Manchmal geschieht es, dass Schüler bei Schulhausmeistern Sozialdienste verrichten müssen. Hierbei gibt es mehrere wichtige Dinge zu beachten.

25. Oktober 2021

Diskriminierung – ja oder nein?

Leserfragen: Hat der Hausmeister einen Jugendlichen bloßgestellt?

„Kann ich bestraft werden, weil …?“ So oder ähnlich beginnen etliche Fragen und Mitteilungen von Hausmeisterinnen und Hausmeistern, die uns erreichen. Gebäude- und Anlagenverantwortliche sind von Beschuldigungen oder Angriffen ähnlich häufig betroffen wie alle ‚Öffentlich Bediensteten‘.

 

Häufig drehen sich die Vorwürfe wegen vermeintlicher Delikte um die Bereiche Umwelt und Naturschutz, Datenschutz, Arbeitsrecht und Nichteinhaltung von Rechtsansprüchen  von Personen mit besonderer Fürsorge und Schutzrechten. Beispiele – selbstverständlich alle anonymisiert – zeigen die Vielfalt der Hausmeister-Fragen und Aufgaben. Wir wollen einige Themen mit Ihnen teilen. Der eine oder andere Vorgang kann auch zum Nachdenken über eigene Praktiken helfen, denn eingefahrene aber rechtlich nicht korrekte Wege funktionieren meistens nur solange, bis plötzlich ein Problem entsteht. Anbei ein kurios klingendes Beispiel:

 

„Der muss Sozialstunden absitzen.“ Mit diesem Satz soll ein Hausmeister einerseits gegen den Datenschutz verstoßen haben und andererseits eine schutzbedürftige Person diskriminiert haben. Was war geschehen? Der Hausmeister war mit Gehweg-Reinigungen mittels Besen, Schaufel und Schubkarre rund um das Schulgebäude beschäftigt. Ihm zur Seite gestellt wurde ein jugendlicher Helfer. Von einer dritten Person (Nachbarn) wurde der Hausmeister darauf hingewiesen, dass dieser Helfer doch eher wie eine Belastung als eine Hilfe wirkt. Was der Hausmeister mit dem Satz ‚Der muss Sozialstunden absitzen‘ beantwortete. Ein paar Tage später kam (über ein Rechtsanwaltsbüro) beim Bürgermeister eine schriftliche Beschwerde an.

Das Ziel: Der Hausmeister dürfe

  • die ausgesprochene Diskriminierung nicht wiederholen und
  • gegenüber dem jugendlichen Helfer müsse in angemessener Form eine Entschuldigung und Wiedergutmachung erfolgen.

 

Die Mutter und Erziehungsberechtigte des jungen Helfers müsse über die erfolgte Entschuldigung und Wiedergutmachung schriftlich informiert werden. Die Entschuldigung müsse die Unterschriften des Bürgermeisters, des Schulleiters und des Hausmeisters enthalten.

 

Auf einem Schulgelände haben Schulhausmeister immer sehr viel zu tun. Daher passiert es nicht selten, dass Schüler ihre Sozialstunden ableisten, indem sie den Schulhausmeister unterstüzen.

 

Hausmeister-Infos.de beurteilt die Situation folgendermaßen:

  1. Als Hausmeister sind Sie auch Vorgesetzter gegenüber diesem ‚jugendlichen Helfer‘ und Sie sind gegenüber Dritten als erkennbarer Vertreter des Schulträgers / Gebäudeeigentümers an diesem Ort und dieser Arbeitsstelle.
  2. Als Vorgesetzter haben Sie gegenüber den zugeteilten und unterstellten Personen Weisungsrechte und Weisungspflichten. Dies beinhaltet alle Anweisungen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten und Arbeitsumfeld.
  3. Damit verbunden sind Mitverantwortung für zum Beispiel Verhalten, Distanz, Motivation, Respekt und gegebenenfalls eine Ermahnung oder sofortige Entlassung von der Arbeitsstelle, wenn zum Beispiel Sicherheitsbelange oder das Verhalten gegenüber Kollegen, Arbeitgeber oder Schule imageschädigend wirkt.
  4. Gegenüber dritten Personen wie Passanten sind Sie auch in der Haft- und Schutzpflicht (als Vertreter des Eigentümers) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch in der Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsplatzabsicherung.
  5. Wenn zum Beispiel Geräte (Eimer, Schubkarre, Rechen usw.) auf dem Gehweg lose und im nicht abgesperrten Bereich störend / verkehrsgefährdend herumliegen sollten, dann sind Sie als Einsatzleiter hierfür verantwortlich. Entsprechendes gilt für die gesamte Sicherheits-Ausstattung, der Umgang mit Geräten, Reinigungs- und Schneidewerkzeugen etc.
  6. Zu Aussagen gegenüber Dritten: Abfällige oder abwertende und sonstige persönliche Informationen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn es die Situation erfordert können die Namens-Angaben (Ich bin …. das ist ….) weitergegeben werden, damit eine etwaige Beschwerde oder sonstige Mitteilung an die Schule / die Gemeindeverwaltung korrekt zugeordnet werden kann.
  7. Weitere persönliche Äußerungen sind zu unterlassen.
  8. Reklamations- / Beschwerdeadresse ist in allen Fällen die Schulleitung als Besitzer beziehungsweise der Schulträger / die Kommune als Eigentümer vom Grundstück.

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