Gute Frage: Wann gilt die VstättVO?
Gilt die Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) bei sämtlichen Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle? Zum Beispiel auch dann, wenn die Besucherzahl auf weniger als 200 reduziert wird? Oder ist das Regelwerk dann außer Kraft? Um diese Frage dreht sich der heutige Beitrag unserer Serie „Gute Frage“. Die Antwort des Hausmeister-Infos-Teams lautet:
Diese Frage wird uns oft gestellt. Viele Hausmeister gehen gedanklich sogar noch einen Schritt weiter und nennen uns in diesem Zusammenhang variable Besucherzahlen. Schließlich heißen sie mal weniger als 200 Menschen in der Gemeindehalle willkommen und mal mehr – je nach Veranstaltung eben.
Die mögliche Besucherzahl und die VstättVO haben das Baurecht als Grundlage. Das heißt, ganz einfach verdeutlicht: Nach der in der Baugenehmigung möglichen Besucherzahl werden Notausgänge, Toiletten, Parkplätze, Behinderteneinrichtungen usw. vorgegeben und ausgerichtet.
Wenn jetzt nur 20 Personen in einer Halle sind, dann sind zum Beispiel die Beschilderungen wie der Hinweis ‚Notausgang‘ trotzdem vorhanden. Und auch diese 20 Personen dürfen dann im Panik- beziehungsweise Gefahrenfall nicht gegen verschlossene Türen laufen.
Richtig ist selbstverständlich, wenn zum Beispiel eine Halle abgetrennt ist, dann ist „nur“ der jeweils benutzte Teil entsprechend der jeweiligen Nutzung als Versammlungsraum zu beleuchten. Aber der Raum ist und bleibt gemäß Baugenehmigung eine Versammlungsstätte.
Wenn kleinere Räume als Versammlungsstätte genutzt werden und grundsätzlich für weniger als 200 Personen zugelassen sind – und darauf zielt vermutlich ihre Frage ab – dann gelten auch hier die in der Baugenehmigung oder Betriebserlaubnis festgelegten Sicherheitsbedingungen. Das heißt, auch hier gibt es eindeutige Festlegungen für Fluchtwege, Notfallbeleuchtung oder Vorkehrungen für einen sicheren Nachhauseweg beim Verlassen der Einrichtung.
Wer Gäste einlädt, der muss auch dafür Sorge tragen, also die Vorkehrungen beachten, dass seine Gäste auch bei Dunkelheit, bei Eis- und Schneeglätte möglichst gefahrlos bis zum öffentlichen Verkehrsweg (meistens zum Gehweg an der Zufahrtstraße) kommen.
Denn wenn ein Unfallereignis später aufgearbeitet werden muss und jemand gesucht wird, der politische Verantwortung, Schadenshaftung oder die Strafkonsequenzen zu tragen, dann wird die Frage gestellt: Wer hätte wissen müssen, dass …?
Diese Antwort zielt dann fast immer auf den Eigentümer, Betreiber, Veranstalter oder auch den Hausmeister.