12. August 2019

Das Hausmeister-Praktikum – Wo geht es denn hier zum Notausgang?

Welche wichtigen Infos aus dem Hausmeister-Alltag vermitteln Sie dem Praktikanten heute? Wie wär’s mit dem Verhalten bei Notfällen in öffentlichen Gebäuden? Gut organisierte Hausmeister haben ein stets aktuelles NOS – Notfall-Ordner-System, das wichtige Ansprechpartner, Telefonnummern und andere Infos bereithält.

Der heutige Beitrag unserer fünfteiligen Serie „Der Praktikant im Hausmeister-Büro“ dreht sich um den Notfall. Es geht um die Erreichbarkeit von wichtigen Personen, Zugangs- und Absperrvorrichtungen, den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Bestuhlungspläne sowie um Rettungs- und Fluchtwege.

Erreichbarkeit von wichtigen Personen / Institutionen

Es wird immer wieder vorkommen, dass eine bestimmte Person oder Institution sofort kontaktiert werden muss. Die wichtigsten Adressen und Kontaktdaten für das Hausmeister-Personal sind im einheitlichen ‚NOS – Notfall-Ordner-System‘ unter Rubrik 6 abgelegt / aufgelistet.

Welche Personen hier gelistet sind:

  1. wird von den Mitarbeitern festgelegt
  2. ist nicht für alle Zeit in Stein gehauen, sondern wird stets aktualisiert: Neue Adressen kommen dazu, andere werden geändert oder entfallen.

Diese Liste wird entsprechend auch im PC gespeichert, damit immer wieder eine aktualisierte Liste ausgedruckt und im NOS neu abgelegt werden kann.

Ab Register Nr. 6 können im NOS auch umfangreichere Unterlagen abgelegt werden. Denn diese jetzt abgelegten Informationen sollen die Betriebsabläufe unterstützen. Dazu zählen die Pflicht-Informationen bei Personalwechsel und Aushilfen. Wichtig und unerlässlich ist auch ein immer zugängliches System für Arbeits- und Gedächtnisunterlagen. Das muss auch funktionieren, wenn der PC nicht läuft!

Unser Vorschlag für die Auflistung mit persönlicher Namensnennung:

  1. direktes Hauspersonal
  2. die Sicherheitsfachkräfte – Baurechtsbehörde – Vorgesetzte
  3. Orts-Feuerwehr, Kommandant, Stellvertreter
  4. Wartungsdienste / Service für Aufzüge, Rolltore, Lüftung, Heizung, Schließanlage, Beleuchtung, Schaltschränke, Lieferantenkontakte usw.

Zugang zu Absperr-Vorrichtungen – Ver- und Entsorgungsanlagen

Wenn zum Beispiel beim Hallen-Flohmarkt plötzlich eine Strom-Sicherung alle Steckdosen abschaltet, weil das Netz überlastet ist, dann ist Handeln angesagt:

  1. einige Stromabnehmer aus dem Verbund nehmen und dann
  2. am Sicherungskasten wieder ‚Betrieb aufnehmen‘

Gerade solche einfachen Störfälle kommen öfters vor, deshalb sollte das Personal gut vorbereitet sein, um die Störung schnell beheben zu können. Im Falle von größeren Störfällen könnten Sofort-Abschaltungen von Lüftungsanlagen, Gaszufuhr, Wasserleitung usw. erforderlich werden. Im NOS unter Rubrik 7 sind (mit Plan und Beschreibung) alle Unterlagen mit verantwortlichem Fachpersonal aufgelistet / abgeheftet. Damit kann auch das Aushilfspersonal bei Bedarf schnell und richtig eingreifen.

 

Aufbewahrung gefährlicher Stoffe

Wer zum Beispiel im Chemieraum (fast) jeden Tag mit Reinigungsmitteln, Düften und Säuren umgeht oder bei der Blumenpflege mit Düngern und Insektenvernichtungsmitteln hantiert, der könnte die Gefährlichkeit und die schädigende Wirkung derartiger Gase, Pulver und Flüssigkeiten unterschätzen. Und wer ‚schnell etwas erledigen will‘, der vernachlässigt öfters die notwendigen Sicherheitsvorschriften und Schutzvorkehrungen.

