22. September 2020

Sorgen Sie für Sicherheit auf der Baustelle!

Baustellen sind einerseits ein schönes Zeichen dafür, dass sich etwas tut in der Kommune. Gleichzeitig sind sie bei den Bürgern nicht immer beliebt, weil sie häufig Einschränkungen im Straßenverkehr bedeuten. Wenn an öffentlichen Gebäuden und Plätzen gebaut wird, ist Sicherheit ein wichtiges Thema.

In einer Stadt oder Gemeinde tummeln sich täglich viele Bürger. Wo gebaut wird, müssen deshalb nicht nur die Auswirkungen auf den Verkehr beachtet werden. Auch Passanten, spielende Kinder oder Schaulustige gilt es im Auge zu behalten. Und natürlich geht es immer auch um die Sicherheit des Hausmeisters, des städtischen Personals, von Fremdfirmen und Maschinen.

 

Beachten Sie in diesem Zusammenhang die folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
  • zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Baustellenverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Anforderungen an Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr (ASR A 5.2)
  • Betriebsanleitungen für im Einsatz befindliche Fahrzeuge und Maschinen
  • individuelle Anforderung an die jeweilige Baustellen-Beschreibung / -Situation

 

Die Baustellen-Leitung sollte eine Baustelle möglichst gut absichern. Eine gut sichtbare Sicherheitsbeschilderung gehört hier auch dazu.

 

Aufgaben für die Baustellen-Leitung

An dieser Stelle können wir nicht alle Aufgaben auflisten, möchten aber auf unverzichtbare Punkte hinweisen.

  • Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen und Genehmigung mitführen bei den Baustellen-Unterlagen (gegebenenfalls auch Kopie auf Handy)
  • Festlegung von Sicherheitsabständen
  • Kontroll-Nachweise vornehmen und dokumentieren:
    – bei Tagesanbruch / Betriebszeiten-Start am Morgen
    – bei Eintritt der Dunkelheit / Betriebszeiten-Ende am Nachmittag
    – an arbeitsfreien Tagen = einmal täglich
    – zusätzlich zwingend: nach einem Unwetter, Sturm oder nach Unfall- oder Störmeldung

Sonderrechte StVO § 35 Abs. 6  Satz 1

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 Tonnen beträgt.

 

Die Experten  von Hausmeister-Infos vermitteln in Seminaren die Theorie und stehen für Einweisungs-Schulungen, Jahres-Einweisungen oder Grund-Unterweisungen zur Verfügung.
Weitere Infos und Termine erfahren Sie auf Anfrage per Mail an info@hausmeister-infos.de.

 

Eine besondere Gefahr geht auch von größeren Fahrzeugen aus, die Material anliefern.


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