9. März 2015

Schluss mit dem Qualm!?

Des einen Freud’ ist des anderen Leid – das gilt wohl für ganz viele Dinge im Leben. Beim Genussmittel Zigarette streiten sich die Geister vor allem über den Nebeneffekt, der Raucher wie Nichtraucher umgibt: den Qualm.

In Deutschland gibt es seit einigen Jahren ein gesetzliches Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen und in der Gastronomie. Dennoch gibt es ständig Diskussionen zwischen Rauchern und Nichtrauchern. Wie lauten die Gesetze in den einzelnen Bundesländern? Hier finden Sie vier zum Vergleich.

Niedersachsen

gehört zu den Vorreitern beim Nichtraucherschutz: Bereits seit dem 1. August 2007 gibt es einen umfassenden gesetzlichen Nichtraucherschutz in Schulen, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sporthallen, Hallenbädern, Hochschulen, Berufsakademien, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Museen, Galerien, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Landes- und Kommunalbehörden sowie in Gerichtsgebäuden.

Ein Rauchverbot gilt auch in Diskotheken und Gaststätten sowie in offenen gastronomischen Betrieben, in Markthallen sowie Einkaufspassagen. Wirte von Gaststätten sowie Betreiber von Diskotheken dürfen das Rauchen nur in vollständig abgeschlossenen und besonders gekennzeichneten Nebenräumen erlauben.

Der Landtag hat im Dezember 2008 dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes der Landesregierung zugestimmt. Die Gesetzesänderungen sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Land Niedersachsen hat den Nichtraucherschutz lediglich um die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, engen Ausnahmen für getränkegeprägte Einraum-Gaststätten ergänzt. Lediglich Einraumkneipen, die folgende fünf Voraussetzungen erfüllen, werden vom strengen Rauchverbot generell ausgenommen:

  • Die Gaststätte hat nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum.
  • Die Grundfläche des Gastraumes beträgt weniger als 75 Quadratmeter; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch.
  • In der Gaststätte werden keine zubereiteten Speisen verabreicht.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
  • Die Gaststätte ist am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet und mit den Hinweis, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

 

Zigaretten 374-x-226-Pixel RechteckNordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 29. November 2012 dem Gesetzentwurf der Landesregierung zugestimmt und das „Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW“ verabschiedet. Mit der Novellierung des ersten Nichtraucherschutzgesetzes aus dem Jahr 2008 hat sich das Parlament nach mehreren Beratungen, Sitzungen und einer öffentlichen Anhörung für eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen ausgesprochen.

  • Das geänderte Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen.
  • Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
  • Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
  • Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
  • In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum ist das Rauchen zulässig, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
  • In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind.
    • in allen öffentlichen Gebäuden
    • in Behörden
    • in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
    • in Hochschulen
    • in Krankenhäusern
    • in Alten- oder Pflegeheimen
    • auf den Verkehrsflughäfen
    • in allen bayerischen Spielbanken sowie
    • in der gesamten Gastronomie

 

Zigaretten2 374-x-226-Pixel RechteckBaden-Württemberg

Am 1. August 2007 trat in Baden-Württemberg ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie in Kraft. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Wo geraucht werden darf…
Seit März 2009 gilt in Baden-Württemberg ein geändertes Nichtraucherschutzgesetz. Leitgedanke der Gesetzesänderung war, einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber getränkegeprägter Kleingastronomie („Eckkneipen“) und Diskotheken sowie den Interessen der Rauchenden zu regeln. Deshalb wurden folgende Ausnahmen vom Rauchverbot gesetzlich geregelt:

 

Bayern

Im Jahr 2009 rauchten in Bayern etwa 2,5 Millionen Menschen, Männer mit 28,2 Prozent deutlich häufiger als Frauen (19 Prozent). Um ein Zeichen für eine rauchfreie Umwelt zu setzen, förderte die Landesregierung seit 1. Januar 2008 den Nichtraucherschutz in Bayern. Ein Rauchverbot gilt

Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Außerdem wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme durfte in geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden.

Rauchen2 374-x-226-Pixel RechteckVolksentscheid „für echten Nichtraucherschutz“
Zum 1. August 2009 wurde das Rauchverbot in Bayern weitgehend gelockert: Das Rauchen in entsprechend beschilderten Raucher-Nebenräumen war erlaubt, wenn diese für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich und durch eine geschlossene Tür vom Hauptraum getrennt waren. Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern durften als Raucher-Gaststätte geführt werden, wenn dort in erster Linie Getränke angeboten wurden und Speisen eine nachgeordnete Rolle spielten. Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer durften in bayerischen Raucher-Gaststätten auch zubereitete warme „nicht einfache“ Speisen serviert werden. Nicht mehr erlaubt waren Raucher-Clubs sowie die zeitlich wechselnde Nutzung eines Raumes als Raucher- und Nichtraucherraum.

Um diese Lockerung wieder rückgängig zu machen, initiierte die ÖDP das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“. Einziger Unterschied zum Gesetzesentwurf vom 12. Dezember 2007, der von Januar 2008 bis Juli 2009 Gültigkeit hatte, ist die Streichung der Möglichkeit, Gaststätten als nichtöffentliche Räume einzurichten, was nach Einführung des ersten Gesetzes zum Entstehen von Raucher-Clubs führte. Am 4. Juli 2010 votierte eine Mehrheit von 61,0 Prozent für den „echten Nichtraucherschutz“.

Das neue bayerische Gesetz sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraum-Gaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten. Die Rechtslage ändert sich nicht; es gilt wie bisher:

Das Rauchverbot im Innenbereich von Sportstätten gilt unabhängig davon, ob die Sportstätte nur von Mitgliedern eines Vereins oder theoretisch von jedermann genutzt wird. Umfasst sind Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen, also insbesondere:

  • Sporthallen,
  • Hallenbäder und
  • vollständig geschlossene Sportstadien.

Da das Rauchverbot in geschlossenen Sportstätten dem besonderen Schutz der Sportler dient, sind auch räumlich und sachlich mit der Ausübung des Sports eng verbundene Räume, wie insbesondere Umkleidekabinen, Flure und Foyers erfasst. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG darf in Sportstätten kein Rauchernebenraum eingerichtet werden. Für Gaststätten in Sportstätten findet Art. 2 Nr. 8 GSG Anwendung.

Seither müssen Raucher vor die Tür, um sich eine Zigarette anzuzünden, sogar auf der Wiesn. In den Münchner Festzelten gilt striktes Rauchverbot. Wer qualmen will, muss raus gehen.


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