Gute Frage: Gilt an Fasnacht die Ausnahme?
Thema unseres vierten Teils der Serie „Gute Frage“ ist die Versammlungsstättenverordnung. Kürzlich erreichte uns die Anfrage eines Hausmeisters zu diesem Thema, was Regelungen in der fünften Jahreszeit betrifft.
Ein Hausmeister kontaktierte uns mit folgender Frage:
„Jedes Jahr wird die alte Turnhalle in unserer Kommune, die sonst als Lagerraum vermietet ist, für eine Woche zur „Festbude“. Bei verschiedenen Veranstaltungen vom Schmotzigen bis zum Kehraus wird in der Halle Musik geboten und bewirtet. Es gibt nur ein paar wenige Sitzgelegenheiten, ansonsten stehen die Besucher. Es ist immer ein reges Kommen und Gehen. Manchmal dicht gedrängt (ganz besonders nach dem Faschingsumzug oder bei schlechtem Wetter). Als Hausmeister habe ich nur Kontrollaufsicht, dass für den nächsten Tag wieder alles einigermaßen sauber und aufgeräumt ist. Insbesondere habe ich die Aufsicht über das bestellte Reinigungspersonal für Toiletten, die Müllbeseitigung etc., was immer morgens von 8 bis 10 Uhr abläuft. Alles andere machen die Veranstalter. Mich interessiert jetzt nur, wie wird das mit der VstättVO hier gesehen?“
Antwort des Hausmeister-Infos-Teams:
Die VstättVO hat keine Vorgaben für Faschings- oder andere Veranstaltungen. Nur das Gebäude die baulichen Anlagen und die Anzahl der möglichen Besucher sind geregelt. Veranstaltungen dürfen nur in Versammlungsstätten (Versammlungsstätte ist ein Sammlungsbegriff für Zusammentreffen vieler Personen) stattfinden, die hierfür baulich und sicherheitstechnisch sowie auch hygienisch und mit der notwendigen Infrastruktur (parken, behindertengerecht) ausgestattet sind. Außerdem muss geeignetes Sicherheitspersonal anwesend sein.
Eine Veranstaltung in einer Lagerhalle (egal wie der Name hierfür lautet) kann durch eine Sondergenehmigung beantragt werden. Das örtliche Ordnungsamt oder auch die örtliche Baugenehmigungsbehörde (Rathaus) kann Ihnen Auskunft geben, wer für eine derartige Ausnahmegenehmigung zuständig ist.