20. Dezember 2017

Fundsache – Angelegenheit des Hausmeisters?

Da im Zuge des Weihnachtsstresses vor den Ferien oftmals viele Sachen vergessen in Gebäuden liegen bleiben und im Rahmen unserer Serie „Vorschriften kennen“, gehen wir gezielt auf das Thema Fundsachenverwaltung ein.

Wie ist diese in Ihrer Kommune geregelt?

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt vor:

§ 965 Anzeigepflicht des Finders

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

 

Die weiteren Vorschriften sind in Ihrer Gemeinde oder Stadt ersichtlich. Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier auf, wie die Stadt Heilbronn in Baden-Württemberg mit Fundsachen verfährt:

Fundbüro

Bürger können online nach Fundsachen suchen. Geringwertige Sachen unter zehn Euro werden in der Online-Suche nicht aufgeführt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Fundbüro. Bei Abholung der Fundsachen wird eine Gebühr erhoben. Fundsachen können bei jedem Bürgeramt abgegeben werden.

Dienstanweisungen für Hausmeister und weiteres Personal sind z.B. die Bayerische Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden. (Andere Länderregelungen sind ähnlich.)
Wir zitieren:

Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere

  1. Tag der Anzeige
  2. Zeit und Ort des Fundes
  3. Art der Fundsache
  4. Name und Anschrift des Finders
  5. ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder einer in Absatz 1 bezeichneten Stelle abgeliefert worden ist,
  6. ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.

Soweit eine schriftliche Fundanzeige die vorstehenden Angaben nicht enthält, hat die Gemeinde des Fundorts den Finder zur Ergänzung der Anzeige aufzufordern.

 

Einzelfall-Vorgaben in Dienstanweisungen

Teilweise bestehen spezielle, mehrere Seiten umfassende Dienstanweisungen über die Behandlung von Fundsachen. Hier sind ein paar Regeln, die für Hausmeister interessant sein können und womöglich in Ihrer Kommune so oder ähnlich (oder überhaupt nicht) festgeschrieben sind:

  1.  Wertlose Sachen:  Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände herrenlos sind. Gefundene Sachen bis zu einem Wert von bis fünf (gesetzlich bis zehn) Euro dürfen vom Finder behalten werden. Kleidungsstücke in öffentlichen Einrichtungen, Schulen, Sportstätten usw. werden vier Wochen lang aufbewahrt. Danach können sie entsorgt werden.
  2. Fundsachen-Weiterbehandlung:  Fundsachen werden vom Ordnungsamt angenommen und aufbewahrt. Mit Ausnahme von Kleidungstücken (die können länger am Fundort aufbewahrt bleiben) sind Fundgegenstände mit einem Wert von mehr als zehn Euro innerhalb von einer Woche (bei Gegenständen besonderer Wertigkeit/Wichtigkeit möglichst innerhalb eines Tages) dem örtlichen Ordnungsamt zu übergeben. Dieses übernimmt die Protokollpflichten.
  3. Annahme von Fundsachen, die Dritte abgeben:  Hier gilt die oben genannte Herangehensweise. Bei Wertsachen mit einem Wert von mehr als zehn Euro fertigt der Hausmeister sofort ein Protokoll (siehe oben bei Dienstanweisung Ziffer 1-6), und der Finder beziehungsweise die Finderin zeichnet das Protokoll ebenfalls ab.
  4. Gegenstände wie Schlüssel, Führerscheine, Geldbörse, Checkkarte, etc. mit oder ohne Namens- / Adressenangaben:  Diese werden gegenüber persönlich nicht bekannten Personen nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit Gegenstandsbeschreibung und vollständiger Adresse zurückgegeben. Beuge einem etwaigen Missbrauch vor!
  5. Sonderbehandlung bestimmter Fundsachen:  Medikamente, Chemiebehältnisse, elektronische und oder motorische Geräte und Geräteteile etc. sind sorgfältig zu behandeln. Insbesondere wenn die Gegenstände mit einer Straftat zusammenhängen könnten. Im Verdachtsfall ist sofort die Polizei oder wenn anwesend der Sicherheitsdienst / die Brandwache zu verständigen.
  6. Gebühren, Entschädigungen, Kostenersätze:  Diese liegen ausschließlich im Ermessens- und Bearbeitungsfall des örtlichen Ordnungsamts.

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