(1) Der Paragraph 39 der Landesbauordnung Baden-Württemberg regelt die Barrierefreiheit:

„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).“

Dies beinhaltet:

  • Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen
  • Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime

 

 

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für

  • Gebäude der öffentlichen Verwaltung und GerichteBarrierefreiheit-Rollstuhl 265-Pixel breit kl
  • Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen
  • Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst
  • Versammlungsstätten
  • Museen und öffentliche Bibliotheken
  • Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder
  • Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen
  • Jugend- und Freizeitstätten, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten
  • Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten
  • Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen
  • Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderheime
  • öffentliche Bedürfnisanstalten
  • Bürogebäude, Verkaufsstätten und Ladenpassagen
  • Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden

soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.

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