Sichere Wege auf dem Spielplatz - was muss beachtet werden? Das Bild zeigt ein Kind das barfuß über Steinplatten läuft.

Achten Sie auf sichere Wege beim Spielplatz

In der Serie „Sicherer Spielplatz“ haben wir uns bereits ausführlich mit der Anschaffung und Wartung von Spielgeräten beschäftigt. Heute geht es um die Wege rund um Schaukel, Wippe und Co. Innerhalb von öffentlichen Spielplätzen gelten klare Regeln, was deren Pflege betrifft.

Wege innerhalb eines öffentlichen Spielplatzes sind öffentliche Wege.

Das heißt, es gelten für Pflege und Unterhaltung, Räum- und Streupflichten oder das Freihalten die gleichen Regeln wie zum Beispiel bei Friedhofwegen.

  • 1.) Wege, die eindeutig als „Naturwege“ erkennbar sind (keine Wegbefestigungen, keine Randbefestigungen, keine planierte Wegstrecke), brauchen nicht gestreut und geräumt werden. Die Benutzer sind angehalten, die übliche Sorgfaltspflicht auf „Naturwegen“ einzuhalten, das heißt, es können auch Wurzeln in den Weg gewachsen sein. Auch Unebenheiten, Wasserpfützen oder Glatteis sind Zustände, mit denen der Nutzer rechnen muss. Deshalb muss er auf Naturwegen durch geeignetes Schuhwerk, eigene Sorgfalt oder gar durch Umwege Unfallgefahren vorbeugen.
    Naturweg = Weg in natürlich belassenem Zustand.
  • 2.) Sind Wege als „Weg“ erkennbar (zum Beispiel ausgebaut, als Schotterfläche, eingeebnet, vielleicht sogar mit Richtungsschild als Orientierung beschildert), dann gelten die „satzungsgemäß“ festgelegten Gemeinde-Vorgaben für Räum- und Streupflichten.Allerdings kann die Gemeinde die festgelegte Räum- und Streu-Reihenfolge einhalten (zum Beispiel zunächst wichtige Verkehrsstraßen, dann Straßen-Überwege, Brücken, wichtige Gemeinde-Verbindungswege usw.). Niemand muss überall und sofort geräumt und gestreut haben. Aber ein System sollte erkennbar und im Streitfall erklärbar sein.
  • 3.) Es darf nicht die Regel sein, dass auf Spielplatz-Wegen regelmäßig erst am Nachmittag die Räum- und Streupflicht startet – das würde bedeuten, die Gemeinde hält ihre eigenen Vorgaben „regelmäßig nicht ein“ – und ist daher angreifbar.
  • 4.) Zugangswege von der Straße beziehungsweise vom Gehweg – hier steht meistens ein Hinweisschild „Spielplatz“. Dieses Schild wird nicht durch den Straßenbaulastträger überprüft, sondern ist durch den Spielplatzbetreiber zu überprüfen. Zum Beispiel auf Standsicherheit, Schildbefestigung, verstellte Sicht durch Bäume oder Büsche sowie Lesbarkeit. Verblasste Schilder sollten ausgetauscht werden.
  • 5.) Zugänge zu Spielgeräten sollten so aussehen, dass mindestens ein Teil als „Naturfläche“ (siehe Ziffer 1) erkennbar ist. Der Spielgeräteraum stellt sich dann als Insel dar, und hier gibt es keine Räum- und Streupflichten. Allerdings müssen Funktionsprüfungen für die jeweiligen Geräte mit Fall-Raum / Fall-Schutz vorgenommen werden.
  • 6.) Was nicht passieren darf: Dass das städtische Personal die eigenen Satzungsregeln zur Räum- und Streupflicht nicht kennt. Das sind Pflicht-Unterlagen! Bei Nichtkenntnis könnte dies in einem Gerichtsverfahren als Verfahrensfehler belastend wirken.

Prüfpflichten bei Wege auf öffentlichen Spielplätzen:

  • Mindestens halbjährlich eine Sichtprüfung / Abfahr- / Ablauf-Prüfung vornehmen.
    Das Prüfergebnis wird protokolliert: Entweder wurden keine Mängel festgestellt … oder … folgende Mängel müssen behoben werden …
  • Glatteiserkennungsdienst – ins Gesamt-Gemeindekonzept einbeziehen
  • Baum- und Buschkontrollen vornehmen (siehe Ausführungen zu diesem Thema).

 

 


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30. März 2019


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