10. Januar 2020

Gute Frage: Anwesenheitspflicht immer nötig?

Der Hausmeister, ein „Mann für alle Fälle“, heißt es so schön. Doch der kann natürlich nicht jederzeit überall sein. Oder doch? Die örtlichen Vereine einer Gemeinde jedenfalls fordern die Anwesenheit ihres Hausmeisters während aller Hallenveranstaltungen. Etwas ratlos wandte sich dieser daher an uns.

Der betroffene Hausmeister erklärte den Sachverhalt und bat das Hausmeister-Infos-Team um seine Meinung.

 

„Bisher konnte ich – teilweise eigenverantwortlich und teilweise im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vereinen – entscheiden, ob ich an den Veranstaltungen dauernd oder nur teilweise in der Mehrzweckhalle anwesend bin.
Wir haben das meistens so geregelt: Wenn Eintrittsgelder erhoben wurden (zum Beispiel bei Konzerten/Veranstaltungen von Liederkranz, Musikverein oder Trachtengruppe) war ich ständig in der Halle. Beim Kameradschaftsabend, Freundschaftstreffen oder bei Generalversammlungen war ich zu Beginn anwesend und bin dann nach kurzer Zeit nach Hause gegangen.
Die Verantwortlichen haben meine Handynummer und können mich immer erreichen, wenn meine Anwesenheit erforderlich wäre. Bisher wurde ich noch nie in die Halle gerufen, es hat immer geklappt.

Bei der letzten Vereinsbesprechung, der Terminplanung für das nächste Halbjahr, stellten die Vereine die Behauptung auf, dass ein Hausmeister bei Vereinsveranstaltungen mit Ausnahme von Trainingszeiten und Übungsabenden immer anwesend sein sollte. Die Vereine begründen dies mit Personalnotstand bei Vereinsverantwortlichen. Mehrere Vorstandsmitglieder wollen die Vereinsarbeit niederlegen, wenn weiterhin Aufräumen, Abschließen, Verantwortung über die geordnete Hallenrückgabe an den Vereinsvertretern hängen bleibt. Ausgangspunkt waren offenbar drei kaputte Stühle, die einem Verein in Rechnung gestellt wurden. Sie fordern nun meine Anwesenheit.

Kann ich denn verpflichtet werden, bei jeder Hallenbelegung (außer Trainingsbetrieb) im vollen Zeitumfang bei allen Veranstaltungen in der Halle Dienst zu machen und für die Vereine als Ansprechperson stetig zur Verfügung zu stehen?“

 

Antwort des Hausmeister-Infos-Teams:

Zunächst ist hier wichtig, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Dann dürfen auch für Hausmeister die Arbeitsschutzgesetze nicht außen vor bleiben (Pausen, Ruhezeiten, Arbeitsstunden an einem Tag, in einer Woche, Überstunden und Fehlzeitenregelungen). Sollte die Forderung mit den Vorschriften in Ihrem Arbeitsvertrag kollidieren, informieren Sie Ihren Vorgesetzten über die Sachlage.

Zum Arbeitsvertrag: In vielen Arbeitsverträgen ist die Anwesenheitspflicht des Hausmeisters bei Veranstaltungen nicht explizit geregelt. Die gängige Praxis hat sich so entwickelt, wie sie aktuell ist. Wenn dann die gängige Regel verändert werden sollte, können Sie nicht ohne Ihre Zustimmung zu grundlegenden Veränderungen verpflichtet werden. Die von Ihnen dargestellte erweiterte Hallenaufsicht und Anwesenheitspflicht ist für Sie eine grundlegende Veränderung.

Eine Anwesenheitspflicht des Betreibers einer Veranstaltung ist grundsätzlich erforderlich. Grundsätzlich können aber Betreiberpflichten und somit die Anwesenheitspflicht auch vom Eigentümer an Dritte weitergegeben werden. Schließlich gibt es viele Arten von Veranstaltungen: Trainings, Besprechungen, Kameradschaftstreffen, Konzerte, Weihnachtsmärkte und vieles mehr. Häufig werden diese Pflichten vom Betreiber an Mitarbeiter weitergegeben. Auch Veranstalter, Mieter, Pächter, Lohnunternehmen oder Privatpersonen können in die Pflicht genommen werden, aber der Eigentümer muss die erforderliche Eignung fordern beziehungsweise hinterfragen. Dazu ein alltägliches Beispiel: Ein Auto darf nur an eine andere Person verliehen werden, die auch eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt.

Wenn an Stelle von Ihnen (als kompetenter und eingewiesener Hausmeister) jemand anders die Betreiberpflichten übernehmen soll, muss diese Person / Organisation in der Lage sein, die jeweilige Versammlungsstätte sicher zu betreiben. Das können Personen aus einem Verein, einem Unternehmen oder dem Hausmeister-Kolleginnenkreis/Kollegenkreis sein.

 


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