Zur rechtlichen Verpflichtung von Rauchmeldern hier der Gesetzestext aus der LBO Baden-Württemberg § 15, Abs. 7

(andere Bundesländer haben weitgehend ähnliche Rechtsgrundlagen):

„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

 

Wo schlafen Personen: Zyniker sagen ‚überall dort wo getagt wird’, aber Spaß beiseite – das Thema ist ernst. Es geht darum, wo ‚bestimmungsgemäß’ Personen schlafen. Also überall dort wo

  • übernachtet wird
  • Betten aufgestellt sind
  • Ruhe- und Schlafplätze eingerichtet sind

Und wenn Vorschriften fehlen? Dann obliegen Einbau und Wartung von Rauchmeldern dem Gebäudeeigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht.

Können wir uns darauf einigen, dass in öffentlichen Räumen und Gebäuden Rauchmelder und Rauchmeldeanlagen aus folgenden Gründen zwingend sind:

  1. als Lebensrettende Maßnahme
  2. weil vorgeschrieben per Gesetz
  3. zur Abwehr von Brandschäden, weil Rauchmelder eine Früherkennung unterstützen.

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