Video-Anlagen an öffentlichen Plätzen sorgen meistens für eine gewisse Sicherheit.

10. März 2022

Video-Überwachung – ja oder nein?

Leserfragen: Ist die Video-Überwachung von öffentlichen Anlagen erlaubt?

Zum Thema Videoüberwachung erreichen die Redaktion von Hausmeister-Infos.de immer wieder Anfragen. Besonders auf der rechtlichen Seite bestehen hier gewisse Unsicherheiten.

 

Kürzlich schrieb uns ein Leser:

„Mehrere Jahre wurde diskutiert, ob – wie von mir gewünscht – auf dem Spiel- und Grillplatz hinter dem Rathaus eine Video-Anlage zur Reduzierung von Vandalismus und Verbesserung der Sicherheit vor allem für die jüngeren Besucher installiert werden sollen. Jetzt, nachdem ein Kind vermutlich widerrechtlich angefasst wurde, ist innerhalb zwei Wochen gehandelt worden.

Zwei Video-Kameras wurden unter dem Dachtrauf des Rathauses angebracht. Die Speicherchips können bequem vom Flurfenster im Rathaus entnommen werden, wenn der hierfür erforderliche Schlüssel für die Anlage zur Verfügung steht. Ein missbräuchliches Entnehmen der gespeicherten Daten ist (fast) nicht möglich. Mit den beiden Kameras können Bewegungen auf dem gesamten Grill- und Spielplatz erfasst werden. Die Bilder werden immer drei Tage gespeichert und dann – wenn keine Straftaten gemeldet wurden – automatisch gelöscht. Wenn Straftaten gemeldet wurden, gibt das Ordnungsamt die Bilder vor der Löschung weiter an die Polizei. Ich schreibe Ihnen dies, weil in Hausmeisterkreisen das Problem Video-Kontrolle für mehr Sicherheit oft diskutiert und sehr oft als nicht zulässig bei Seite geschoben wird. Für mich und viele Eltern und auch die Gemeindeverantwortlichen haben wir jetzt eine gute Lösung. Verschmutzungen, Befahren mit Rädern, Anzünden von Papier- und Abfalleimern finden jetzt – zumindest bisher – nicht mehr statt. Aus einem Problem-Spielplatz ist ein echter Treff für Mütter mit Kindern und andere Besuche geworden.“

 

Wenn Video-Anlagen installiert werden, müssen eindeutige Regelungen über Datenzugriff, Datenweitergabe bei Meldung beziehungsweise erfolgten Straftatbeständen und Daten Vernichtung festgelegt sein.

 

So beurteilt Hausmeister-Infos.de diese Sachlage:

Eine Video-Überwachung zur Verkehrs-Sicherheit von Straßenkreuzungen mit Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen, Fahrgeschwindigkeitsmessung sowie Fahrzeug-Abstandsmessung auf Straßen sind übliche Praxis und von vielen Gerichtsurteilen als in Ordnung und zulässig bestätigt. Auf Kinderspielplätzen und an Brennpunkten des öffentlichen Lebens wie Freibädern, See- und Flussufern, Markt- und Ruheplätzen oder Parkanlagen kann unserer Einschätzung nach ein verhältnismäßig gleichgelagertes Sicherheitsinteresse bestehen. Das heißt, es ist Angelegenheit der Kommune, wie sie das berechtigte Schutzbedürfnis der dortigen Personen unterstützt. Dabei spielen Alter, Geschlecht oder Vitalität der aufgenommenen Personen zunächst keine Rolle. Es kann aber durchaus sein, dass zum Beispiel auf einem Sportgelände, das einer Behinderten-Einrichtung vermehrt zur Verfügung steht, andere Sicherheitsinteressen angesetzt werden als auf einem allgemein zugänglichen Bolzplatz.

Bei allen Anordnungen – das betrifft auch sonstige Einschränkungen bei Spiel- und Sportstättenbenutzung wie Altersbeschränkungen (zum Beispiel Spielplatz nur für Kinder unter zehn Jahren und deren Betreuungspersonen oder Spielplatzbenutzung nur in der Zeit von …. bis … / an Werktagen erlaubt) – hat der Betreiber (in unserem Falle die Gemeinde) auch die Pflicht, dass diese Einschränkungen durchgesetzt werden. Die ordnungsgemäße Benutzung oder gegebenenfalls das Anliegerwohnrecht ist entsprechend der Anordnung verbindlich. Und alle sollen sich auch darauf verlassen können, dass der Betreiber die von ihm vorgegebenen Nutzungsverpflichtungen durchsetzt. Video-Anlagen als Durchsetzungshilfe der Sicherheit auf …. dieser Anlage …. kann eine Möglichkeit sein.

Wenn Video-Anlagen installiert werden, müssen eindeutige Regelungen über Datenzugriff, Datenweitergabe bei Meldung beziehungsweise erfolgten Straftatbeständen und Daten Vernichtung festgelegt sein. Entsprechende Personen / Dienststellen mit Zugriffserlaubnis auf die Daten sind konkret zu benennen.


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