In einem Schuppen aufbewahrte Giftstoffe

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber für die jeweiligen Aufgaben geeignetes und für die Anforderungen unterwiesenes Personal einzusetzen, das auch im Umgang mit Giftstoffen geschult ist.

3. Mai 2022

Nicht zugelassenes Unkrautvernichtungsmittel führt zur Kündigung

Leserfragen: Wer haftet nach dem Einsatz nicht zugelassener Substanzen?

Immer wieder erreichen uns Fragen, die die Unterweisung des Hausmeisters betreffen. Wer haftet, wenn er nicht zugelassene Substanzen zum Beispiel bei der Unkrautvernichtung einsetzt und dadurch Schäden entstehen? Darum geht es in unserem aktuellen Beispiel.

 

In einer Kommune hat sich Folgendes zugetragen: Im Bereich einer Bushaltestelle (teilweise mit Pflastersteinen belegt, Restflächen geschottert) wurde ein hierfür nicht zugelassenes chemisches Mittel ausgebracht. Der beschuldigte Gemeindearbeiter war erst einen Monat im Gemeindedienst tätig und hat als Entschuldigung aufgeführt, dass er Arbeitsweise und das chemische Mittel von seinem Vorgänger übernommen habe und auf dem Bauhof noch einige Kanister dieser Substanzen lagern.

Daraufhin wurden die Untersuchungen erweitert und festgestellt, dass dieses Mittel von der angeklagten Person und dem Vorgänger auch im Friedhofbereich, im Zaunbereich des Kindergartens und auf dem Parkplatz beim Rathaus widerrechtlich ausgebracht wurde. Das Verfahren endete mit einem Bußgeldbescheid. Der „neue Gemeindebedienstete“ hat seinen Dienst sofort (noch in der Probezeit) gekündigt und ist zu seinem früheren Arbeitgeber zurückgekehrt. Das Bußgeld musste er bezahlen.
Ist das rechtens?

 

Hausmeister-Infos.de antwortet:

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber für die jeweiligen Aufgaben / Arbeiten geeignetes und für die Anforderungen unterwiesenes / eingewiesenes Personal einzusetzen. Als gutes und allgemein verständliches Beispiel wird die Führung von Fahrzeugen genannt. Wer ein Fahrzeug führt (Moped, PKW, Taxi, Lkw, Omnibus usw.) braucht hierfür eine gültige Fahrerlaubnis. Wer in einer Grundschule oder an einer Bushaltestelle Unkrautvernichtungsmittel versprüht, sollte sich mit den örtlichen Gegebenheiten und den zum Einsatz kommenden Geräten, Sprühmitteln und auch der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auskennen. Fehlverhalten kann Gesundheitsschäden und Verunreinigungen von Luft, Boden und Wasser verursachen. Und wie überall, wenn Schäden auftreten, wird nach dem Verursacher und Schuldigen gesucht.

 

Brennbare Chemikalien im Schrank

Brennbare und ätzende Chemikalien in einem abschließbaren Schrank: Für alle Gefahrenstoffe gilt, dass immer vorher geklärt werden muss, wofür diese verwendet werden. Und am besten werden solche Informationen schriftlich festgehalten, damit sie nicht in Vergessenheit geraten.

 

In diesem Falle könnten folgende Schuldzuweisungen erfolgen:

  1. Das Personal (der Gemeindearbeiter) ist ordnungsgemäß durch Grundunterweisung mit den Anforderungen an diese Arbeiten (Einsatzstoffe / chemische Substanzen, Geräte, PSA) vertraut und er ist persönlich in der Lage, diese Arbeiten auszuführen. Dann ist er auch für sein Tun verantwortlich! Etwaige Reklamationen und Bestrafungen können an den Arbeitgeber gerichtet werden, aber im Innenverhältnis kann die Belastung und Schuldhaftung an den Gemeindearbeiter weitergegeben werden.
  2. Bei nicht erfolgter Grundunterweisung hat der Arbeitgeber (Geschäftsführung, Bauhofleitung) ungeeignetes Personal für diese Arbeiten eingesetzt und haftet entsprechend sowohl im Strafrecht als auch bei Schadenersatzansprüchen.
  3. Wer einen Schaden verursacht, muss für diesen Schaden gerade stehen. Schäden und entsprechende Schadenshaftungen können durch Tun, durch Unterlassung oder durch Zustand entstehen. In vorliegenden Fall könnten alle drei Ursachen relevant werden:
    • durch Tun: Ausbringen der nicht erlaubten Substanz
    • Unterlassung: Personalauswahl und Grundunterweisung, sofortige Reinigung beziehungsweise Schadensbehebung nachdem das fälschliche Ausbringen bekannt wurde
    • Zustand: Das verunreinigte Erdreich (Gemeindeeigentum) kann erweiterte Folgeschäden wie zum Beispiel Gewässerverunreinigung oder auch Gesundheitsschäden, wenn zum Beispiel Kinder mit der ausgebrachten giftigen Substanz in Berührung kommen und dadurch geschädigt werden (Haut, Augen, Atemwege).

 


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