Reinigungskraft saugt den Boden

Die nächste größere Reinigung steht an. Sinnvoll ist es, sich darauf vorzubereiten.

21. März 2023

Alles sauber dokumentiert?

Hausmeister-Fragen: Was es bei der Reinigung von Gebäuden zu beachten gilt

Der nächste Frühjahrsputz steht schon an. Ein Grund also, alles Nötige dafür vorzubereiten. So stellt sich die Frage, welche Reinigungsmittel in kommunalen Einrichtungen zum Einsatz kommen sollten und wie sie richtig gelagert werden. Um diese und weitere Fragen dreht sich dieser Beitrag, der das Thema Reinigung aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet.

 

1. Atemwegs- und Haut-Erkrankungen

wie zum Beispiel Ausschläge sind bei Hausmeisterinnen und Hausmeistern sowie auch bei Reinigungspersonal deutlich überdurchschnittlich registriert. Was es in einem solchen Fall zu beachten gilt:

  • Berufskrankheiten werden über Hausärzte und Meldungen an die Berufsgenossenschaften erfasst.
  • Jede Krankmeldung von mehr als drei Tagen wird auch danach recherchiert: Könnte die Krankheit / der Unfall durch Berufstätigkeiten ausgelöst worden sein?
  • Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz hat oft auch etwas mit Reinigung und Hygiene zu tun.

 

2. Lagerung von Reinigungsmitteln

    • Wie riecht‘s im Putzmittelraum? Denken Sie bei strengen Gerüchen daran: Alles, was Ihre Nase einfängt, muss Ihre Lunge verarbeiten! Und nicht immer ist ein Wohlgeruch in unserer Nase auch eine Wohltat für die menschlichen Atemwege.
    • Woher kommen Putzraum-Gerüche? Undichte Behältnisse – mangelhaft verschlossene Reinigungsbehälter – verschüttete Reinigungsmittel – Ausdünstungen von den Geräten – Finden Sie die Ursache und beseitigen Sie diese.
    • Wenn Ihnen Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen wertvoll ist, dann vermeiden Sie Ausdünstungen im Putzmittelraum! Eine gute Raumlüftung sollte nicht nur möglich sein, der Putzmittelraum sollte immer gut gelüftet werden.

 

Reinigungsmittel und Sprühflaschen

Reinigungsmittel sollten an einem festen und abschließbaren Ort aufbewahrt werden.

 

3. Lagermaterial

    • Kontrollen im Putzmittelraum sollten regelmäßig erfolgen. Unsere Empfehlung: mindestens einmal im Monat. Sind alle Behältnisse gut verschlossen? Der Hausmeister sollte schludriges Personal informieren, belehren, kontrollieren, bei Mängeln gegebenenfalls ermahnen.
    • Deklarierungspflichtige Stoffe – Die Produkt-Daten-Blätter und die Beschreibungen auf den Behältnissen geben Aufschlüsse darüber, ob die gelagerten Stoffe deklarierungspflichtig sind und welche Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit diesen Inhalten geboten sind. Verstöße gegen das Deklarierungs-Gebot sind kein Kavaliersdelikt. Sie können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Schadensereignissen (Brand, giftige Dämpfe, Gewässer-, Boden- und / oder Luftverunreinigungen) können Schadenersatzpflichten entstehen.
    • Lagerzeiten / Haltbarkeitszeiten – Behältnisse mit Verfalldatum müssen regelmäßig kontrolliert werden. Bei abgelaufenem Verfalldatum sollte man prüfen, ob eine weitere Verwendbarkeit erlaubt ist oder nicht. Befragen Sie dazu gegebenenfalls den Hersteller oder die Umweltbeauftragte, dokumentieren Sie die Ergebnisse, sonst könnte Ihnen im Schadensfall ein Fehler vorgeworfen werden.

 

4. Reinigungsmittel

Die Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Reinigungsmitteln sollten auf dem Dienstweg jährlich angesprochen werden.

  • Oft werden bei zentralem Reinigungsmittelbestand für kleinere Reinigungsleistungen die falschen Mittel zur Verfügung gestellt, weil die Meinungen der Fachleute im Reinigungseinsatz nicht gefragt werden. Die Büro-Entscheidungen gehen manchmal an den Anforderungen in der Praxis und Betriebsempfehlungen für Reinigungsarbeiten von Natursteinen, Naturholz, Hallenmarkierungen, beschrifteten Flächen oder Kunstobjekten vorbei.
  • Die Hausmeisterin beziehungsweise der Hausmeister ist meldepflichtig, wenn falsche Reinigungsmittel eingesetzt werden – schriftlich!

