Dynamik erfordert eine stetige Fortbildung von Betreibern, Veranstaltern und Personal
Seit Anfang der 70ziger Jahre gibt es die Versammlungsstättenverordnung, die sogenannte MVStättVO, die von den meisten Ländern in ihre Länderverordnung übernommen wurde. Sie regelt besondere Anforderungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und Weiteres.
Bereits 1879 gab es Regeln für den Betrieb, etwa „Ortspolizeiliche Vorschriften über die Feuerpolizei in Theatern“. Dann die DIN 18600, die vor allem Theaterbetriebe einhalten mussten. Die Grundlage der Versammlungsstättenverordnung wurde bereits kurz nach dem Zweiten Weltkrieg erstellt.
Der Anspruch von Bands und Besuchern aber auch wirtschaftliche Interessen führten seither zu größeren Spielstätten und der Nutzung von Freiflächen – somit wurden auch diese Punkte aufgenommen und ständig fortgeschrieben. Mit der Medialisierung und der digitalen Umgebung wuchs die Herausforderung weiter.

Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben stehen bevor
Geplant sind in Kürze weitere Änderungen, zum Beispiel die Gestaltung des §32 zum Bestuhlungsplan. Taten sich bis dato einige Genehmigungsbehörden mit dessen Auslegung schwer, so soll man zukünftig von den genehmigten Bestuhlungsplänen abweichen dürfen. Sollen im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigte Besucherplätze entfallen ohne dass die Flächen anderweitig genutzt werden, so gilt dies nicht als Änderung der Anordnung der Besucherplätze. Dies wäre eine praxisnahe Erleichterung.
Auch wird wohl der §12 Toilettenräume verändert werden. Es soll dann nicht mehr im Algorithmus berechnet werden. Wer dann mit größeren Veranstaltungen mit über 5000 Besucherplätzen zu tun hat, muss sich dann voraussichtlich auch mit Abschrankungen auseinandersetzen. Auch im §38
zu den Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten soll es Veränderungen im Wortlaut geben.
Klarere Regelungen für Veranstaltungstechniker
Zudem ist der §39, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, interessant. Hier wird künftig klarer geregelt, wer was an der Technik ausführen darf. Weiterhin wird bei Sicherheitskonzepten konkreter auf die Ausführung hingewiesen.
Noch unklar ist, wann genau welche Änderungen verabschiedet werden – klar ist jedoch: Der Verordnung wohnt eine gehörige Dynamik inne, die eine stetige Weiterbildung von Betreibern und Verantwortlichen unabdingbar macht.
Verlag und Medienhaus Harald Schlecht bietet eine Vielzahl an Schulungen und Weiterqualifizierungen – sowohl online als auch in Präsenz. Interessierte können das Thema Versammlungsstättenverordnung gerne ansprechen – auch individuell zusammengestellte Tagesseminare sind möglich.
Vor allem die Schulung AFP „Aufsicht führende Personen gemäß des Paragrafen §38“ erscheint angesichts der anstehenden Änderungen sinnvoll, damit einer geordneten, sicheren Umsetzung von Events nichts mehr im Wege steht.

Weitere Informationen unter:
www.event-consult-europa.de/leistungen/beratung-von-staedten-gemeinden-vereinen








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