Das Bild zeigt eine Feuerlöschübung, man sieht zwei Männer, die vor einer großen Feuerschale knien, in der Feuerschale brennt ein großes Feuer, dass für Übungszwecke gelegt wurde, die zwei Herren knien daneben und reden über den Einsatz mit dem Feuerlöscher, insgesamt haben sie drei Feuerlöscher die bereit stehen für die Schulungsmaßnahme. Das Bild wurde im Rahmen einer Veröffentlichung zum Thema "Einweisungspflichten für Gebäudeverantwortliche" auf der Internetseite Hausmeister-infos.de veröffentlicht.

11. Juli 2018

Einweisungspflichten beim Brandschutz – ein heißes Thema!

Ob Stadthalle oder Gemeindesaal – bei der Betreuung sogenannter Versammlungsstätten gelten strenge Einweisungspflichten. Kennen Sie die Brandschutz-Vorgaben „Ihrer“ Gebäude und geben Sie diese richtig an Veranstalter weiter? Das ist eine unverzichtbare Aufgabe!

In der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO, Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014) steht Folgendes:

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

(1)  Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

(2)  Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
  3. die Betriebsvorschriften
    Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3)  Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“

 

§ 47 befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO*) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder
  5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
  6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
  7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
  8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
  9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
  10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
  12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
  13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,
  15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
  18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
  20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.“

Es ist nun müßig darüber nachzudenken, wo die Grenzbereiche der Einweisungspflichten liegen. Wenn bei einem Unfall Personen- oder Sachschaden entsteht, lautet eine Frage: Wäre das Schadensereignis nicht eingetreten oder in geringerem Umfange abgelaufen, wenn das Personal ordnungsgemäß eingesetzt worden wäre und fachspezifisch richtig gehandelt hätte?

Wie bei Fahren ohne Fahrerlaubnis werden die Verantwortlichen immer zur Rechenschaft herangezogen.

Wenn die VstättVO nicht zwingend einzuhalten ist, stellt sich immer die Frage‚ ob das Schadensereignis vermeidbar gewesen wäre, wenn die Vorschriften der VstättVO eingehalten worden wären. Der Betreiber ist letztlich für die Sicherheit verantwortlich. Untergeordnet kann eine Verantwortlichkeit weitergereicht werden an das jeweilige Betriebspersonal (Schule, Vereine, Veranstalter, Fachpersonal für Gebäude und Anlagen).

 


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