28. Februar 2015

Steuerfalle Quittungsblock

Falsch ausgestellte Quittungen können fatal sein.

Das Finanzamt kann den Vorsteueranspruch streichen und Aussteller als Steuerschuldner in Regress nehmen. Was Unternehmen und Privatleute beachten sollten.

Bei kleinen Summen zeigt sich der Fiskus großzügig: Für Zahlungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro brutto gelten vereinfachte Rechnungsanforderungen.

Quittungen werden als so genannte Kleinbetragsrechnungen anerkannt, wenn vier zentrale Merkmale erfüllt sind: der Name und die Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, die Art und Menge der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen sowie der Bruttopreis und der anzuwendende Steuersatz. Damit sind auf Quittungen deutlich weniger Angaben notwendig als auf Rechnungen. Nichtsdestotrotz erfordert das Ausstellen von Quittungen höchste Sorgfalt und sollte keinesfalls leichtfertig erfolgen.

 

Formale Vorgaben bei der Quittung beachten

Falsch ausgestellte Quittungen können zu einer tückischen Steuerfalle werden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Zwar drucken elektronische Kassen die steuerlichen Formvorgaben in der Regel automatisch auf den Kassenbon. Doch viele Unternehmen und Privatleute setzen weiterhin auf handschriftliche Belege – mit oder ohne Quittungsblock. Dabei müssen die formalen Vorgaben genau eingehalten werden. „Fehlerhafte Angaben auf Quittungen gefährden den Vorsteuerabzug“, warnt Axel Uhrmacher, Vize-Präsident des BVBC. „Schnell streichen Finanzbeamte den Erstattungsanspruch und machen Nachforderungen geltend.“ Bei einer Quittung über 150 Euro brutto beträgt der Vorsteuerabzug bei 19 Prozent Umsatzsteuer immerhin rund 24 Euro. Werden Fehler zur Methode, kommen schnell hohe Summen zusammen.

 

Aktuell gültige Formulare verwenden

Das Risiko besteht nicht allein in fehlenden Angaben. Verhängnisvoll sind auch falsche Angaben zum Steuerbetrag. Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen wie etwa Ärzte dürfen auf Quittungen keinesfalls den Steuersatz angeben. „Wer unberechtigt Steuern ausweist, schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer“, betont BVBC-Experte Uhrmacher. Schließlich ermöglichen Aussteller dem Empfänger der Quittung den Vorsteuerabzug und gefährdet damit das Steueraufkommen. Um kein Risiko einzugehen, sollte auf Formularen der Zusatz „inkl. 19 Prozent MwSt“ oder „inkl. 7 Prozent MwSt“ von vorneherein gestrichen werden. So können sich Aussteller im Falle der Steuerbefreiung vor bösen Überraschungen schützen.

 

Tipp des BVBC:

Man sollte grundsätzlich auf handschriftliche Belege verzichten und nur aktuell gültige Quittungsformulare verwenden. Überalterte Vordrucke sind sicherheitshalber zu entsorgen. Unternehmen sollten alle Mitarbeiter, die eine Quittung ausstellen, nochmal für die genaue Einhaltung der Formvorschriften sensibilisieren. Idealerweise werden Quittungen intern stichprobenartig kontrolliert, um Folgefehler zu vermeiden.

 

 

Der BVBC:   

Der BVBC ist die zentrale Interessenvertretung der Bilanzbuchhalter und Controller in Deutschland mit derzeit rund 5.000 Mitgliedern (www.bvbc.de). Der Verband diskutiert auf politischer und wirtschaftlicher Ebene neue Perspektiven im Finanz- und Rechnungswesen sowie Controllings und gestaltet diese maßgeblich mit. Der BVBC fordert die Einführung eines Ausbildungsberufs „Kaufmann/Kauffrau für Rechnungswesen, Finanzen und Controlling“ als Unterbau zum Bilanzbuchhalter.

Axel Uhrmacher ist Betriebswirt und Fachwirt. Als freiberuflicher Dozent und Berater beschäftigt er sich seit vielen Jahren mit aktuellen betriebswirtschaftlichen Entwicklungen und ihrer praxisgerechten Umsetzung in Unternehmen. Seit 2006 ist er Vizepräsident des BVBC, Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.


Weitere Themen


 

Wer steht wofür in der Pflicht

Wenn Sie in Ihrer Aufgabenbeschreibung oder Arbeitsbeschreibung ausführliche Antworten auf diese Frage finden, können sie zum nächsten Thema weitergehen. In der Praxis sieht es leider oft so aus: Aufgabenbeschreibungen...

mehr lesen

Es wird eine Lieferung angenommen und die Lieferliste geprüft.  

Furore um eine falsch gelieferte Tür

Klar ist, Hausmeister können und dürfen nicht für alle Post verantwortlich gemacht werden. Darüber hinaus kann eine angenommene falsche Ware manchmal ein größeres Problem darstellen als nicht angekommene Ware....

mehr lesen

 

Im Frühjahr: Die Sonne bringt es ans Licht

Mehr Sicherheit dank effektivem Frühjahrsputz: Der erste Eindruck ist immer der allerwichtigste!
Leider vergessen wir das oft in den dunklen Monaten, und vor den Gebäuden oder im Eingangsbereich stapeln...

mehr lesen

 

Gute Frage: Darf ich Bestuhlungspläne ändern?

Im Rahmen der Hausmeister-Seminare und per Mail erreichen das Hausmeister-Infos-Team häufig Fragen aus der Praxis, die unsere Kommunalexperten gerne beantworten. In unserer Serie „Gute Frage“ stellen wir regelmäßig ein...

mehr lesen

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne

(0,00 bei 0 Person/en)

Das könnte Sie auch interessieren