An manchem Unglück ist trotz gewisser Vorsichtsmaßnahmen niemand wirklich Schuld. Und dennoch gibt es Möglichkeiten, Unfallrisiken auf einem Schulgelände noch weiter zu minimieren.

„Ein Moment, der mein Leben ruiniert hat“

Sommer-Leserfragen: Mit welchen Konsequenzen muss der Hausmeister nach einem Schulunfall rechnen?

„Wie soll ich mit dieser Situation umgehen?“ oder „Muss ich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?“ So oder ähnlich beginnen die Fragen von Hausmeisterinnen und Hausmeistern, die uns regelmäßig erreichen. Der heutige Fall beginnt mit einem Ohrring einer Schülerin, der in einen Lichtschacht gefallen ist und der zu einem Unfall führte.

 

Der Hausmeister dieser Gemeinde hat uns die Sachlage wie folgt geschildert: „Als Hausmeister einer Schule bin und war ich sowas wie „Mädchen für alles“. Auch als einem Mädchen ein Ohrring in einen Lichtschacht gefallen ist, habe ich versucht zu helfen. Ich habe die Schachtabdeckung abgenommen, bin in den Schacht gestiegen und habe gesucht. Oben schaulustige Kinder, die sich benehmen wie sich Kinder meistens benehmen – mit lebhaftem Geschubse und mehr.“

Der Hausmeister berichtet weiter: „Plötzlich ist ein Junge über die herumliegende Schachtabdeckung gestolpert und mit dem Kopf gegen die Hauswand geprallt. Vermutlich wurde er von einem anderen Buben gestoßen. Ein fürchterlicher Unfall. Heute, mehrere Monate nach diesem Vorfall, muss damit gerechnet werden, dass das Kind mit dauerhaften Schäden leben muss – und ich auch! Inzwischen bin ich in einer anderen Stadt auf dem Bauhof tätig. Ich konnte die Nähe zum Unfallort und allen dortigen Personen nicht mehr ertragen. Mein Arbeitgeber hat mir einen Arbeitsplatzwechsel ermöglicht. In Bälde wird ein Verfahren gegen mich eröffnet werden. Womit muss ich rechnen?“

 

Wenn Schächte auf öffentlich zugänglichen Plätzen geöffnet werden müssen – gleichgültig, ob dies nun Licht- oder Abflussschächte sind – empfiehlt es sich, diesen Bereich weiträumig mit rot-weißem Absperrband abzuriegeln, damit dort niemand zu Schaden kommen kann. Besonders auf solchem Gelände ist dies anzuraten, auf dem sich zeitweise viele Kinder und Jugendliche aufhalten.

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Zu allererst: Man kann Geschehenes nicht ungeschehen machen. Man kann Folgeschäden oft nicht vermeiden, aber man kann Gerechtigkeit wollen und verlangen! Wir können und wollen den Ausgang dieses Verfahrens nicht vorwegnehmen. Aber in diesem Falle stehen die üblichen Arbeitnehmer-Schutzrechte auch auf der Seite des Hausmeisters. Damit verbunden ist zum Beispiel:

  • Vorrangig steht die Institution Schulträger in allen Pflichten, auch in Sachen Schadenshaftung und Wiedergutmachung.
  • Dazu zählen auch Rechtsschutz und Rechtsbeistand und alle Versicherungsverhältnisse des Arbeitgebers.
  • Als „Arbeitnehmer und Hausmeister“ sind Sie für den Arbeitgeber tätig und Sie haben ihre Aufgaben wahrgenommen. Sie haben nicht ohne Geschäftsauftrag sondern mit Geschäftsauftrag gehandelt – das ist ganz wichtig.
  • Dass Sie den Arbeitsraum rund um den aufgedeckten Lichtschacht und die herumliegende Schachtabdeckung nicht nach den hierfür vorgeschriebenen Regeln abgesichert haben, kann mehrere Gründe haben:
    • Sie haben keine Grundunterweisung für solche Arbeitsplatzabsicherungen.
    • Sie konnten nicht damit rechnen, dass sich die Kinder rund um die Baustelle versammeln.
    • Sie haben fahrlässig diese Arbeit so ausgeführt.
    • Vermutlich / vielleicht haben Sie weitere Begründungen.

Bei fahrlässiger Handlung / Dienstpflichtverletzung steht Ihre Verschuldung in einem sehr kleinen Verhältnis zur Gesamtsituation. Im Straßenverkehr sind jeden Tag hunderttausende solcher „fahrlässiger Handlungen“ zu verzeichnen. Vielleicht kann Ihnen dies zur Einordnung und Bewältigung dieser leicht fahrlässigen Arbeitsausführung am offenen Lichtschacht helfen.


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