12. Dezember 2014

Rettungswege und Notausgänge freihalten!

Ob beim Neujahrsempfang der Gemeinde, bei Sportwettkämpfen oder Konzerten – sobald sich viele Menschen bei Veranstaltungen in der Halle tummeln, gibt es strenge Vorgaben zu beachten.
Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehört es meist auch, darauf zu achten, dass die Notausgänge und Rettungswege im und um das Gebäude freigehalten werden.

Das haben Sie bestimmt schon mehrfach erlebt: Wenige Minuten vor Konzertbeginn ist der Parkplatz vor der Mehrzweckhalle rappelvoll. Da kommen die Maiers angebraust. Ihr Töchterchen hat heute ihren ersten Auftritt mit dem Musikverein, und Mama und Papa sind spät dran. Und jetzt?

Herr Maier stellt sich frech auf die Sperrfläche, die den Rettungsweg markiert. Als Sie wild fuchtelnd auf das Auto zugehen und den Maiers zum dritten Mal erklären, dass sie ihr Heiligs Blechle an dieser Stelle nicht stehen lassen können, ernten sie nur völlig unverständliche Blicke und obendrein noch Gemaule. Doch Sie haben Recht – der Rettungsweg muss auch von den Maiers freigehalten werden!

 

Wir haben hier die wichtigsten Details rund um das Thema Notausgänge und Rettungswege noch einmal zusammengefasst:

  • Notausgänge und Rettungswege fallen in den Bereich „Sicherheit im Gebäude“ und daher gehört es zu den Aufgaben des Hausmeisters, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen eingehalten werden.
  • Notausgänge und Rettungswege müssen auf dem schnellsten Weg ins Freie oder in einen anderen gesicherten Bereich führen. Sie müssen für die Besucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden. In der Regel wird die Kennzeichnung bei einer Begehung mit dem Sicherheitsbeauftragten der Kommune, dem Hausmeister und dem Hausherr abgestimmt. Hierbei sind die örtlich geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten.
  • Für den Fall eines Stromausfalls müssen Notausgänge und Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein, die den Gästen ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes ermöglicht, auch wenn die herkömmliche Beleuchtung ausgefallen ist.
  • Je nach Art und Beschaffenheit des Gebäudes muss ein Sicherheitsleitsystem eingerichtet sein, das zum Beispiel bei Veranstaltungen im Dachgeschoss den kürzesten Fluchtweg anzeigt beziehungsweise zu einer vorhandenen Fluchttreppe führt.
  • Aufzüge sowie Wendel- und Spindeltreppen sind als Teil des Fluchtweges unzulässig. Dies muss entsprechend gekennzeichnet werden (zum Beispiel per Hinweisschild an der Aufzugtür).
  • Türen im Verlauf von Rettungswegen sowie Türen von Notausgängen müssen sich von innen nach außen (in Fluchtrichtung) ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.
  • Dreh- und Schiebetüren sind ebenfalls nicht zulässig.
  • Notausgänge, die von der Außenseite zugänglich sind, müssen mit dem Verbotszeichen „Nichts abstellen oder lagern“ gekennzeichnet sein. Eventuell können auch Abstandsbügel für Kraftfahrzeuge installiert werden.
  • Mängel, die der Hausmeister bei Rettungswegen oder Notausgängen feststellt, sollte er umgehend seinem Vorgesetzten melden.

 

Die folgende Checkliste hilft Ihnen bei der Arbeit:

  • Die Rettungswege für normale Räume dürfen maximal 35 Meter lang sein.
  • Die Breite der Rettungswege sollte bei der Gebäudenutzung mit bis zu 20 Personen mindestens einen Meter breit sein. Bei der Nutzung von bis zu 200 Personen liegt die Mindest-Breite bei 1,20 Meter.
  • Die Mindestbreite der Rettungswege darf weder durch Einbauten oder Einrichtungen noch durch zu öffnende Türen eingeengt werden.
  • Die Kennzeichnung der Rettungswege sollte von allen Seiten gut sichtbar angebracht sein.
  • Auch die Türen sollten gekennzeichnet sein.
  • Im Rahmen der Begehung sollte geklärt werden, ob aufgrund der Gebäudebeschaffenheit zwei Rettungswege erforderlich sind.
  • Im Rahmen von Räumungsübungen sollte überprüft werden, ob eine Evakuierung von Personen im Gefahrenfall schnell und sicher möglich ist.

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