Hausmeister und Reinigungskräfte sind überdurchschnittlich häufig mit Haut- und Atemwegserkrankungen belastet (Quelle: Berufsgenossenschaft).

Bevor wir uns mit den einzelnen Stoffen befassen, müssen wir wissen‚ wo gefährliche Stoffe gelagert oder im Einsatz sind.

Auch für Einsatzkräfte wie Feuerwehrleute sind Kenntnisse über die Lagerstätten von Reinigungsmitteln und anderen Chemikalien sehr wichtig. Leider kommt es immer wieder vor, dass Rettungskräfte bei ihren Einsätzen nur deshalb in zusätzliche Gefahren und zu Gesundheitsschäden kommen, weil die Hinweise auf Lagerstätten von Reinigungsmitteln und anderen ätzenden, dampfenden oder leicht brennbaren Giften und Stoffen mangelhaft angebracht sind oder fehlen.

Im NOS, Rubrik 8, sind Übersichtspläne und Vorschriften, Datenblätter usw. zu gefährlichen Stoffen abgelegt.

Vorschriften sind außerdem zu finden z.B. auf der Webseite des Niedersächsischen Kultusministeriums und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V..

Es kann eine spannende ‚Praktikanten-Aufgabe‘ sein, diesen Ablagebereich (Rubrik 8 – Gefährliche Stoffe) zu überarbeiten und auf Folgendes zu achten:

  • Wo liegt die Raum-Zuständigkeit?
    1. beim Fachpersonal wie zum Beispiel Chemie-Lehrkräften an einer Schule
    2. beim Hausmeister-Personal, in diesem Falle wenn es um
      – Behältnisse (z.B. Reinigungsmittel) geht, die gut verschlossen sein müssen
      (alles, was ausdünstet, kann über Atemwege, Hautporen etc. die Gesundheit von Menschen schädigen).
      – die ordnungsgemäße Entsorgung alter (langzeitgelagerte), beschädigter und überflüssiger Behältnisse geht
  • Fertigen Sie eine Auflistung über den aktuellen Lagerbestand an Reinigungsmitteln etc.
  • Die Datenblätter von deklarierungspflichtigen Stoffen sollten im NOS abgelegt sein und im jeweiligen Raum gut sichtbar an einer Info-Tafel mit Verzeichnis der gelagerten Stoffe angeschlagen sein.
  • Alles, was ausdünstet, abtrocknet oder die Konsistenz wechselt, kann über Atemwege etc. transportiert werden und eine schädigende Wirkung erzeugen. Deshalb die Lagerräume für Putzmittel immer gut lüften!

Rettungswege-Pläne und Rettungs-Kette

In Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden muss ein Plan mit Anweisungen von Flucht- und Rettungswegen vorhanden sein. Wenn dieser nicht aushängt, ist dies sofort zu ändern. Wo könnte der Rettungswege-Plan zu finden sein?

  • im Notfall-Ordner NOS, Rubrik 9
  • bei den Baugenehmigungsunterlagen
  • bei der Feuerwehr

Wenn kein Rettungs- und Fluchtwege-Plan vorhanden ist, dann sollten unverzüglich die Vorgesetzten darüber informiert werden (schriftlich)! Es macht Sinn, darauf hinzuweisen, dass

  • dieser Hinweis in den Akten gespeichert wird
  • die Pläne sofort ausgehängt werden, wenn diese an den Hausmeister geliefert werden
  • falls kein Rettungswege-Plan ausgehängt werden soll, dies schriftlich dem Hausmeister mitgeteilt werden soll.

