21. März 2016

Schornsteinfegerkosten sind komplett absetzbar

Viele Menschen auf dieser Welt bezeichnen ihn als Glücksbringer – den Schornsteinfeger.
Auf jeden Fall sorgt der „schwarze Mann“ für die Feuersicherheit, und deshalb sind die Mess- und Prüfarbeiten von Schornsteinen an Gebäuden in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit der Schornsteinfegerkosten gab es eine Änderung. Schornsteinfegerkosten sind wieder insgesamt absetzbar. Die Verwaltung musste die Aufteilung in begünstigte Kehr- und Reinigungsleistungen und nicht begünstigte Mess- und Prüfleistungen aufgeben, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Für Handwerkerkosten im Haushalt kann es eine Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro pro Jahr geben. Mieter und Wohnungseigentümer dürfen Ausgaben für Reparatur-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen von maximal 6.000 Euro geltend machen. Von den begünstigten Handwerkerleistungen verringern 20 Prozent die Steuerschuld.

Welche Handwerkerleistungen begünstigt sind und welche nicht, hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zu Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Darin stand bisher auch, dass Schornsteinfegerarbeiten aufzuteilen sind in einerseits begünstigte Handwerkerleistungen wie Kehr- und Reinigungsarbeiten und andererseits in nicht begünstigte Gutachterleistungen wie Mess- und Überprüfungsarbeiten.

 

Schornsteinfeger 265 Pixel breit

Auch Überprüfungsarbeiten gelten als begünstigte Handwerkerleistung

Diese Abgrenzung galt zwar erst seit 2014, hat sich aber bereits wieder erledigt. In einem Schreiben vom 10. November 2015 wies das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden der Länder an, die Steuerermäßigung auch „für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau“ zu gewähren.
Die Verwaltung reagiert damit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte entschieden, dass auch die „Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker“ eine begünstigte Handwerkerleistung sein kann (Az. VI R 1/13 vom 6. November 2014).

Erstritten hatte das Urteil der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., ein Mitgliedsverein des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine.
Für NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft ist es folgerichtig, dass die Verwaltung von der lebensfremden Aufteilung der Schornsteinfegerkosten abgerückt ist. „Zwar gehe es hier nicht um besonders hohe Beträge, dennoch war es wichtig und richtig, diese Frage rechtlich klären zu lassen.
Die von der Verwaltung vorgesehene Aufteilung war auch ein unverständlicher bürokratischer Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.“

 


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