11. März 2019

Mit dem Grün wachsen die Aufgaben

Ein Spielplatz ohne Grün, ohne schattenspendende Bäume oder Büsche? Das möchte wohl niemand. Der Nachwuchs soll leben und spielen mitten in der Natur und mit der Natur.

 

Aus dem liebgewonnenen Baumbestand wachsen für den Spielplatzbetreiber und das Betreuungs- oder Kontrollpersonal jedoch auch Aufgaben. Nicht nur die überhängenden Zweige und Äste auf Nachbargrundstücke können zur Aufgabe werden. Auch die Sicherheit auf dem Spielplatz muss sichergestellt werden.
Da es sich jetzt – noch vor dem Laubaustrieb – anbietet, Spielplatz säumende Bäume und Büsche zu begutachten, geben wir Ihnen ein paar Tipps mit auf den Weg.

Anbei zur Einstimmung auf das Thema einige Gerichtsurteile:

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11:
    Eine Fußgängerin wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabstürzenden Ast getroffen, hatte eine schwere Hirnschädigung erlitten und begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Gerichtsurteile von Landgericht und Oberlandesgericht waren unterschiedlich, in letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen und somit keine Schadenersatzpflicht und kein Schmerzensgeld angeordnet. Begründung: Die Begehung der Waldflächen geschieht auf eigene Gefahr und der Waldbesucher muss mit waldtypischen Ereignissen rechnen. Ein Astabfall im Waldgebiet ist ein solches waldtypisches Ereignis.Hierzu ein Kommentar von Rechtsanwältin Verena Möhring – Europajuristin – in der Fachanwaltskanzlei Dr. Grimme – Dr. Jungbauer – Birnthaler:
    „Was im Wald gilt, ist aber in der Stadt ganz anders: Hier rechnet man als Verkehrsteilnehmer, Fußgänger oder Spaziergänger eben gerade nicht mit waldtypischen Gefahren. Muss man aber auch nicht. Denn für Bäume und andere Pflanzen, die im öffentlichen Raum, aber nicht im Wald stehen, trägt die Kommune die Verantwortung. Diese hat den Bestand regelmäßig zu kontrollieren und Gefahrenquellen wie die Astbruchgefahr zu beseitigen. Der Kommune obliegt daher eine Verkehrssicherungspflicht. Sie muss stets dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahren für andere ausgehen. Fällt dann doch ein Ast, haftet die Kommune, wenn sie den entstandenen Schaden durch regelmäßige Kontrollen hätte verhindern können.“
  1. Kind auf Baum 265 Pixel hochOberlandesgericht Oldenburg, Az. 12 U 7/17, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017:
    Hier wurde der Unterschied zwischen privaten Grundstückseigentümern und Stadt- oder Gemeindegrundstücken herausgearbeitet, und im Bericht Nr. 36/2017 von der Pressestelle des Oberlandesgerichtes Oldenburg steht:
    „Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen.“
    Im Urteil ging es um einen Schadenersatz in Höhe von 9.000 Euro.

Welche Betriebs- und Kontroll-Aufgaben stehen auf Spielplätzen an?

Jeder Spielplatz ist anders, also warten auf den Hausmeister auch überall andere Aufgaben. Anbei einige Punkte, die häufig kontrolliert werden sollten:

a. Pflanzengifte durch Pilzbefall

Achten sie darauf, dass kein Pilzbefall an Spielgeräten, an Bäumen oder in Schattenbereichen auftritt. Wenn doch: Den Pilzbefall möglichst ohne Chemie, also mechanisch entfernen. Auch wenn im Einzelfall von diesen Pilzen keine Gefahr ausgehen sollte, für viele Spielplatzbesucher sind Pilze eine weitgehend unbekannte Pflanzenart und dementsprechend nicht positiv belegt. Sind Pilze vorhanden, könnte sich dies negativ auf das Image des Betreibers auswirken.

b. Gift-Eintrag durch Behältnisse bei Pflegearbeiten

Immer wieder kommt es vor, dass Behältnisse oder Geräte in kurzen Pausen oder auch während andere Arbeiten erledigt werden, unbeaufsichtigt herumstehen und für neugierige Kinder zur Unfallfalle werden. Das ist dann grob fahrlässig und kann zu einem großen persönlichen Problem werden.

c. Giftpflanzen, Sträucher, Blumen

Manche neuartige Kulturpflanze in unseren Gärten und Anlagen ist fürs Auge schön, aber Blüten oder Fruchtstände können giftig oder sogar stark giftig sein. Dies gilt aber auch für ein paar heimische Pflanzen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen sollten wir deshalb auf folgende Pflanzen möglichst verzichten: Goldregen, Blauer Eisenhut, Stechpalme, Hundspetersilie, Tollkirsche, Seidelbast, Riesenbärenklau, Pfaffenhütchen, Herbstzeitlose.

