2. Februar 2015

Hauseigentümer und Mieter jetzt aufgepasst! Gesetzliche Neuerungen für 2015

Die Energieagentur Tuttlingen unterrichtet über alle gesetzlichen Neuerungen, die im Bereich Heizung und Wärmedämmung bei Häusern ab dem Jahr 2015 greifen werden.

Die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) soll den Energieverbrauch von Gebäuden und damit Kosten reduzieren. Im Mai 2014 wurde sie zum vierten Mal angepasst. Was Hausbesitzer und Mieter für 2015 hierzu sowie über weitere Änderungen wissen sollten, erklärt Joachim Bühner, Geschäftsführer der Energieagentur Landkreis Tuttlingen.

Alte Heizkessel haben ausgedient

Wer sein Haus mit einem Kessel beheizt, der vor 1985 eingebaut wurde, muss diesen jetzt austauschen. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad. Wer seit 1. Februar 2002 oder früher selbst im Gebäude wohnt, hat ebenfalls Schonfrist. Nach einem Verkauf muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren die Anlage austauschen.

„Oben ohne“ nur bis 31.12.2015

Obere Geschossdecken, die begehbar sind, oder das darüber liegende Dach, müssen spätestens am 31.12. dieses Jahres gedämmt sein. Existiert bereits ein „Mindestwärmeschutz“, gilt diese Regelung nicht. Auch wer als Eigentümer seine Immobilie bereits am 1. Februar 2002 bewohnt hat, ist nicht betroffen.

Energetische Sanierung wird steuerlich gefördert

Private Haus- und Wohnungsbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen, sollen eine energetische Sanierung steuerlich absetzen können. Ob es sich dabei um einzelne Maßnahmen oder eine vollständige Sanierung handelt, ist unerheblich. Die Vorteile werden gewährt, wenn sich die Energieeffizienz der Immobilie nach den Änderungen erhöht hat oder erneuerbare Energien genutzt werden. Die Details zur Ausgestaltung der Steuerabschreibung will der Gesetzgeber bis spätestens Ende Februar 2015 bekannt geben.

Höhere Zuschüsse für Vor-Ort-Beratung

Für eine fachliche fundierte Vor-Ort-Beratung zur energetischen Sanierung gibt es ab dem 1. März 2015 höhere Zuschüsse. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Maximal sind es 800 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 1.100 Euro für Häuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich bis zu 500 Euro für den erhöhten Beratungsaufwand.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz wird novelliert

Das novellierte baden-württembergische Erneuerbare-Wärme-Gesetz, kurz EWärmeG, tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Unter anderem gilt dann für die Wärmeerzeugung in älteren Gebäuden ein Pflichtanteil von 15 Prozent erneuerbarer Energien. Wer einen umfassenden Sanierungsfahrplan für sein Haus vorlegen kann, erfüllt diese Vorgabe bereits in Teilen. Die Solarthermie wird nicht mehr als „Ankertechnologie“ fungieren.

Energiekennwerte in Immobilienanzeigen

Bereits seit Mai 2014 müssen die Energiekennwerte einer Immobilie in kommerziellen Verkaufsanzeigen genannt werden. Ab 1. Mai 2015 gilt es als Ordnungswidrigkeit, dies zu unterlassen Genaue Informationen zu allen Änderungen, die 2015 in Kraft treten, erhalten Interessierte bei der unabhängigen Energieagentur Landkreis Tuttlingen. Informieren Sie sich unter Tel. 07461 / 910 13 50 oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Kontakt zur Energieagentur

Energieagentur Landkreis Tuttlingen gGmbH

Moltkestraße 7
D-78532 Tuttlingen

www.ea-tut.de

Tel.  +49  (0)7461  /  910 13 50
Fax  +49  (0)7461  /  910 13 42

 

ÖFFNUNGSZEITEN:
Montag – Donnerstag:     9.00 bis 12.00 Uhr   und   14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag:                           9.00 bis 12.00 Uhr


Weitere Themen


 

Damit keiner zwischen Stühlen sitzen muss …

„Zu-ga-be!“, ruft das völlig begeisterte Publikum in der Stadthalle lautstark, und die hochmotivierte Jazzband stimmt auf der Bühne mit Freude ein weiteres Stück an.

mehr lesen

 

Machen Sie den Sandkasten-Check!

Was Sie als Hausmeister bei der Wartung von Sandkästen beachten müssen, erfahren Sie im heutigen Teil unserer Serie „Sicherer Spielplatz“.

mehr lesen

 

Steuerfalle Quittungsblock

Falsch ausgestellte Quittungen können fatal sein.

Das Finanzamt kann den Vorsteueranspruch streichen und Aussteller als Steuerschuldner in Regress nehmen. Was Unternehmen und Privatleute beachten sollten.

mehr lesen

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne

(0,00 bei 0 Person/en)

Das könnte Sie auch interessieren