18. März 2021

Richtiges Lüften

Die Zufuhr von frischer Luft sorgt nicht nur für neuen Sauerstoff und entfernt nicht allein unangenehme Gerüche, sondern kann auch so manche Infektion verhindern

In Büros, Werkstätten und auch Bildungseinrichtungen wie Schulen wird das Lüften derzeit mehr denn je empfohlen und gefordert. Welche Aufgaben sind dabei von der Hausmeisterin oder vom Hausmeister zu übernehmen?

 

1. Fachbereiche

In diesen Räumen entscheiden die jeweiligen Leiterinnen und Fachbereichsleiter über die Lüftungsintervalle und die Raumtemperaturen. Diesen „Hausherren“ obliegen auch Betriebsklima und Mitarbeiterwohl. Vom Gebäudepersonal kann selbstverständlich die erforderliche Hilfe und Unterstützung eingeholt werden, um die gegebenenfalls vorhandene Technik für Lüftung und Raumtemperatur zu nutzen und fachgerecht zu bedienen. Also „ob und wann“ ist den Damen und Herren der Fachräume vorbehalten. Das „Wie“ kann für Hausmeister eine Aufgabe sein, denn Gebäudetechnik einstellen oder das Nutzen dieser technischen Einrichtungen ist das Fachgebiet von Hausmeistern und GebäudetechnikerInnen.

 

2. Flure, Treppen, Aufzüge

Die Verkehrsflächen und Verkehrsräume sind Aufgabenbereiche der Hausmeisterin oder des Hausmeisters. Vorgaben können von der Fachaufsicht (z.B. Hochbauamt, Gebäudemanagement) oder von der Betriebsleitung (z.B. Schul- und Kindergartenleitung, Bürgermeister) als grundsätzliche Betriebs- und Personalvorschriften eingebracht werden. Sind solche grundsätzlichen Betriebsanweisungen nicht vorhanden, ist es Aufgabe des Gebäudebetriebs, also der Hausmeisterin und des Hausmeisters, in diesen Gebäudebereichen für eine Lüftung zu sorgen. Was als ‚richtige Lüftung‘ bezeichnet werden soll, zeigen wir unter Ziffer 5 auf.

 

3. Nebenräume, Sitzungs- und Besprechungsräume, Räume mit Mehrfachnutzung und Wechselnutzung

Hier gilt eine Kombination der Vorgaben nach Ziffer 1 und 2.
a) während der Nutzungs- bzw. Belegungszeit haben die Fachbereiche (Nutzer) die Lüftungsverantwortung (Ziffer 1)
b) Vorbereitung (vorbereitende Lüftung) und Nachbearbeitung (Lüftung nach Nutzungsende) sind Aufgabe des Gebäude-Betriebspersonals (Ziffer 2).

 

4. Nebenräume, Lager, Putzmittelraum, Keller- und Bühnenräume, Stuhllager, Geräteräume etc.

In diesen Räumen gilt Ziffer 2 entsprechend.
Amtliche Empfehlungen: Die Liste der Empfehler ist groß. Unter www.lueftungshilfe.de sind insbesondere Hinweise, die durch Corona an Bedeutung gewinnen.

 

5. Lüften

5.1 Stoßlüften gilt als effektivste Möglichkeit: Möglichst viele Fenster und Türen öffnen. Durchzug sorgt für einen schnellen Luftaustausch. Räume im Kistenformat (ohne Fenster, nur eine Öffnung wie zum Beispiel bei einem Aufzug) können durch Aufstellen eines Ventilators entlüftet werden. Dieses Lüftungsangebot für Aufzüge sollte regelmäßig vorgenommen werden. Die Alternative ist, den Aufzug außer Betrieb nehmen. Das kann aber unfair gegenüber Menschen mit Handicap sein.

5.2 Lüften in Aufzügen – ein schwieriges Thema. Warum? Den Aufzug außer Betrieb nehmen, ist – wie eben schon erwähnt – gegenüber Menschen mit Gehbehinderungen unfreundlich. Wenn definitiv keine Menschen vor Ort sind, die auf den Aufzug angewiesen sind, sollte der Aufzug außer Betrieb genommen werden. Dann reicht ein zweimaliges Lüften an Betriebstagen (wenn nicht anderes angeordnet ist). Je nach Wichtigkeit des Personen-Aufzugs können Alternativen angedacht werden:
a) Die Nutzung des Aufzugs ist nur zugelassen für Personen, die auf diesen Aufzug angewiesen sind.
b) Veranlassen Sie eine Stoß-Lüftung im 30 Minuten-Takt durch einen leistungsfähigen Ventilator. Der Ventilator wird in den Aufzug gestellt. Während der Aufzug-Lüftung werden naheliegende Fenster und Außentüren geöffnet. Eine Aufzug-Lüftung unbedingt schriftlich festhalten und auf dem Dienstweg die praktizierte Lösung (Lüftungsmethode, Intervalle) bekanntgeben. Wenn kein Ventilator zur Verfügung steht, dann sollte der Aufzug gesperrt werden.

5.3 Material-Lager, Putzraum etc – Entscheidend ist, wie oft wieviele Personen diese Räume nutzen – auch gegebenenfalls als Durchgang benutzen. Als Minimum wird ein halbtägiges Lüftungsintervall empfohlen (während der Betriebszeiten). Es geht nicht nur um Prävention, sondern auch um die konsequente Einhaltung von Lüftungsvorgaben. In öffentlichen Gebäuden dürfen keine Gefahrenquellen geduldet werden.

5.4 Sanitäranlagen, Toiletten – Dauerlüften und ein zusätzliches intensives Lüften (Stoßlüften) in Schulen und ähnlichen Einrichtungen im 30-Minuten-Intervall wird empfohlen, wenn keine anderen Vorgaben bestehen.


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