Dieser Mangel – kein Rettungswegeplan – könnte im Schadensfall erhebliche Folgen für Betroffene nachziehen.

a.) Rettungs- und Fluchtwegepläne

  • müssen so ausgestaltet sein, dass sie lesbar sind (auch ohne Lupe).
  • müssen in jedem Flur und Treppenhaus gut sichtbar (im Bereich er Haupt- und Nebeneingänge) ausgehängt sein.
  • enthalten Hinweise auf
    1. Sammelplätze
    2. Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr
  • den Standort des Erste-Hilfe-Raumes
  1. gefährliche Stoffe (Lager, Tank, Leitungen usw.)
  2. im Außenbereich nicht befahrbare Bereiche (z.B. wegen mangelnder Standsicherheit etc.)
  3. Zeichenerklärungen und Hinweise
  4. Verhalten im Brandfall
  5. Verhalten in Notfällen
  6. Legende zu eingezeichneten Symbolen

b.)  Kennzeichnung von Rettungswegen

Wenn auch bei Dunkelheit Besucher in der Schule sind (bei Elternabenden, VHS-Kursen usw.), dann sind diese Hinweisschilder beleuchtet. Entweder durch Energie aus einer Batterie oder einer Schwachstromleitung. Der Hausmeister sollte wissen, welche Systeme eingebaut sind, wann Batteriewechsel erfolgten und hierüber auch Auskünfte geben können. Im NOS Register 9 sind hierfür die Bedienungsanleitungen und Wartungs-/Kontrollhinweise hinterlegt.

Die Beschilderungen, Rettungswege und Fluchtwege sind mindestens einmal pro Monat abzulaufen und zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

c.)  Notausgänge sind Teil der Rettungswege

Wenn im Außenbereich von Notausgängen Glatteisgefahren bestehen, dann besteht dort eine Räum- und Streupflicht. Die Streupflicht ist immer bei Glatteis erforderlich, jeweils in der Mindestbreite der Notausgänge und auf die Länge von zehn Metern je 100 Besucher die laut Rettungsplan auf die jeweiligen Rettungswege angewiesen sind. Dabei wird immer auf volle 100 Besucher aufgerundet. Beispiel: In der Baugenehmigung steht: Dieser Rettungsweg ist für 120 Besucher vorgesehen. Dann wird der Glatteisdienst für 200 angewiesene Besucher ausgelegt. Dies bedeutet: Es müssen in der Breite der Notausgänge die angrenzenden 20 Meter (oder mindestens bis zum öffentlichen Gehweg) ebenfalls gestreut und von Glatteisgefahren befreit werden. Der Schnee-Räumdienst kann bei lockerem Schneefall bis zu einer maximalen Höhe von zehn Zentimetern toleriert werden. Bei Glatteis gibt es kleine Toleranzgrenze!

Wichtig bei Veranstaltungen: Sollte der Veranstalter den Räum- und Streudienst übernehmen müssen, dann muss dies im Mietvertrag schriftlich festgeschrieben sein. Ist keine Regelung im Mietvertrag / Nutzungsvertrag festgehalten, dann kann ein Nutzer (Verein, Hochzeitsgesellschaft, Konzertveranstalter usw.) davon ausgehen, dass der Vermieter (Hausmeister) diesen Räum- und Streudienst übernimmt. Bei Trainingsbetrieb ist kein Räum- und Streudienst erforderlich. Den anwesenden Personen (bei einer geschlossenen Gruppe/Trainingsgruppe) sind die Örtlichkeiten bekannt, ähnlich wie auf dem eigengenutzten Grundstück.


d.  Rettungskette
bezeichnet bzw. benennt die einzelne Gliederfolge von Rettungsmaßnahmen bei einem Unfall:

  1. Sofortmaßnahmen – z.B. Kontaktaufnahme mit Verletzten, Personen aus der Gefahrenzone bringen – Schutz- und Warnhinweise anbringen – Unfallstelle absichern
  1. Notruf –Feuerwehr (Tel. 112) oft gekoppelt mit der Rettungsleitstelle (Tel. 112) – Polizei (Tel. 110)
  1. Weitere Erste Hilfe – bedarfsorientiert – Personen beruhigen
  1. Rettungsdienst abwarten – einweisen – zum Unfallort leiten
  1. Verletzte abtransportieren zur Klinik
  1. Bei persönlicher Bekanntschaft: Angehörige informieren
  1. Unfallprotokoll fertigen

 

Besondere Betriebs- und Notfall-Vorschriften für

  • Aufzüge
  • Hebebühnen
  • Fallschächte
  • Rolltore usw., je nach Anlage, Einrichtung oder Ausstattung,

sollten beachtet werden.