 

Gruppe von Reinigungskräften

Es ist von Vorteil, wenn Hausmeister oder Gebäudeverwalter darauf achten, externe Reinigungskräfte mit Namensschildern auszustatten.

 

5. Das Personal erkennen

    • Je nach Betriebsgröße sollte grundsätzlich entschieden werden, ob das Reinigungspersonal mit Namensschild (und gegebenenfalls mit Firmennamen) gekennzeichnet sein muss oder nicht. Der Hausmeister und die Schulleitung sollten auf einen Blick erkennen können, wer in den Betriebsräumen herumläuft.
    • Datenschutz-Belehrung und Erklärung: In den öffentlichen Bereichen ist an jedem Ort und an jeder Arbeitsstelle eine sehr hohe Datenschutz-Verpflichtung gegeben. Egal welche Schriftstücke wo herumliegen, auf Tischen oder im Abfallbehälter, welche Personen in die Elternsprechstunde kommen – alle Erkenntnisse (gesehen, gehört, erlebt) in „öffentlichen Einrichtungen“ unterliegen dem Datenschutz. Auch nur gelegentlich eingesetztes Personal muss über die Datenschutzbestimmungen belehrt sein und durch Unterschrift oder durch Niederschrift (Hausmeister schreibt: Name … wurde am …. über die Datenschutzbestimmungen informiert und hat deren Einhaltung zugesagt) zum Einhalten der Datenschutzbestimmungen verpflichtet werden.
    • Fremdreinigung oder eigenes Personal? Bei Fremdreinigung obliegen der Hausmeisterin beziehungsweise dem Hausmeister die Kontroll- und gegebenenfalls Reklamationspflichten. Bei eigenem Personal gibt es zusätzlich die Fach- und Personalaufsicht, dazu zählen auch Arbeitszeiten, Arbeitsschutzausstattungen und Arbeitsschutzgesetze.

 

6. Persönliche Schutz-Ausrüstung (PSA)

    • Die Fach-Aufsicht ist dafür verantwortlich, dass einerseits die PSA zur Verfügung steht und andererseits das Personal über die Anwendung informiert ist, soweit nicht aus der jeweiligen Anwendung (Geräte, Maschinen, Materialien) die Anforderungen leicht verständlich ablesbar sind.
    • Zu den häufig vernachlässigten Schutzausrüstungen zählen die korrekte Anwendung von Handschuhen, Brillen, Mund- und Gehörschutz. Dementsprechend zählen Erkrankungen an / von Haut, Atemwegen, Augen und Gehör zu den häufigen Berufskrankheiten.
    • Die EU-einheitlichen Gebotszeichen müssen dem Personal bekannt sein und gegebenenfalls auch am Arbeitsplatz plakativ vorgestellt werden.

 

Nahaufnahme von Chemikalien in einem Schrank

Schränke und Räume, in denen gefährliche Chemikalien aufbewahrt werden, müssen deutlich gekennzeichnet sein.

 

7. Gebotszeichen

Als Gebotszeichen werden Sicherheitszeichen bezeichnet, die auf ein Gebot hinweisen. Die Piktogramme sind weiß und befinden sich auf einem runden Schild mit blauem Hintergrund und weißem Rand. Sie sind im Hausmeister-Handbuch Ausgabe 2023 – 2025 im Lehrsatz 9.1, Seite 101, aufgezeigt.
Die Bestellung des Hausmeister-Handbuchs ist im Buchhandel unter ISBN 978-3-940623-15-7 oder direkt beim Verlag und Medienhaus Harald Schlecht (eMail: info@vums.de) möglich.

 

8. Rettungszeichen

in grün-weiß (mit oder ohne Beleuchtung), die Fluchtwege, das Notruftelefon oder den Sammelplatz kennzeichnen, sind wie zuvor erwähnt ebenfalls im Hausmeister-Handbuch auf Seite 102 zu finden.

 

9. Warnzeichen

in gelb-schwarz sind zum Beispiel auf den Typenbezeichnungen von Geräten, Materialbeschreibungen, auf Verpackungen, in den Produkt-Datenblättern und an vielen anderen Stellen zu finden. Auch diese müssen dem Personal bekannt sein, insbesondere auch deshalb, weil je nach Ort und Produkteinsatz unterschiedliche und neue Warnzeichen – mit oder ohne Wort-Zusatz – zur Anwendung kommen können. Die wichtigsten Warnzeichen finden Sie im Hausmeister-Handbuch auf Seite 103.

 

10. Verbotszeichen

in weiß/rot/schwarz: Die Aussagen von Ziffer 7 bis 9 gelten hier entsprechend. Die wichtigsten Verbotszeichen finden sie im Hausmeister-Handbuch auf Seite 104.

 


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