20. Juli 2014

Nehmen Sie Spielplätze richtig unter die Lupe?

Klettern, schaukeln, balancieren – auf dem Spielplatz fühlt sich der Nachwuchs wie im Paradies.
Bei all dem Spaß darf die Sicherheit nicht zu kurz kommen, deshalb müssen Geräte und Fallschutzbeläge regelmäßig kontrolliert werden.

Haben Sie bei der letzten Kontrolle an alles gedacht?

 

Dieses Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle der öffentlichen Spielplätze zeigt, worauf es ankommt:

1.  Der Gemeinde / Stadt obliegt die Verkehrssicherungspflicht für folgende öffentliche Kinderspielplätze und vergleichbare Einrichtungen: (einzeln aufführen, gegebenenfalls mit Übersichtsplan) Im Nachfolgenden wird pauschal der Begriff „Spielplatz“ verwendet. Gemeint ist damit jede Einrichtung, die für sich alleine entsprechend zu kontrollieren ist.

 

2. Diese Einrichtungen sind von (Name oder Dienststelle einfügen) regelmäßig auf einen verkehrs- und spielsicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung ist im Spielplatz-Kontrollblatt zu notieren. Von jedem Spielplatz besteht eine Bestandsaufnahme über Ausstattung und mit Hinweisen über die notwendigen / angeordneten Wartungsaufgaben, die von Herstellerfirmen oder der vorgesetzten Dienststelle über einzelne Spielgeräte vorgegeben werden.

 

3. Folgende Sicherheitsprüfungen sind vorzunehmen:

  • Sichtkontrolle

Einmal wöchentlich ist durch visuelle Routinekontrolle der Gesamtzustand des Spielplatzes zu überprüfen. Das Ziel hierbei ist, Schäden zu erkennen, die zum Beispiel durch mutwillige Zerstörungen, Überbeanspruchungen, Verschmutzungen (auch Glasscherben und sonstige Gegenstände, von denen Verletzungsgefahren ausgehen können) entstanden sind.

 

  • VerschleißkontrolleSpielplatz-Kind2 265-Pixel Quadrat

Vierteljährlich sollten die Geräte auf Funktionalität geprüft werden, um eventuelle Schäden festzustellen, die bereits aufgetreten sind oder die bei bestimmungsgemäßer Nutzung vermutlich bald auftreten könnten. Dazu zählen insbesondere auch die Stabilität beziehungsweise Festigkeit von Seilen, Ketten, Wippen, Absturzsicherungen und tragenden Elementen. Auch die Kontrolle der Fallschutzbeläge ist erforderlich. Die Übersichtlichkeit vom Spielplatz und deren Hinweisschilder ist zu prüfen.

 

  • Jahreskontrolle

Immer zu Beginn der Spielplatzsaison (etwa vor Ostern) ist eine intensive Sicht – und Rüttelkontrolle an allen Geräten, Umzäunungen und allen sonstigen Aufbauten vorzunehmen. Die Fallschutzbeläge sind abzugehen und auf lose Teile beziehungsweise angerissene Teile intensiv zu prüfen.

 

4. Arbeiten im Zusammenhang mit den Sicherheitsprüfungen: Werden Beschädigungen entdeckt, sind diese soweit wie fachkundig möglich sofort zu beheben. Wenn eine sofortige Behebung des Schadens nicht möglich ist, ist eine Außerbetriebsetzung des entsprechenden Gerätes vorzunehmen. Von dieser Außerbetriebsetzung ist nur abzusehen, wenn der Schaden die akute Sicherheit des Gerätes nicht beeinträchtigt. Hilfreich ist eine Dokumentation mittels Digitalkamera.

5. Protokollpflichten, Informationspflichten

Alle Sicherheitsprüfungen sind wie folgt – je nach ausgeführter Kontrolle – im Spielplatz-Kontrollblatt zu notieren:

  • Datum Sichtkontrolle / Verschleißkontrolle / Jahreskontrolle
  • Protokoll / Bild Dienstweg
  • Unterschrift
  • Texteintrag / Bildanheften
  • Handzeichen

Hinweis zu „Protokoll/Bild“: Mängel-Behebungen, Außerbetriebsetzungen und Auffälligkeiten sind zu protokollieren, gegebenenfalls mit einem Bildausdruck zusätzlich zu belegen und der vorgesetzten Dienststelle auf dem Dienstweg vorzulegen – bei nicht beseitigten Gefahrenstellen ist unverzügliche Vorlage erforderlich. Diese quittiert durch Handzeichen und ist somit für das weitere Vorgehen verantwortlich.

 

Spielplatz-Kind 374-x-226-Pixel RechteckSpielgeräte: Fallhöhe
und Fallraum

Unfallgefahren auf Spielplätzen sind unter anderem Sturzgefahren. Aber auch hier gilt: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Das bedeutet zum einen, dass der Sturzbereich durch farbliche Abgrenzung leicht erkennbar ist und zum anderen, dass die Untergrundverhältnisse so gestaltet sind, dass Stürze möglichst glimpflich verlaufen. Der Verzicht auf Spielgeräte mit Sturzgefahren wird nicht als Lösung angesehen. Auch für Kinder sollte der Umgang mit Gefahrenmomenten erlernbar werden.

  • Freie Fallhöhe bezeichnet die Höhe, die ein Kind bei normalem Spielverhalten von einem Gerät abstürzen kann.
  • Als Fallraum bezeichnet man den Bereich um das Gerät, welcher mit einem Fallschutz ausgelegt werden sollte.
  • Ordnungsgemäß geprüfte Neugeräte bezeichnen in den Produktbeschreibungen jeweils die Fallhöhe und den Fallraum. Der Fallraum (regelmäßig 1,5 Meter um das Gerät herum) erweitert sich, wenn das Gerät eine größere Fallhöhe aufweist.
  • Wird als Fallschutz Sand oder Hackschnitzel verwendet, ist darauf zu achten, dass der Untergrund gut entwässert ist. Dadurch bleibt das Auflagematerial länger locker, gelegentliches Pflegen verhindert Unebenheiten.

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