In Schulen, Universitäten und Laboren existieren Räumlichkeiten, in denen sensibel reagierende und gefährliche Stoffe aufbewahrt und Versuche durchgeführt werden, weswegen Reinigungskräfte wichtige Vorkehrungen treffen müssen.

19. Juli 2021

Sauberkeit ist auch Pflicht in sensiblen Räumen

Sommer-Leserfragen: Wer putzt den Chemiesaal und die dazu gehörigen Vorbereitungsräume in der Schule?

Diese Frage taucht bei der Reinigungsplanung von Schulen und Universitäten, aber auch von Laboren immer wieder auf, und aufgrund der dort gelagerten Stoffe ist manchmal viel Unsicherheit im Spiel. Denn in Räumlichkeiten, in denen Gift- und Gefahrenstoffe aufbewahrt werden, gelten besondere Vorgehensweisen und ist auch Vorsicht angesagt.

 

Dazu schreibt uns ein Hausmeister: „Von heute auf morgen hat die Reinigungskraft einer Fremdfirma mitgeteilt, dass im Chemieraum des Gymnasiums nicht mehr gereinigt werde. In einer Schulung für Reinigungskräfte wäre entsprechendes empfohlen worden. Wie ist die Rechtslage?“

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Wie so oft: „sowohl als auch“. Grundsätzlich gelten in Räumen, in denen mit deklarierungspflichtigen Stoffen gearbeitet, geprobt oder anderweitig hantiert wird, besondere Vorschriften – weil (Rest-)Bestände dieser Stoffe (Flüssigkeiten, Pulver, Gase, Staub) unvorhergesehene Reaktionen hervorbringen können, wenn sie aufgewirbelt, befeuchtet, verflüssigt oder auch eingeatmet werden. Solche Restbestände können ganz besonders auf Tischen und Ablagen, aber auch auf Fußböden oder in Waschbecken offen oder nicht sofort erkennbar, absichtlich oder unbeabsichtigt zurückgelassen werden. Wo gearbeitet wird, da fallen Späne.

 

In vielen Laboren, Biologie- oder Chemiesälen stehen manchmal auch Apparaturen oder Versuchsanordnungen, die für mehrere Tage oder sogar Wochen unberührt bleiben müssen. In diesen Fällen sollten Reinigungskräfte besser erst einmal einen großen Bogen um solche Aufbauten machen, während sich Hausmeister bei Verantwortlichen rückversichern, dass eine Möbelreinigung nach Beendigung der Versuchsanordnung nachgeholt wird.

 

Wenn Reinigungskräfte mit feuchten oder auch trockenen Tüchern, Besen, Kehrmaschine, Staubsauger usw. arbeiten oder auch bei Durchzug (Lüften) können diese deklarierungspflichtigen Stoffe (zum Beispiel Pulver und Stäube) unsachgemäß verbreitet werden.
Das Einatmen oder Berühren kann Krankheiten verursachen, deshalb sind diese Stoffe deklarierungspflichtig und im Umgang mit diesen, einschließlich Lagerung und Transporte, ist besondere Vorsicht geboten. D.h. von Vorteil ist entsprechende Schutzkleidung für das Reinigungspersonal, denn Haut-, Atemwegs- und Augenkrankheiten können auch längere Zeiten nach Kontakt mit solchen unverträglichen Stoffen auftreten. Unwohlsein und Hautreizungen oder andere Beschwerden werden öfters als Bagatelle abgelegt, aber in der Langzeit können auch aus diesen Krankheiten entstehen.

 

Im Chemieraum bedeutete dies, dass zum Beispiel ausschließlich im Beisein und auf Anweisung von hierfür ausgebildeten Lehrkräften herumstehende Stoffe für eine Reinigung beiseite geräumt werden dürfen. Weil gegebenenfalls Restbestände noch irgendwo rumliegen können, gelten für Reinigungsarbeiten zum Beispiel in diesen Chemieräumen besondere Vorschriften:

  1. Das Reinigungspersonal ist schriftlich mit den Reinigungsarbeiten in diesen Räumen zu beauftragen und entsprechend den Gefahrgutregeln einzuweisen.
  2. Auch für die regelmäßigen Reinigungsarbeiten eingewiesenes Personal darf nicht auf Tischen und Ablagen sowie Fensterbänken reinigen, diese Flächen-Reinigungen sind nur durch Personen mit erweiterten Kenntnissen zu den hier in diesem Raum befindlichen Stoffen erlaubt.
  3. Vorschriften hierzu findet das Fachpersonal für den Chemieraum in den Betriebsunterlagen zu diesen Stoffen.
  4. Ein Verzeichnis über die gelagerten Stoffe „in diesem Raum beziehungsweise in diesem Schrank“ ist gut sichtbar ausgehängt, denn sie sind deklarierungspflichtig!

 

Für Boden-Reinigung ist also das hierfür eingesetzte Personal schriftlich zu beauftragen und einzuweisen. Je nach „Gift- und Betriebsstoffen“ sind auch in diesen Räumen besondere Reinigungsgeräte (die dann gegebenenfalls nicht in anderen Räumen eingesetzt werden dürfen) erforderlich. Die Betriebsanleitungen zu den deklarierungspflichtigen Stoffen enthalten hierfür die notwendigen Anweisungen und Vorschriften.

Der Schulleitung und dem Fachlehrer-Personal und vermutlich auch, aber nicht voll inhaltlich dem Fachpersonal für Gebäude- und Anlagenverwaltung, der Hausmeisteraufsicht müssten diese Anforderungen bekannt sein.

 

In manchen Fällen – beispielsweise nach einem missglückten Laborversuch mit Gefahrenstoffen – muss ein Raum aufgeräumt und gereinigt werden. Hierbei ist es – nach Absprache mit den Verantwortlichen und dem Vorgesetzten sinnvoll – speziell geschultes Reinigungspersonal anzufordern, das erfahren genug ist und solche Räume (wenn nötig) in Schutzkleidung säubert.


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