23. Juli 2020

Pflichteinweisungen in der Grünpflege

Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaft als Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers haben Mitarbeiterunterweisungen zur Pflicht gemacht. Es ist festgeschrieben, dass Mitarbeiter aus dem Bereich Grünpflege / gärtnerische Arbeiten unterwiesen werden müssen.

Die Festschreibung gilt für alle Personen, die in vorgenannten Bereichen Arbeiten verrichten. Wer diese Unterweisung unterlässt, kann wegen dieser Unterlassung (vorsätzlich oder fahrlässig) mit einem Bußgeld und bei weiterem Verweigern mit zusätzlichen Strafmaßnahmen belegt werden. Bei einem Unfall kann sich der Verunfallte sonst nämlich darauf berufen, dass er nicht gewusst hat, wie er sich bei der Tätigkeit hätte richtig verhalten sollen (zum Beispiel kein Heckenschneiden von einer Leiter).

 

Im Regelwerk der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist der Umfang der Unterweisungspflichten nachlesbar.

 

  1. Gefährdungsbeurteilung:
    Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen und zu ergreifenden Maßnahmen für die Versicherten zu ermitteln.
    Anmerkung: Über das VUMS-Netzwerk (info@vums.de) können Sie ein Angebot für eine Gefährdungsbeurteilung anfordern.

 

  1. Fachliche Eignung:
    Sollen Personen, für die Versicherungsschutz besteht, mit gärtnerischen Arbeiten beschäftigt werden, ist darauf zu achten, dass diese die fachliche und gesundheitliche Eignung für die auszuführende Arbeit haben.
    Beispiel: Wer bei laufendem Verkehrsbetrieb das „Grün in einem Kreisverkehr-Mittelpunkt“  pflegen soll, benötigt hierfür erweiterte Vitalität im Vergleich zu jemandem, der auf dem ebenen Gelände eines Friedhofes mit Laubrechen beschäftigt ist.

 

  1. Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte:
    Bei sicherheitstechnischen Fragen und Fragen des Gesundheitsschutzes sollte sich der Arbeitgeber durch eine Sicherheitsfachkraft beziehungsweise einen Betriebsarzt zum Beispiel bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen beraten lassen. Dies kann auch die Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstungen sowie bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen (Lichtverhältnisse, Lärmschutz, Arbeitszeiten, Körperhaltung bei der Arbeit etc.) einbeziehen.
    Beispiel: Eine reflektierende Wandfassade hat im Gärtnereibüro das Arbeiten am Bildschirm erschwert. Nach Betriebsarztkontrolle konnte durch Vorhänge ein angenehmeres Raumlicht erreicht werden.

 

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
    Die erforderlichen arbeitsspezifischen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen. Diese können ereignisbezogen oder auch gebietsbezogen unterschiedlich angeordnet werden.
    Beispiel: Auf Grund von Seuchen- und Viren-Gefahren können spezielle Untersuchungen und Tests erforderlich werden für spezielle Risikogruppen oder für Personen, die mit zu benennenden Gegenständen, Tieren, Pflanzen, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Ähnlichem in Berührung gekommen sind.

 

  1. Immunisierung:
    Es soll sichergestellt sein, dass alle mit gärtnerischen Arbeiten beschäftigten Versicherten über eine Immunisierung gegenüber Tetanus verfügen. Auch freiwillige Zusatzvorsorgen (zum Beispiel gegen Zeckengifte oder Tollwut) können vom Personal / Personalrat / Betriebsrat eingefordert werden.

 

  1. Ersthelfer:
    Bei jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein.

 

  1. Notrufeinrichtung:
    Jede Arbeitsgruppe muss in der Lage sein, unverzüglich die notwendige Hilfe herbeizurufen.

 

  1. Arbeitsorganisation:
    Zur sicheren Organisation der Betriebs- und Arbeitsabläufe besteht die Pflicht, alle für die Sicherheit erforderlichen Regeln zu treffen.

 


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