Das Hausmeister-Praktikum – Die Einhaltung bestimmter Regeln
Welche Gesetze gelten in öffentlichen Gebäuden? Neben der Hausordnung sollte der Praktikant im Hausmeister-Büro auch einen Blick auf die Dienstpläne und Unfallverhütungsvorschriften werfen. Um diese Themen dreht sich Teil 4 unserer Serie „Der Praktikant im Hausmeister-Büro“.
21. Hausordnung
… Den Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten …
Um es klar und deutlich auszusprechen: Die Hausmeisterin und der Hausmeister sind keine
-
- Einlasskontrolleure
- Ordnungskräfte oder Spielleiter bei Sportveranstaltungen etc.
- Bierzapfer und Wirte bei Veranstaltungen
- Hilfskräfte für Auf- und Abbauten zu Veranstaltungen
- Assistenten von Architekten bei Um- und Anbauten
- Handlanger von Wartungs- und Service-Unternehmen
Hausmeisterinnen und Hausmeister sind die legitimen Vertreter der Gebäude-/Anlagen-Eigner, in unseren Fällen der Gemeinde / der Stadt / des Landkreises bzw. deren kommunalen Unternehmen.
Hausmeister sind immer mehr Organisator und damit weniger Arbeiter. Eine Anlage, die Millionen Euro gekostet hat und Platz bietet für Schüler, Sportler oder Musiker, benötigt eine professionelle Organisation und Aufsicht. Verstöße gegen die Regeln von Anstand und Sitte, gegen Gesundheit und Eigentumswerte müssen geahndet werden und bedürfen deshalb einer Schriftform. Wer schreibt, der bleibt!
Deshalb
-
- sind Hausmeister wachsame Beobachter und Kontrolleure
- Sie veranlassen, beschaffen, organisieren, dokumentieren
- Sie greifen durch Worte und Kommandos gegenüber Dritten ein
- Sie sind Erst- und Sofort-Starter, um Folgeschäden zu verhindern oder zu minimieren
- Sie sind in neutraler Funktion – aber gegenüber dem Arbeitgeber informationspflichtig
Die Hausordnung setzt Rahmenbedingungen des Eigentümers gegenüber Besuchern. Damit hat der Hausmeister eine kleine Rechtsordnung. Verstoßen Personen gegen diese Rechtsordnung, sollte er ihnen gegenüber deutlich werden. Er wird darauf hinweisen, dass er diese Verstöße beim Arbeitgeber (der Gemeinde- oder Stadtverwaltung) zur Anzeige bringen muss.
22. Nutzungs- und Mietverträge, Belegungspläne
Vorgaben und Vertragsmuster für die unterschiedlichen Raum- und Hallenbelegungen sind im Notfall-System NOS, Register 13 und 14, ersichtlich.
Je deutlicher die Nutzungsvereinbarungen fixiert sind, umso besser wird das Zusammenleben zwischen Verwaltung, Nutzer und Hausmeister sein. Dies gilt ganz besonders, wenn in der Anlage auch Sonderveranstaltungen wie Hochzeiten, Betriebsfeste, Bazare und Verkaufsveranstaltungen oder Jahrgangsfeiern abgehalten werden.
Zeiten vom Aufbau, den Proben, der Veranstaltung, der Reinigung und der Endkontrolle sollten eindeutig festgeschrieben sein. Zudem sollte geregelt sein, welche Räume ein Mieter mitbenutzen darf. So stellt sich zum Beispiel die Frage: Ist die Küchenbenützung im Nutzungsertrag enthalten oder nicht?
Wird eine Brand-Sicherheitswache durch die Verwaltung angeordnet, dann hat die Feuerwehr diese zu leisten! Die Brand-Sicherheitswache hat Weisungsbefugnisse gegenüber Veranstaltern und Betriebspersonal. Je tiefer in das Thema Veranstaltungen in einer Mehrzweckhalle eingetaucht wird, umso deutlicher werden die Notwendigkeiten von Regeln im Nutzungsvertrag erkannt.
Am häufigsten steht zum Schluss die Frage, ob der Hausmeister während der Veranstaltung anwesend sein muss oder nicht. Außerdem gilt es zu klären, ob Personen vom Veranstalter in die Aufgaben eingewiesen sind oder nicht? Und aus der Frage der Anwesenheitspflicht des Hausmeisters ergibt sich dann automatisch der nächste Baustein: Dienstpläne.
23. Dienstpläne
Eine öffentliche Einrichtung zeichnet sich auch durch öffentliches Interesse und der Gleichbehandlung von Personen und Vorgängen aus. Gleiches muss gleich behandelt werden – ungleiches kann unterschiedlich behandelt werden. Unterschiede können begründet werden.
Was hier zunächst als Wirkung gegenüber Dritten vorgegeben wird, ist eine sehr strikte Handlungsvorgabe im Innern einer Verwaltung und Einrichtung. Es bedarf einer großen Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Regelmäßige Informationspflichten, ein funktionierender Dienstweg und regelmäßige Mitarbeiterschulungen auf allen Ebenen der Verwaltungs- und Anlagentätigkeiten sind von Vorteil.
