18. Februar 2019

Das werden Sie schon schaukeln!

Für die einen bedeutet er puren Spaß, für die anderen ist er eine sehr ernste Gelegenheit: der Spielplatz. Damit die Kleinen nach Herzenslust und möglichst unfallfrei spielen, hüpfen und ihren Gleichgewichtssinn trainieren können, muss die Kommune als Betreiber von öffentlichen Spielplätzen für Sicherheit sorgen. Und das ist doch meistens die Aufgabe des Hausmeisters.

 

Was Sie und Ihr Arbeitgeber als Betreiber von öffentlichen Spielplätzen in Kindergärten, Spiel- oder Freizeitanlagen unbedingt wissen müssen, darüber informieren wir Sie in einer Serie.

Die Themen im Überblick:

  • Schaukeln auf dem öffentlichen Spielplatz
  • Wippen / Wipp-Schaukeln
  • Sandkästen
  • Klettergeräte
  • Baum- und Busch-Kontrollen
  • Rutschen
  • Karussells
  • Spielplatz-Seilbahnen
  • Wege und Verkehrsraum
  • Abfallbehälter
  • Grillstellen auf dem Spielplatz
  • Spielplatz der Luxusklasse?
  • Finanzieren – planen – bauen – betreiben: Welches Modell ist das passende?

 

Im öffentlichen Raum, also auf Schulhöfen, in Kindergärten, auf Spielplätzen, Marktplätzen usw. aufgestellte Spielgeräte müssen für die Benutzung sicher sein. Das bedeutet, der Betreiber (Eigentümer / Besitzer der Fläche) haftet für fehlerhafte Geräte und Raumeigenschaften. Spielgeräte und Spielplätze müssen für die Nutzung möglichst gefahrfrei sein! In der DIN EN 1176 sind dazu konkrete Vorgaben zusammengefasst. Diese müssen von Spielplatzbetreibern (Gemeinden, Schulen, Vereine usw.) eingehalten werden.

Wir wollen Sie über einzelne Vorschriften und deren Umsetzung informieren. Auch hier gilt: Im Fall von Unfällen, Strafanzeigen oder anderen Vorfällen soll die Haftung / Strafe / Ordnungswidrigkeit nicht bei Ihnen hängen bleiben. Bei Beratungsbedarf kann Ihnen auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) zur Seite stehen.

In der Serie „Der sichere Spielplatz“ möchten wir Ihnen in mehreren Teilen Tipps zur Anschaffung und Wartung der Spielgeräte und insbesondere auch zu Betrieb- und Kontrollvorgaben geben. Im ersten Teil geht es heute um:

Kinder Schaukel 374 x 226 PixelI. Schaukeln auf dem öffentlichen Spielplatz

Schaukeln zählen zu den beliebtesten Kinderspielgeräten und fehlen auf (fast) keinem Spielplatz. Die Angebote reichen von der einfachen Kleinkindschaukel mit Sitzsicherungen bis zur Gruppen- und Vogelnest-Schaukel oder zum Spielgerät mit Überschlag. Vereinzelt sind auch ‚Eigenbau-Schaukeln‘ aufgestellt. Die Entstehungsgeschichte ist dabei meistens, dass

  1. ein Gartenbesitzer seine Schaukel gerne abgeben möchte
  2. eine Personen-Gruppe in ehrenamtlicher Initiative eine Schaukel aufstellen möchte

Wie auch immer – es gilt grundsätzlich: Der Spielplatzbetreiber und dessen Personal müssen für einen ordnungsgemäßen Zustand und die Betriebsfähigkeit „gerade stehen“ – das heißt, es gelten einheitliche Regeln:

  1. Schaukeln bis zu einer Höhe von 2,60 Metern (Oberkante der Aufhängung) dürfen auf Rasenflächen aufgestellt werden.
  1. Der Mindest-Fall-Schutz-Bereich (zusätzlicher Fallschutz oder steinlose Rasenfläche) berechnet sich wie folgt: Länge der Schaukelseile + 2 Meter.
  1. Die Kanten der Schaukelsitze müssen stoßdämpfende Wirkung haben und dürfen also keine Metall- oder Holzplatte sowie keine scharfen Kanten aufweisen.
  1. Die Bodenfreiheit zwischen Schaukelsitz und Bodenfläche muss mindestens 35 Zentimeter betragen.
  1. Kleinkindschaukeln dürfen nicht direkt mit anderen Schaukeln in einem Schaukelbereich zusammengefasst werden. Also Kleinkindschaukeln immer separat aufstellen!

Prüfpflichten:

  1. Mindestens eine Sichtprüfung pro Monat / in Kindergärten wöchentlich: Der Schaukelzugang – der Bodenschutz – die Standholme, der Querbalken – die Schaukelbefestigungen – die Schaukelseile – die Schaukelsitze
    … werden durch aufmerksame Besichtigung überprüft
    … das Prüfergebnis wird protokolliert
    z.B. keine Mängel festgestellt  oder folgende Mängel müssen behoben werden …
  2. Mindestens vierteljährlich eine Intensivkontrolle / Funktionskontrolle (oft als Rüttelkontrolle bezeichnet) durchführen: Wie unter Punkt a. aufgelistet, eine Sichtprüfung machen und zusätzlich die Teile durch Anfassen, Rütteln, auf Beweglichkeit, Haltbarkeit oder Verschließerscheinungen testen.

Achtung:
Wenn in den Betriebsanleitungen Ihres Gerätes oder in Ihrer Dienstanweisung / Arbeitsplatzbeschreibung zusätzliche Prüfungspflichten aufgeführt sind, gelten auch diese zusätzlichen Prüfpflichten!


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