 

Bestuhlungspläne

Nach der Versammlungsstätten-Verordnung (VstättVO) müssen für Veranstaltungsräume je nach zulässigen Belegungszahlen Bestuhlungspläne vorhanden sein. Es können mehrere Bestuhlungsvarianten möglich sein: Reihenbestuhlung – Blockbestuhlung – Tisch-/Bestuhlung usw.

Diese vorgegebenen Bestuhlungspläne sind die jeweilige maximale Belegung / Bestuhlung. Das heißt, weniger Stühle (Besucher) dürfen sein, mehr nicht!

Der bei einer Veranstaltung gewählte Bestuhlungsplan ist vor dem Haupteingang zum bestuhlten Raum gut sichtbar auszuhängen. Dies ist nicht nur Pflicht, sondern auch notwendig, damit bei Sichtbehinderungen (Rauch, Lichtausfall) Rettungskräfte schon vor dem Raumbetreten einen Überblick bekommen können, wo gegebenenfalls verletzte Personen voraussichtlich sein werden.

Katastrophenprotokolle und Rekonstruktionen beweisen: Bei starken Rauchentwicklungen können direkt im Bereich der Ausgänge Personen stolpern und sich gegenseitig behindern. Deshalb ist das sofortige Zurechtfinden von Rettungskräften am Unfallort die wichtigste Erste Hilfe für Betroffene!

Bestuhlungspläne müssen im NOS unter Rubrik 11 in ausreichender Anzahl abgeheftet sein, damit sie an Veranstalter ausgehändigt werden können. Im Miet-/Nutzungsvertrag ist anzugeben, welcher Bestuhlungsplan vom Mieter gewünscht und vom Vermieter genehmigt wurde!

Weitere Informationen zur Bestuhlung finden Sie  >> hier <<.


Betischungspläne, Szenenflächen, Verkaufsstände

Mehrzweckräume und Mehrzweckhallen können viele unterschiedliche Veranstaltungen aufnehmen:

Gewerbeschau, Weihnachtsbazar, Narrentreffen, Bürgerversammlung mit Info-Inseln usw. Das bedeutet auch unterschiedliche Raumausstattungen:

Tische – Verkaufsstände – Info-Wände – Aktionsflächen für die unterschiedlichsten Belustigungen und Bewegungstriebe – verschiedene Licht- und Akustikzonen und, und, und …

Im NOS Register 11 befinden sich Pläne, die aufzeigen, welche Bereiche absolute ‚Freihalte-Zonen‘ sind beziehungsweise die für sonstige Zwecke vorgehalten werden. Das sind die

  • Wege zu den Notausgängen (Flucht- und Rettungswege)
  • Kabelbereiche für Kabelkanäle und Kabelschwellen
  • Transportwege für Bewirtungswagen usw.

Bei einer Bestuhlung mit Tischen und Stühlen wird vorgegeben, welcher Abstand von Tisch zu Tisch, von Stuhlreihe zu Stuhlreihe und welche Mindestbreiten bei den einzelnen Seiten- und Mittelgänge eingehalten werden müssen.

  1. Wer gegen Bestuhlungspläne verstößt, handelt grob fahrlässig – gegebenenfalls sogar vorsätzlich.
  2. Bei ‚Steh-Publikum‘ errechnet sich die maximale Teilnehmerzahl nach der Bodenfläche. Pro Person ist eine Fläche von 0,5 Quadratmetern als Mindestplatz anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Freihaltebereiche (z.B. 1,5 Meter breite Fluchtwege am Hallenrand, eine Schutzzone vor der Veranstaltungsbühne usw.) von der Gesamthallenfläche abzuziehen sind. Danach verbleibt die Nutzungsfläche und daraus wiederum ergeben sich die max. Teilnehmerzahlen.

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