An allen öffentlichen Gebäuden sind Behinderten-Parkplätze durch Beschilderungen auszuweisen.

10. Februar 2022

Abmahnung nicht gerechtfertigt

Leserfragen: Wer ist für Ausweisung von Behinderten-Parkplätzen zuständig?

Nicht selten kommen Bürger mit Fragen oder Kritik auf den Hausmeister zu. Wie geht er damit um, wenn er für das angesprochene Thema gar nicht zuständig ist? Im aktuellen Fall geht es um die Ausweisung der Behinderten-Parkplätze, und die Reaktion des Hausmeisters bleibt nicht ohne Folgen.

 

Ein Bürgermeister hat die Anzeige „Untätigkeitsklage“ erhalten. Der Vorwurf: Bereits mehrfach wurde mündlich darauf hingewiesen, dass bei der Gemeindehalle keine Behinderten-Parkplätze ausgewiesen sind, obwohl seit Jahren das Baurecht dies verlange. In der Klage wurde aufgeführt: „Gemäß Aussage des Hausmeisters ist die Gemeinde nicht bereit, Behinderten-Parkplätze auszuweisen, weil ausreichende Parkplätze in direkter Nähe zur Halle vorhanden sind.“ Der betroffene Hausmeister bekam eine Abmahnung wegen Einmischung in aufgabenfremde Angelegenheiten. Der so belastete Hausmeister hat bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) um Aufklärung dieser Angelegenheit gebeten, weil er sich unrechtmäßig belastet fühlte. Das Landratsamt hat – nach Anhörung von mehreren Beteiligten – die Gemeinde aufgefordert,

  1. a) die Abmahnung zurückzunehmen und
  2. b) Behinderten-Parkplätze durch Beschilderungen auszuweisen.

Wie ist diese Angelegenheit zu bewerten?

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Die „Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV)“ schreibt vor (so ähnlich ist es in allen Landesgesetzen der VstättVO übernommen worden):

  • 13 Stellplätze für Behinderte

Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

 

Dazu der Text von § 10 Abs. 7:

In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens ein Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.

 

Wie eine Vorschrift umgesetzt wird, ist im Falle einer Mehrzweck- oder Bürgerhalle ausschließlich eine Angelegenheit der Verwaltungsleitung (je nach Zuständigkeitsbereich: Bürgermeister, Magistrat,  Bauamtsleitung etc.). Die Kommunikation über die Vorschriftenumsetzung oder in diesem Falle der Nichtumsetzung ist eine verwaltungsinterne beziehungsweise betriebsinterne Angelegenheit. Unserer Einschätzung nach hat das Landratsamt weise entschieden, weil einerseits dadurch das Problem entschärft und nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen wurde. Aber sicherlich wäre folgende Antwort des Hausmeisters auf den Hinweis „keine Behinderten-Parkplätze“ diplomatischer und korrekter gewesen: „Ich gebe auf dem Dienstweg Folgendes weiter: Es wurde nach Behinderten-Parkplätzen nachgefragt und es wurde reklamiert, weil aktuell keine Behinderten-Parkplätze ausgewiesen sind!“

 


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