So wuppen Sie die Kontrolle der Wippe
Die Sicherheit der Kinder ist auf öffentlichen Spielplätzen oberstes Gebot. Was müssen Kommunen als Betreiber von Spielplätzen beachten? Das erfahren Sie im zweiten Teil unserer Serie „Sicherer Spielplatz“, der sich heute um die Wippe dreht.
Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand und die Betriebsfähigkeit obliegt grundsätzlich dem Spielplatzbetreiber. Für die Sicherheit gelten allgemeinverbindliche Vorschriften, diese sind unter anderem in den GUV-Informationen (GUV / DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfall-Versicherung) ersichtlich.
Die einzelnen Spielgeräte haben als ‚Serien-Produkt‘ einen Qualitäts- und Betriebscheck im Rahmen der Zulassung und Inbetriebnahme durchlaufen. Deshalb sind in der Betriebsanleitung verbindliche Vorgaben auch für die regelmäßigen Kontrollen festgeschrieben. Manche Betreiber von öffentlichen Spielplätzen, Kindergärten oder Schulen haben ihren Mitarbeitern zusätzliche Prüfungen vorgegeben.
Deshalb gilt: Die in unserer Serie vorgegebenen Betriebsprüfungen sind Mindestanforderungen. Sind durch die Betriebsanleitung des einzelnen Spielgeräts oder durch Arbeitsanweisungen zusätzliche Betriebsprüfungen vorgegeben, gelten auch diese zusätzlichen Prüfpflichten.
Achtung: Wenn das Personal die Prüfpflichten aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht umsetzen kann, ist es verpflichtet, auf dem Dienstweg schriftlich auf die nicht erfolgten Prüfungen hinzuweisen!
Der heutige Teil unserer Serie „Sicherer Spielplatz“ dreht sich um Wippen / Wipp-Schaukeln
In Kindergärten und Spielplätzen steht eine Vielzahl von unterschiedlichen Wippen. Unfallgefahren können sein: Herunterfallen des Kindes, Quetschen von Fingern, Händen oder Beinen. Auch Personen die zum Beispiel wippende Kleinkinder festhalten, können von diesen Unfallgefahren betroffen sein.
Hier finden Sie einige Hinweise und Empfehlungen für den Betrieb von Wippen und Wipp-Schaukeln:
- Wippen schulen insbesondere das Gleichgewicht und das Erkennen der persönlichen Leistungsfähigkeiten (festhalten, gegensteuern, Verhalten bei Verlust des Gleichgewichtes, Sturzgefahren). Deshalb müssen Fehlgriffe etc. einkalkuliert werden.
- Geräte nur im gut überschaubaren Raum / Freiraum aufstellen.
- Die Sitzhöhen bei den Geräten nicht erhöhen, zum Beispiel nicht auf Hügeln oder an Hängen aufstellen.
- Der Fallschutz hat eine besondere Bedeutung. Ein Rasenteppich ist nicht ausreichend. Es müssen zusätzliche Materialien mit stoßdämpfender Wirkung wie Bodenmatten oder Hackschnitzel angebracht werden.
- In den Mittellagen, bei den Aufhängungen oder Auflagen dürfen keine Quetschungsgefahren für Finger, Hände, Zehen oder Füße bestehen.
- An den Boden-Aufschlägen (z.B. Wipp-Schaukel) sind unbedingt stoßdämpfende Auflagen wie Autoreifen anzubringen.
- Bei jeder Sitzfläche Festhaltemöglichkeiten anbringen. Diese sollten aber keine Kopfverletzungen verursachen können, wenn das Kind nach vorne kippt oder abrutscht. Optimal ist als eine runde Ausformung, keine scharfen Kanten.
Prüfpflichten sollten dann in regelmäßigen Abständen vorgenommen und protokolliert werden:
- Mindestens eine Sichtprüfung pro Monat / in Kindergärten wöchentlich: Der Spielgerätezugang – der Fallschutz – die beweglichen Teile, Federn, Sitz- und Stehflächen
… werden durch aufmerksames Besichtigen überprüft
… das Prüfergebnis wird protokolliert, es muss z. B. angegeben werden, dass keine Mängel festgestellt wurden, bzw. bei vorhandenen Mängeln genau notiert werden, welche Mängel noch behoben werden müssen … - Mindestens vierteljährlich eine Intensivkontrolle / Funktionskontrolle (oft als Rüttelkontrolle bezeichnet) wie unter Punkt a. beschrieben durchführen. Zusätzlich sind die Teile durch persönliches Anfassen, Rütteln, auf Beweglichkeit und Haltbarkeit zu testen.
Achtung: Wenn in den Betriebsanleitungen Ihres Gerätes oder in Ihrer Dienstanweisung / Arbeitsplatzbeschreibung zusätzliche Prüfungspflichten aufgeführt sind, gelten auch diese zusätzlichen Prüfpflichten!