Hausmeister oder Hallenmeister?
Das ist eine gute Frage. Viele Betreiber von Gemeindehallen und ähnlichen Veranstaltungsräumen kennen den Unterschied zwischen Hausmeister und Hallenmeister nicht. Dabei werden die beiden Tätigkeiten vom Gesetzgeber klar unterschieden.
Die Bezeichnung „Hallenmeister“ ist in einer Definition nach der Fachkräfte-Verordnung Brandenburg eindeutig beschrieben. In § 3 Amtliches Befähigungszeugnis, Absatz 2, steht:
„Wer eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Fachhochschule als Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik hat, kann auf Antrag von der Prüfstelle für technische Fachkräfte ein Befähigungszeugnis als Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister, als Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister oder als Hallenmeister erhalten, wenn er eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluss des Studiums im technischen Betrieb von Bühnen, Mehrzweckhallen oder Studios nachweisen kann.“
Damit ist zunächst ersichtlich, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, damit die Qualifikation „Hallenmeister“ rechtlich anerkannt werden kann.
In der Versammlungsstätten-Verordnung des Landes Baden-Württemberg liest sich das wie folgt:
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischem Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1, in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss »Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik / Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik« in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
3. Diplomingenieure und Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Theater-, Veranstaltungs- und Produktionstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat.
4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.
Auf Antrag stellt die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.“
Soviel zu den gesetzlichen Definitionen zum Hallenmeister, aber was bedeutet dies in der Anwendung für den Betrieb einer üblichen Mehrzweckhalle in ein-, zwei- oder dreiteiliger Bauweise die üblicherweise für Schul- und Vereinssport und Vereinsveranstaltungen oder Hochzeiten bereitgestellt wird?
Der kommunale Mehrzweckhallenbereich (MZH)
Für den üblichen MZH-Betrieb benötigt es keinen „Hallenmeister“ im Ingenieurstatus!
Das entnehmen wir wieder der Versammlungsstätten-Verordnung der Bundesländer. In der Technischen Fachkräfte-Verordnung von Brandenburg steht in § 2:
Anwesenheitspflicht technischer Fachkräfte
(1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten technischen Fachkräfte müssen während der dort jeweils genannten Betriebszustände anwesend und mit den technischen Anlagen vertraut sein.
(2) Die Anwesenheit eines Hallenmeisters oder seines Vertreters ist nur in Mehrzweckhallen erforderlich, in denen Dekorationen aufgebaut werden oder beleuchtungstechnische Einrichtungen über den Szenen- oder Zuschauerflächen benutzt werden. Sie ist nicht erforderlich bei Schul-, Vereins- und vergleichbaren Veranstaltungen.
Präziser erkennbar wird dies in der nachfolgenden Tabelle:
Die Prüfungsordnung bietet folgende Ausbildungen an:
- Bühnenmeister,
2. Studiomeister,
3. Studiobeleuchtungsmeister,
4. Bühnenbeleuchtungsmeister und
5. Hallenmeister
Daraus kann entnommen werden, dass die hier nicht aufgeführte Qualifikation „Facharbeiter“ dem Einstiegsbereich entspricht und somit einer Qualifikation wie zum Beispiel Handwerker und / oder Hausmeister.