und überschaubarer
    • sehr oft lösen sich die Gruppen auf und ‚werden erwachsen‘

 

Manchmal hat man nur wenig Möglichkeiten, um zu verhindern, dass Personen oder auch Hunde ungeniert an Wände pinkeln. Aber es gibt einfache und dennoch effektive Mittel, um hier Einhalt zu gebieten.

1 : 0 für den Hausmeister

Ein Leser schildert uns ein zweites Beispiel zu diesem Thema: „Ich als Hausmeister bewohne eine Stadtwohnung in der Nähe zum von mir betreuten Berufsschulzentrum, direkt neben einer Kneipe. Vor meinem Wohnzimmerfenster laufen – vor allem nachts – viele Hundebesitzer und Kneipenheimkehrer vorbei. Manche haben sich regelmäßig durch Hinterlassenschaften an der Hauswand erleichtert, bis ein Kollege eine geniale Idee hatte: Er empfahl mir, einen Scheinwerfer zu installieren, der dann aufleuchtet, wenn Personen (auch Hunde) länger als 15 Sekunden stehen bleiben. Das funktioniert! Die Passanten gehen weiter. Anzeigen gegen mich mit unterschiedlichen Vorwürfen sind bisher alle abgeprallt ohne Konsequenzen für mich und der genialen Technik. Wie sehen Sie das?“

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Wir meinen, das ist ein gutes Beispiel, wie Probleme auch entschärft werden können. Bei den Lichteinsätzen sollte darauf geachtet werden, dass keine neuen Störquellen gegenüber bisher Unbeteiligten entstehen. Das heißt zum Beispiel

  1. Blendwirkungen gegenüber unbeteiligten Verkehrsteilnehmern
  2. Einleuchten in fremde Wohnungen und Einfahrten, Hauseingänge etc.
  3. Überstehen der Beleuchtungskörper in den Gehwegbereich – Behinderung gegenüber Fußgängern etc.

sind zu vermeiden. Deshalb sind Beleuchtungskörper und Beleuchtungsstärke sorgfältig auszuwählen und die Montage fachgerecht durchführen.

 


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