4. Juli 2018

Ein Fall für die VstättVO?

Bei Stadthallen und Gemeindesälen ist klar geregelt: Hier gilt die Versammlungsstätten-Verordnung. Doch wie ist die Lage bei anderen Gebäuden? Wir zeigen auf, wo welche Bestimmungen gelten.

Die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ist für jedermann einsehbar. (Die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung – MVStättVO, Fassung Juni 2005, wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014.)

Es gibt Umstände, bei denen die Bestimmungen der VstättVO nicht gelten. Das ist:

  1. in Räumen, die dem Gottesdienst gewidmet sind (z. B. Kirchen, Moscheen)
  2. in Unterrichtsräumen in allgemeinbildenden Schulen (z.B. Grund-, Real- und Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Sonder- und Förderschulen) und berufsbildende Schulen (Schulen, die mit einem Berufsabschluss enden).
  3. in Ausstellungsräumen in Museen
  4. im Falle von „Fliegenden Bauten“ (zum Beispiel beim Marktplatz-Fest mit Tribünen-Aufbauten. Die Tribüne ist den „Fliegenden Bauten“ zugeordnet)

Im Juli 2014 wurde durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht das Thema Versammlungsstätten im Freien konkretisiert.
Wir zitieren wörtlich:

„Die Regelung (…) Versammlungsstätten im Freien bedarf der Konkretisierung, da die Abgrenzung zwischen „Veranstaltungen im Freien“ und „Versammlungsstätten im Freien“ zu Schwierigkeiten geführt hat. Typische Versammlungsstätten im Freien sind Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien – also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szenenflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst.
Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich insoweit um Fliegende Bauten. Das Genehmigungsverfahren für Fliegende Bauten regelt § 76 MBO.
Freisportanlagen und Sportstadien sollen bei gleicher Besucherzahl in den Anwendungsbereich fallen. Daher wird (….) um Freisportanlagen erweitert.“

 

Bühne 265 Pixel breitDie VstättVO gilt verbindlich:

  1. in der Schul-Aula, wenn dort gemäß Betriebserlaubnis / Baugenehmigung 200 oder mehr Personen Besucher sein dürfen – auch bei Stehveranstaltungen.
  2. in der Mehrzweckhalle, wenn diese bei Veranstaltungen 200 oder mehr Besucher fasst.
  3. in Gästehäusern, Bürgerhäusern, Tagungsstätten, wenn die Veranstaltungsräume zusammen 200 oder mehr Besucher fassen.
  4. bei Freilicht-Veranstaltungen mit festen Bauten für Vorführungen etc. und einer möglichen Gesamtbesucherzahl von 200 oder mehr Personen.

 

Und wenn die VstättVO nicht verbindlich ist?

Die Baugenehmigungen, Betriebserlaubnisse, Veranstaltungsgenehmigungen müssen verbindliche Regeln enthalten, diese sind regelmäßig aus den VstättVO und den örtlichen Gegebenheiten abgeleitet. Das örtliche Rechts- bzw. Ordnungsamt, das Landratsamt sprechen solche Genehmigungen wie für Marktveranstaltungen aus und verbinden diese Genehmigungen meistens mit Auflagen!

Die örtlich zuständige Baurechtsbehörde (z. B. Stadt-/Ortsbehörde / Landratsamt) regelt verbindlich, wie zum Beispiel Fluchtwege, Behindertenparkplätze und vieles mehr einzurichten und einzuhalten sind.

 


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