16. September 2019

Arbeiten als Hausmeister – Allrounder gefragt

Der Hausmeister – ein Mann für alle Fälle. Er ist immer zur Stelle und regelt vieles, bevor andere erkennen, dass es etwas zu regeln und zu bearbeiten gibt.

Der Gemeindearbeiter ist vor allem in kleineren Kommunen gleichzeitig Bauhofleiter, Wassermeister, Schul-Hausmeister, Anlagenbetreuer, Gärtner und zudem parat, wenn eine Straße gereinigt oder abgesperrt werden sollte. Welche Aufgaben gehören zum Arbeitsalltag eines Hausmeisters oder einer Hausmeisterin? Wir werfen einen Blick in die Aufschriebe einer Gemeinde – das Dokument listet nicht alle Aufgaben auf, es soll nur einen Einblick in die Vielfalt dieses Jobs verdeutlichen.

Unser „Muster-Hausmeister“ hält fest, was er geleistet hat:

  • Bach ausgeräumt
  • Bauhof: Schneepflug gereinigt
  • Bauhof: Streumaschine repariert
  • Blumenampeln gegossen
  • Feldwege und Wasserdurchlässe gereinigt
  • Friedhof: Mäharbeiten erledigt
  • Friedhofhalle: Dachrinne gereinigt
  • Hochbehälter für Wasserversorgung kontrolliert
  • Kindergarten: Stellwände für Sommerfest aufgebaut
  • Kindergarten: Tor zum Sportplatz repariert
  • Rathaus, Schule, Mehrzweckhalle: Fahnenmasten und Flaggen hergerichtet etc.
  • Rathaus: Wahlkabinen aufgebaut und wieder abgebaut
  • Rathausbühne: neues Ablageregal montiert
  • Schule: Heckenschnitt erledigt
  • Schule: Schließzylinder gewechselt
  • Schule: Wasser-Abläufe gereinigt
  • Sporthalle: neue Reinigungskraft eingewiesen
  • Sportplatz: Mäharbeiten vorgenommen
  • Waldspielplatz: Kontrolle und Pflege
  • Winterdienst
  • Wohnheim: Zähler abgelesen, Verbrauchswerte ermittelt

Bei all den vielen Aufgaben kommt noch eines dazu: Die Zahl der „Aufpasser und Kontrolleure“ ist groß. (Fast) jede Bürgerin und jeder Bürger fühlt sich als heimlicher oder offener Arbeitgeber gegenüber dem Gemeindepersonal. Bei so viel Fürsorge müsste man glauben: Verhältnisse nahe am Paradies! Große Aufgabenbreite, geringe Fallzahlen, ist das rechtlich machbar?

Sind die Vorschriften für diese Betriebsformen gelockert? Grundsätzlich nein! Die Schutzvorschriften für die Bevölkerung und das Personal (auch die eigene Person) sind nicht verhandelbar. Die Spielplatzkontrolle, die Arbeiten im Wasser-Hochbehälter, die Sicherheit von Verkehrswegen und Schranken kennen keine unterschiedlichen Vorschriften. Und wer die Vorschriften nicht einhält, der handelt fahrlässig, gegebenenfalls grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und damit strafbar. Im Schadensfall kann dies auch einen Versicherungsentzug und eine Eigenbeteiligung auslösen.

Was ist, wenn die Vorschriften nicht bekannt sind? Mangelnde Fachkenntnisse schützen vor Strafe nicht. Es gibt genügend Beispiele aus der Rechtsprechung, bei denen sowohl die handelnden Personen als auch die Vorgesetzten in eine Bestrafung und Haftung einbezogen wurden. Darüber redet niemand gerne.

Regelmäßige Kontrollen

Kein Mensch kann alles wissen und können. Bei einer Sichtkontrolle oder auch einer Intensivkontrolle (Rüttelkontrolle) kann immer irgendein Mangel unentdeckt bleiben. Das ist so und muss so auch akzeptiert werden. Was aber nicht akzeptiert werden kann, wenn vorgeschriebene Kontrollen von hierfür nicht qualifiziertem Personal durchgeführt werden, wenn vorgeschriebene Kontrollen nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführt werden. Nachweise über Personalerst- und Jahreseinweisung, Kontrollbelege über Sichtkontrollen etc. sollten nicht vernachlässigt werden. Denn Unfälle kommen immer unangemeldet und zum falschen Zeitpunkt!

Gibt es Möglichkeiten und Empfehlungen für die Organisation und gegebenenfalls Neu-Organisation derartigen kleinen Betriebseinheiten? Ja, aber diese wollen wir erst zum Schluss dieser Serien vorstellen, denn diese Reorganisations-Schritte sind für alle kommunalen Betriebseinheiten im Bereich Hausmeister, Werk- und Bauhöfe anwendbar.

 


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