Bäume u Büsche Spielplatz2 374 x 226 Pixeld. Bäume

Mindestens halbjährlich (z. B. vor Laubaustrieb und nach Laubabwurf) sollte eine erfahrene Person eine Sichtkontrolle vornehmen. Erfahrene Personen durch Qualifikation sind zum Beispiel Förster, Forstwirte oder Gärtner. Auch Personen, die mindestens zielorientiert drei Jahre bei Baumkontrollgängen mitgewirkt haben und die erforderlichen Kenntnisse erworben haben wie zum Beispiel Landwirte mit Hochstamm-Kulturen, Hausmeister und Bauhofmitarbeiter können die Kontrolle ebenfalls übernehmen. Der Arbeitgeber (Spielplatzbetreiber) kann diese Fähigkeit anerkennen, ein Rechtsanspruch auf Anerkennung seitens des Arbeitgebers besteht jedoch nicht.
Bei diesen Baumkontrollen wird zum Bespiel die Standsicherheit geprüft: Sind morsche Äste und Baumteile erkennbar und müssen entfernt werden? Können bei weiterem Wuchs oder durch Sturm Umgebungsschäden verursacht werden? Sollten zusätzliche Baumuntersuchungen (Standortanalyse, Baumkrankheiten erkennen und Gegenmaßnahmen einleiten) angeordnet werden?
Weitere Baumkontrollen sind immer dann erforderlich, wenn regionale Unwetterschäden wie umgestürzte, abgebrochene Bäume oder Ausschwemmungen vorliegen könnten.
Die Baumkontrollen sollten immer protokolliert werden!

e. Sichtbehinderungen durch Büsche

Sowohl bei den regelmäßigen Sichtkontrollen als auch bei den Intensivkontrollen ist auf Spielplätzen und Spielplatzzugängen Folgendes zu prüfen:

  • Sind Hinweisschilder an der Straße und auf dem Spielplatz frei sichtbar und in ordnungsgemäßem Zustand? Verwachsungen sollten bei Bedarf freigeschnitten und Schilder erneuert werden.
  • Zugangsbereiche und Verkehrssicherheit für An- und Abfahrten sowie Parken überprüfen. Kinder können Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und Entfernungen nicht oder nicht ausreichend einschätzen. Deshalb sind einerseits Einzäunungen und andererseits bei den Zugängen erkennbare Geländer-Barrieren aufgestellt. Sind diese in ordnungsgemäßem Zustand?
  • Überprüfen Sie Bänke und andere Sitzgelegenheiten auf abgestellte Taschen. Wenn sich die Eltern oder das Kindergartenpersonal dort ausruhen, sollte die freie Sicht von den Sitzgelegenheiten zu den umliegenden Spielgeräten möglich sein.
  • Checken Sie Lichtverhältnisse, Beleuchtungen und Abfallbehältnisse. Je nach Spielplatz stehen auch Flutlichteinrichtungen und / oder Schattenspender zur Verfügung. Dieses Zubehör darf weder bei den Sichtkontrollen noch bei den Intensivkontrollen vernachlässigt werden.
  • Zäune checken. Erstaunlich oft gehen von Zäunen und Umrandungen Unfallgefahren aus. Beim Spiel- und Bewegungstrieb greifen Kinder gerne in Zäune, stoßen sich für Richtungswechsel von Zäunen oder Mauern ab oder klettern darüber. Hervorstehende Kanten, Drähte, Schrauben oder Nägel können dabei schwere Verletzungen auslösen.

Achtung: Wenn in Ihren Arbeitsplatzbeschreibungen oder Dienstanweisungen zusätzliche Aufgaben aufgeführt sind, gelten diese zusätzlich!


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