Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln, wenn kein anderer Erscheinungstermin vereinbart wird.
  2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluss ein anderer Beginn vereinbart wird.
  3. Der Werbungstreibende erhält rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb von Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
  4. Für die Anzeigengrößen gelten nur die in diesem Tarif festgelegten Formate. Anzeigen, die den festgelegten Formaten nicht entsprechen, werden entsprechend der Größe preislich angepasst.
  5. Bei jeder Änderung der Anzeigenpreise gelten die Bedingungen der jeweils neuen Preisliste ab deren Gültigkeitsdatum. Für laufende Aufträge wird eine Karenzzeit von drei Monaten eingeräumt.
  6. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Text- bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Abrechnung des Auftrages wird ausschließlich mit dem Werbungsmittler vorgenommen.
  7. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschriften wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.
  8. Textanzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
  9. Die Annahme eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages wird nur nach einheitlichen Grundsätzen wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abgelehnt. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  10. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber unverzüglich zurückgesandt.
  11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der ersten Veröffentlichung, so sind weitere Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nach der ersten Veröffentlichung nicht unverzüglich reklamiert.
  12. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen. Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschlusstermin zu übermitteln. Bei Abbestellungen gehen ggf. bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten
    zu Lasten des Auftraggebers.
  13. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
  14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben oder stimmt die gelieferte Druckvorlage mit dem bestellten Anzeigenformat nicht überein, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe und Spaltenbreite der Preisberechnung zugrunde gelegt.
  15. Die Zeitschriften erscheinen vierteljährlich. Das Versanddatum ist Erscheinungsdatum. Für Verzögerungen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, wird nicht gehaftet.
  16. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am fünften Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats erteilt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu zahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Bei Klagen, Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
  18. Der Verlag liefert auf Wunsch jeweils sofort nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Seitenbeleg. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dieses rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
  19. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zurückzuvergüten.
  20. Kosten für Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für die Anfertigungen von Filmen und umfangreichen Satzarbeiten hat der Auftraggeber zu bezahlen.
  21. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  22. Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der Aufbewahrung dieser Unterlagen endet nach drei Monaten.
  23. Gerichtsstand ist 78532 Tuttlingen.