Arbeiten als Hausmeister – klare Spielregeln
In einer Grundschule mit Sportanlage und Veranstaltungsraum ist fast täglich etwas geboten.
Kein Wunder, dass der Hausmeister ganz besonders gefragt ist. Welche Aufgaben auf ihn zukommen, kommt darauf an, wie oft und vom wem die zusätzlichen Anlagen genutzt werden.
Dabei unterscheidet man in der Praxis wie folgt:
1. Verselbständigte Nutzung durch Vereine und Veranstalter
Es spricht überhaupt nichts dagegen, wenn Sport und Kultur-Nutzungen (auch Schulklassen) ohne Anwesenheit des Hausmeisters ablaufen. Allerdings gilt es, im Vorfeld einige Vorgaben zu organisieren. Der Vermieter bestimmt, zu welchen Bedingungen und mit welchen Auflagen die Räume und Freiflächen zur Verfügung gestellt werden.
- Ob kostenlos oder mit Entgelt verbunden – die positive Darstellung der gewollten Vermietungspraxis ist Teil des Erfolgs und der Idee „Wir sind Gemeinde“.
- Dabei gilt die Einweisungspflicht. Im Jahresvertrag mit den Dauernutzern wird auf diese Einweisungspflichten hingewiesen. Es werden Termine für die Einweisung angeboten und namentlich ausgestellte Teilnahmebestätigungen erteilt.
- Vertragsgrundlagen: Nur wenn der Dauernutzer über die Vertragsinhalte informiert ist, bestehen auch rechtlich haltbare Verpflichtungen.
- Aufgaben oder Kosten – deutlich gemachte Alternativen tragen zum Verständnis bei und eine Wahlmöglichkeit stärkt beide Teile (Vermieter und Mieter).
Führen Sie ein Belegungsbuch!
Regelmäßige und dauerhafte Nutzungen durch die gleichen Gruppen wie Abteilungen, Vereine oder Schulen mit den gleichen Nutzungsinhalten (Training, Spieltage usw.) sind meistens auch mit „Schlüsselbesitz“ verbunden. Im Laufe von mehreren Jahren kommt es dann häufiger vor, dass die Anzahl der Schlüssel und der momentane Schlüsselbesitzer nicht exakt verbucht sind – und das in einer Anlage, die oft mit einer Investition von mehreren Millionen und einem jährlichen Unterhaltungsaufwand im sechsstelligen Bereich verbunden sind. Keine gute Situation! Ein erster Weg zur Reorganisation kann hier die konsequente Pflege und Kontrolle eines Belegungsbuches und einer Adressendatei sein. Darin wird jede Nutzung eingetragen und von der jeweiligen Aufsichtsperson quittiert (Unterschrift, Name, Nutzungszeiten, besondere Vorkommnisse: keine – festgestellte / aufgetretene Defekte oder Fehlbestände)
Mangelhafte oder fehlende Einträge werden sofort angemahnt. Hinweis: Sollten Sie die Halle / das Spielfeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzen, werden wir eine anderweitige Vergabe vornehmen (ein Vordruck ist hilfreich).
2. Nutzung durch die gleiche Gruppe
Wird die Halle immer von einem Stammpersonal und nicht von Vereinen oder Gruppen genutzt, bewegen sich die Nutzer in etwa vergleichbar mit der Situation im eigenen Wohnumfeld. Das ist insbesondere bei der Beurteilung von Räum- und Streudiensten wichtig. Alle Nutzer kennen die Räumlichkeiten im Innern der Anlagen, und ein Räum- und Streudienst braucht nicht umgesetzt werden. Anders ist dies, wenn zum Beispiel ein öffentliches Training, eine öffentliche Musikprobe ohne Ähnliches stattfindet. Dabei ist mit neuen Gästen zu rechnen, und entsprechend einer Gaststätte eine erweiterte Besucherhaftung gegeben. Wer Gäste einlädt, muss die Wege bis zum öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Parkplätze) gefahrenfrei offen halten.
3. Nutzung bei Veranstaltungen
Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, besteht hier eine erweiterte Fürsorge- und Haftpflicht gegenüber den Gästen (Spielern und Besucher). Die Übungs- und Veranstaltungsleitung müssen mindestens einmal im Jahr eine Unterweisung erhalten. Dabei geht es um Zugangswege, Türen, Licht, Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Heizung, Lüftung, Akustikanlagen, Abfall-Entsorgung, Roll- und andere Tore, Bestuhlungs- und Gerätenutzungen, Hygiene und Reinigung, Telefon etc.
Nicht nur zur Erfüllung der Rechtsvorschriften sondern auch zur Sicherstellung eines pfleglichen und möglichst kosten- und umweltfreundlichen Anlagenbetriebs müssen die Verantwortlichen gut informiert sein.
Öffentliche Veranstaltungen
Es macht keinen Unterschied, ob Eintrittsgelder erhoben werden oder nicht. Merkmal einer öffentlichen Veranstaltung ist einzig und allein der erweiterte mögliche Besucherkreis. Das heißt, es können Besucher kommen, die in keinem Innenverhältnis zum Veranstalter stehen. Und dann gilt das Gasthaus-Prinzip: Wenn ich Gäste einlade, dann muss ich dafür Sorge tragen, dass diese Gäste gefahrlos in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straße, Parkplatz) kommen können. Bei Glätte sind die inneren Wege auf dem Grundstück (auch bei den Notausgängen) zu streuen und gegebenenfalls zu beleuchten – kurzum: Es gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Hierfür gibt es keine abschließende Beschreibung. Durch die Rechtsprechung (Gerichtsurteile) werden Richtlinien und Entwicklungen angepasst. Unter anderem ist Folgendes zu beachten:
- Allgemeine Sicherheit: Bei bestimmungsgemäßer Nutzung und Gebrauch mit „gesunden Menschenverstand“ und allgemein üblichem Verhalten entsteht für die Nutzer / Gäste keine Gefahren.
- Keine Stolperfallen, keine Hindernisse auf den Wegen und Treppen, Kabel oder Schläuche und andere losen Gegenstände müssen gesichert werden / verlegt sein.
- Schranken und Geländer sind stabil, Wege, Treppen sind mängelfrei.
- Beleuchtung ist intakt, keine Sichterschwernisse auf Stufen, Schwellen, Verengungen etc.
- Die Mindestanforderungen nach dem Gesetz (Bau- und Betriebsvorschriften) werden eingehalten.
- Vorschriften für Behindertenparkplätze etc. werden eingehalten.