Heckenschnitt zur Unzeit
Leserfragen: Darf der Hausmeister auch im Frühjahr oder im Sommer das Grüngehölz stutzen?
Bei der Pflege der Grünanlagen muss sich der Hausmeister an gesetzliche Vorgaben halten. In der Unzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen keine Radikal-Schnitte bei Hecken und Grüngehölzen vorgenommen werden.
Zu diesem Thema sucht ein Hausmeister unseren Rat. Er schreibt: „Vom Landratsamt wurde ich zu einer Stellungnahme aufgefordert, weil ich angeblich zur Unzeit (zwischen dem 1. März und dem 30. September) einen Heckenschnitt am Treppenaufgang zu unserem Gemeindezentrum vorgenommen habe. Dabei habe ich doch nur die Treppe freigeschnitten, damit auch für geh- und sehbehinderte Menschen die Treppe möglichst sicher ist und die Treppe an den Rändern besser abtrocknet und weniger rutschig ist. Was ist richtig und was ist falsch?“
Hausmeister-Infos.de antwortet:
Richtig ist, dass in der vorgenannten Zeit keine Radikal-Schnitte bei Hecken und Grüngehölzen vorgenommen werden dürfen. So gibt es das Bundesnaturschutzgesetz vor. Brütende Vögel und Eiablagen von Insekten etc. sollen dadurch geschützt werden.
Erlaubt sind auch in dieser „Unzeit“ Pflegeschnitte und schonende Rückschnitte an Hecken und Gehölzen. Also Pflegeschnitte – wie hier im Treppenbereich vorgenommen – und Heckenrückschnitte zur Sicherheit der Treppennutzer sind unserer Einschätzung nach ganzjährig erlaubt.
Die Schutzbedürfnisse für Menschen sind dem Naturschutzgesetz übergeordnet. Immer wieder wird von Hausmeistern verlangt, dass Heckenschnitte „zur Unzeit“ vorgenommen werden. Da kann folgende Abwägungsliste auch für die Aufgaben-Dokumentation hilfreich sein:
- Wenn ein Rückschnitt „jetzt“ nicht erfolgen würde, was wären die Folgen?
- Weiteres Verwachsen / Zuwachsen von Weg, Treppe, Hinweisschild, Beleuchtung und Ähnliches?
- Stolper-, Rutsch-, Sichtbehinderungen?
- Einschränkungen für Personen mit Gehhilfe, reduziertem Seh- oder Hör-Vermögen?
- Wer oder was wird durch die Pflegemaßnahme / die Schnitt-Korrektur negativ beeinflusst?
- brütende Vögel
- Insekten-Nester (z. B. Wildbienen, Wespen, Hornisse)
- Wie können die Nachteile nach Ziffer 2 ausgeglichen beziehungsweise verhindert werden?
- Als Naturschutzbeauftragte / r ist Frau / Herr ……… Tel. ….. Mail …… kompetent und kann zur Entscheidung beigezogen werden.
Weitere Informationen:
www.hausmeister-infos.de/2016/03/16/zum-schutz-der-voegel-heckenroden-im-sommerhalbjahr-verboten