Gute Frage: Überfüllter Bürgersaal?
Überfüllte Hallen und Säle sind keine Seltenheit. Und leider hat es der Hausmeister dann oft schwer, die Zahl der Besucher laut Vorschrift einzuhalten – vor allem, wenn Verantwortliche wie Schulleiter das Thema eher relaxt angehen möchten. Aus der Serie „Gute Frage“ erreichte uns hierzu eine neue Frage. Unser Hausmeister-Infos-Team hat darauf folgende Antwort parat...
Ein Hausmeister wollte von unserem Hausmeister-Infos-Team folgendes wissen:
„An unsere Schule ist ein Veranstaltungsraum als „Bürgersaal“ angebaut. Offiziell sind dort 250 Personen mit Bestuhlung zugelassen.
Bei Veranstaltungen haben wir zwei Bestuhlungspläne, einmal mit Reihenbestuhlung und 250 Plätzen und einmal mit Tisch-/Stuhl-Möbel mit 120 Sitzplätzen. Eine Vortrags- beziehungsweise Aktionsfläche mit 18 Quadratmetern ist durch einen farblich anders gestalteten Bodenbelag freigehalten und wird nicht bestuhlt. Dies gilt auch für die Flächen links und rechts von der Aktionsfläche mit jeweils sechs Quadratmetern. Nun meine Fragen und Probleme: Wenn zum Beispiel die Schulweihnachtsfeier inklusive Bühnenprogramm durch Schüler stattfindet, dann sind die 250 Sitzplätze mit Eltern, Großeltern, Geschwistern etc. besetzt. Die Schulkinder, die gerade keine Aufführung haben, lehnen sich dann an die Außenwände oder sitzen dort auf dem Boden. Das heißt, die Notausgänge und Fluchtwege sind durch sitzende Kinder belegt.
Auf meine Hinweise, dass das meines Erachtens nicht korrekt wäre, antwortete mir der Schulleiter „Wenn etwas sein sollte, dann sind die Kinder ja alle am schnellsten draußen und in Sicherheit, es zählen dann nur die Menschen auf den Sitzflächen und da wären alle Vorschriften dann eingehalten.“
Habe ich recht oder stimmt die Aussage unseres Schulleiters?“
Antwort des Hausmeister-Infos-Teams:
Die Antwort ist hier sehr einfach und eindeutig: Alle Personen im Bürgersaal zählen als Anwesende! Die VstättVO macht keinen Unterschied zwischen Kindern, Mitwirkenden am Programm, Lehrkräften oder Gästen. In der von Ihnen dargestellten Situation könnte es im Ernstfall vorkommen, dass nicht so flotte Kinder schrecklich überrannt und hilflos am Boden bleiben würden. Ein unvorstellbares Chaos bei einem Brand, einer Explosion oder einem Schreckensereignis, das von den Eingangstüren ausgeht und in den Bürgersaal hineingetragen wird.
Zeigen Sie diese Antwort Ihrer Schulleitung und auch die jetzt folgende Anmerkung: Wer gesetzliche Sicherheitsvorschriften verletzt oder ignoriert, begeht vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit / Straftat. Diese kann – auch ohne Unfallereignis – mit einem Bußgeld belegt werden. Im Falle eines Unfalls fällt das Strafmaß ähnlich aus wie wenn Sie bei an eine ampelgesteuerte Kreuzung vorsätzlich bei Rot überqueren.