Mit Dienstplänen, die transparent aufgestellt, bei Bedarf im Kollektiv verändert und angepasst werden und bei kurzfristigen Zwangsveränderungen im Nachhinein begründet und mit Lob für die Lückenspringer bestätigt werden, wird ein Grundstein für ein gutes Arbeitsklima gelegt. „Wir sind Stadt!“, so lautet ein gerne übernommener Motivations-Satz, um einerseits dem Bürger die Wichtigkeit und Wertigkeit der kommunalen Anlagen näher zu bringen und andererseits den Stellenwert dieser öffentlichen Einrichtungen gegenüber Politikern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu betonen.
Im NOS, Rubrik 15, ist für den Neuling, der den völlig überraschend ausgefallenen Stamm-Hausmeister ersetzen muss, ersichtlich, welche Dienste in den nächsten Tagen und Wochen anfallen. Dienstpläne in einer Mehrzweckhalle enthalten folglich nicht nur die Anwesenheitszeiten vom Hausmeister, sondern auch die Belegungszeiten von einzelnen Sportgruppen, Übungsleitern, Schulklassen und anderen Veranstaltungen. So kann man nachvollziehen, wer zuletzt in der Einrichtung war.
24. Unfallverhütungsvorschriften
Für manche Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe und Anlagenteile gelten besondere Unfallverhütungsvorschriften und Bedienungshinweise beziehungsweise Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften. Beispiele: Beim Einsatz von Hebebühnen, Motorsägen oder Reinigungsmaschinen müssen Vorgaben oder Pflichten wie Handschuhe, Mundschutz oder Sicherheitsschuhe eingehalten werden. Manchmal lautet die Vorgabe, dass bestimmte Arbeiten nur im Beisein einer zweiten Person ausgeführt werden dürfen. Im Chemieraum dürfen Aufräum-, Reinigungsarbeiten nur durch Fachpersonal (also in Chemie unterrichtete Personen) erledigt werden, weil zum Beispiel Pulverrückstände auf Fensterbänken oder Tischen im Zusammenwirken mit feuchten Lappen gefährliche Dämpfe erzeugen können. Solche und andere Vorschriften sollten immer wieder (mindestens einmal im Halbjahr) durchgelesen werden. Denn dann fällt dem Hausmeister plötzlich wieder ein, dass die neue Reinigungskraft hierüber noch nicht informiert wurde. Und auch gegenüber der Schulleitung kann deutlich gemacht werden, dass Schul-Werkzeuge Angelegenheiten des Fach-Lehrerpersonals und nicht des Hausmeisters sind. Er hat Dienstaufsicht bei eigenen Reinigungskräften und ist folglich für die Einhaltung von Dienstvorschriften, Arbeitsschutzgesetzen, Bedienungsanleitungen etc. mitverantwortlich. Dazu zählt auch das Thema ‚Datenschutz‘ in Schulen und Büros. Bei Veranstaltungen und Mitarbeiterkontakten gibt es praktisch keinen Raum und keine Vorgänge, die nicht dem Datenschutz unterliegen.
25. Reinigungs- und Winterdienstvorschriften
Es ist erschreckend, wie oft zum Beispiel der Winterdienst in den Weihnachtsferien an Schulen vernachlässigt wird. Dabei enthält doch die hierfür gültige Satzung eindeutige und allgemeinverbindliche Festschreibungen.
Kann die Verwaltungsspitze die eigenen Rechtsverordnungen nicht durchsetzen? Wie einfach ist es, bei solchen Verstößen das mangelhafte Management einer Verwaltung zu tadeln!? Nur was ich kenne, kann ich auch umsetzen. Also: Die örtlichen Bestimmungen der Räum- und Streusatzung sind bei den Reinigungs- und Winterdienstvorschriften absolute Pflichtlektüre! (NOS Rubrik 19). Dazu kommen weitere Vorgaben, zum Beispiel wie man beim Einsatz von Reinigungsmaschinen zum Schutze von Markierungen in der Sporthalle handelt und nicht zuletzt auch Vorschriften über verbotene Reinigungs- und Streumittel.
Auch ein Lieferanten-Verzeichnis für Rückfragen bei Anwender- und Fachfragen, wie beim Reinigungsmitteleinsatz bei Natursteinen usw. ist dabei nützlich. Falsche Reinigung kann teure Schäden an Natursteinen, Denkmalen oder Markierungslinien verursachen.
Achtung: Nicht zugelassene Reinigungsmittel sowie eine fehlerhafte Entsorgung von leeren Reinigungsbehältnissen und Restmitteln, nicht gewartete Ölabscheider usw. haben schon zur Verhängung von Bußgeldern gegenüber Bürgermeistern, Hausmeistern und Bauhofleitern geführt. Auch mangelhafter Winterdienst und hieraus entstehende Schadenersatzansprüche kommen immer wieder vor Gericht und damit zur Anklage gegen die Verantwortlichen.