31. Januar 2020

Gute Frage: Alles unter Kontrolle?

Neben der Verantwortung innerhalb eines Gebäudes, sind Hausmeister in den meisten Fällen auch verpflichtet, sich um das umliegende Grün zu kümmern. Beispielsweise ist das an Schulen und Kindergärten sowie Gebäudekomplexen der Fall, die innerhalb von Parkanlagen liegen. Regelmäßige Baumkontrollen gehören daher oft auch zu den Aufgaben des Hausmeisters.

Müssen diese denn unbedingt protokolliert werden?
Um dieses Angelegenheit dreht sich der heutige Beitrag unserer Serie „Gute Frage“.

Hierzu stellte ein Teilnehmer des Hausmeister-Seminars diese Frage, der uns die folgenden Zeilen schickte.

Seit Jahren prüfe ich immer im Herbst, wenn das Laub abgefallen ist, und im Frühjahr, bevor die Bäume wieder im Laub stehen, die Bäume im Schulhof und auf dem angrenzenden Spielplatz.
Zusätzlich mache ich Kontrollgänge, wenn zum Beispiel im Mai nochmals ein Schneefall Astbrüche verursacht oder wenn im Laufe des Jahres Sturmschäden aufgetreten sind.

Jetzt wurde mir im Hausmeister-Seminar deutlich gemacht, dass ich das alles unbedingt protokollieren sollte.
Protokolle über meine Baumkontrollen habe ich nie gefertigt. Und ein Kollege sagte mir im Seminar, dass er von Lohngruppe TVöD 5 nach TVöD 6 höhergruppiert wurde, seit er die Baumkontrollen macht.
Wenn ich einen Antrag auf Höhergruppierung stelle, dann will ich auch beweisen, dass ich die Baumkontrolle korrekt umsetze.
Was sollte ich alles beachten?

Kein Mensch kann alles sehen – keine Kontrolle kann alle Zukunftsgefahren abwenden bzw. vorhersehen!
Deshalb sind Protokolle zwingend erforderlich. Mit den Protokollen (Ort, Datum, Unterschrift und gegebenenfalls auch Bildbeweise) kann belegt werden, dass die Kontrollpflichten erfüllt wurden.

Die Antwort unseres Hausmeister-Infos-Teams lautet:

Zunächst zum Anspruch auf Höhergruppierung: Bei der Einstellung dürften die Qualifikationen in das Anstellungsverhältnis / den Arbeitsvertrag / die Aufgaben- und Stellenbeschreibung aufgenommen worden sein.
Wenn später zusätzliche Qualifikationen vom Arbeitgeber anerkannt werden und diese auch an der Arbeitsstelle realisiert werden, dann kann eine Höhergruppierung (zum Beispiel von TVöD 4 nach 5 oder von TVöD 5 nach 6) hiermit begründet sein.
Man spricht dann von einem Bewährungsaufstieg oder Aufstieg auf Grund eben solcher zusätzlicher Qualifikationen.

Die Baumkontrollen werden in Sichtkontrollen und Intensivkontrollen unterschieden.
Sichtkontrollen sollten regelmäßig (zum Beispiel monatlich) aber auf jeden Fall nach den von Ihnen erwähnten Schneebruch- und Unwetterschädigungen erfolgen. Intensivkontrollen sind mindestens zweimal jährlich (Vorschlag: Herbst und Frühjahr) erforderlich. Und zwar möglichst, solange die Bäume kein Laub tragen, und bei Bäumen, die ihre Nadeln nicht abwerfen, ebenso.
Bei den Intensiv-Kontrollen werden etwaige Krankheitsbilder, Standfestigkeit und Umgebung sowie Lichtverhältnisse zusätzlich geprüft. Gegebenenfalls kann diese Intensivkontrolle auch durch Bohrkerne und Baumgutachten erweitert werden.

Die Sichtkontrollen zielen besonders auf angebrochene / abgebrochene und offensichtliche Baumschäden ab. Ergebnis einer Sichtkontrolle kann auch sein, dass eine zusätzliche Intensivkontrolle oder ein Baumgutachten angefordert wird.

Egal, welche Form von Kontrolle und Gutachten stattfindet, es ist immer möglich, dass

1. eine Baumschädigung übersehen wird.
2. ein plötzliches Unwetter eine Baumschädigung erzwingt.

 


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