Klettergeräte benötigen eine Prüfpficht, das Bild zeigt Kinder die alle gemeinsam auf einem Klettergerät stehen.

6. März 2019

Ein Fall für die Mutigen: Klettergeräte

Klettergeräte sind bei kleinen und großen Kindern sehr beliebt, und nicht selten toben auch junge und jung gebliebene Erwachsene ihren Spiel- und Sporttrieb aus. Je höher und schwieriger so ein Gerüst, umso interessanter die Herausforderung.

Während die Kinder auf dem Klettergerüst mit viel Spaß ihre Kraft, ihren Gleichgewichtssinn und ihre Koordination trainieren, bedeutet das Spielgerät für den Betreiber aber vor allem eine große Verantwortung. Was es speziell bei Klettergeräten auf kommunalen Spielplatz-Anlagen zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Handel bietet eine Vielzahl von Klettergeräten für Spielplätze, Schulhöfe, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie für Innenstadtbereiche an. Alle diese Industrie-Produkte haben eine Zulassungsprüfung durchlaufen. Für Betrieb und Wartung sind verbindliche Regeln aufgestellt. Bei der Auswahl sollte darauf geachtet werden, welche Altersgruppe speziell mit diesem und anderen Geräten angesprochen werden soll. Durch gut sichtbare Beschilderungen wird auf die Altersbeschränkungen hingewiesen. Beispiel: Dieses Spielgerät ist ausschließlich für Kinder im Alter von fünf bis zwölf Jahren zugelassen! Da es auf Klettergeräten auch hin und wieder zu Unfällen kommt, sind diese Geräte oft diskutiert. Es wäre ein Leichtes, zu sagen, wir verzichten in unserer Kommune auf solche Spielgeräte.

Kann man – aber dieser Aussage stehen auch Argumente entgegen:

  • Klettergeräte haben einen sehr hohen Lerneffekt. Wo sonst lernen Kinder so spielend die eigenen Kräfte und Fähigkeiten, Bewegungen, Hand- und Fußgriffe und die eigenen körperlichen Grenzen kennen?
  • In einer Zeit, die von Bildschirmen und anderen im Sitzen oder Liegen aufgenommenen Unterhaltungsmedien überlagert wird, haben Kinder immer weniger Gelegenheiten, den Bewegungs- und Kräftetrieb auszuleben. Durch attraktive Angebote wird Geschicklichkeit trainiert.
  • Bewegungsabläufe spielerisch auszuleben und zu erweitern, ist für die Entwicklung von Kindern zunehmend wichtig.
  • An Klettergeräten können sie ihre Kräfte messen, balancieren, hangeln, rütteln, turnen und vieles mehr – auch in der Gruppe.
  • Jede Gemeinde, jede Stadt, jede Freizeiteinrichtung möchte den Kleinsten attraktive Spielgeräte zur Verfügung stellen.

Je höher das Verletzungsrisiko, umso sicherer muss ein Spielgerät sein

Die Vielfalt an Bewegungsmöglichkeiten beinhaltet auf der anderen Seite aber auch eine Zunahme an Risiken – und der Umgang mit „abschätzbaren“ Gefahren ist heute gewollt und gehört zu den Entwicklungsphasen von Kindern dazu. Diese Erkenntnisse sind wichtig, wenn die Entscheidungen für das Aufstellen und Anbieten von Klettergeräten (und auch anderen Spielgeräten) getroffen werden.

Dazu ein Auszug aus dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG), unter § 1 Haftung heißt es:

  • (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ….
  • (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
    1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
    2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, …..

Und hier kommt der Betreiber eines Spielplatzes / Spielgerätes in die Pflicht!

Der Hersteller haftet für ein fehlerloses Produkt. Für Fehler, die durch Abnutzung, Beschädigung, unsachgerechter Nutzung etc. entstehen, ist nicht der Hersteller, sondern der Betreiber oder gegebenenfalls – wenn dieser festgestellt werden kann – der Verursacher des Schadens verantwortlich und entsprechend in der Haftpflicht.

Anbei ein paar Tipps:

1. Aufstellen und Reparaturarbeiten:

  1. Nur Original-Ersatzteile einbauen. Viele Hersteller bieten zehn Jahre Garantie und darüber hinaus Nachlieferungsgarantien für etwaige Verschleißteile.
  2. Muttern und Schrauben möglichst versenkt in das Trägermaterial einlassen. Überstehende Gewindeenden vermeiden oder mit Kappen abdecken.
    Beim Rutschen, Gleiten oder Abtasten dürfen keine Schürfverletzungen entstehen.
  3. Der Abstand zu anderen Spielgeräten, Anpflanzungen oder Bänken sollte mindestens doppelt so weit sein wie die Höhe des Spielgeräts. Ist ein Spielgerät zwei Meter hoch, ist ein Mindestabstand zu anderen Spielgeräten von vier Metern erforderlich.
  4. Bei Außerbetriebnahme (zum Beispiel wegen Defekt oder Reparatur) ist der Betreiber verpflichtet, eine feste Umzäunung / Schranke anzubringen. Absperrbänder oder Ähnliches sind nicht ausreichend und stellen nur kurzfristig (bis zum nächsten Arbeitstag) eine Behelfslösung dar.

2. Die laufenden Prüfpflichten:

a.  An Klettergeräten auf Spielplätzen sollten Sie mindestens eine Sichtprüfung pro Monat vornehmen, in Kindergärten wöchentlich.

Sind alle Bauteile unbeschädigt? Sind keine zusätzlichen Stöcke, Bretter, Seile, Aufhängungen usw. angebracht? Ist der Fallschutz frei von Beschädigungen und Ablagerungen? Ist die Beschilderung gut sichtbar?

  • … das Prüfergebnis wird wie folgt protokolliert:
  • z. B.:   Es wurden keine Mängel festgestellt
  • oder folgende Mängel müssen behoben werden: …
  • oder Das Spielgerät ist gesperrt worden. Absperr-Planken wurden angebracht.
  • Das Gerät ist nicht mehr betriebsbereit.
  • Ein Foto mit sichtbarer Beschädigung wird angehängt.

b. Mindestens vierteljährlich sollte zusätzlich eine Intensivkontrolle erfolgen.

  • Überprüfen Sie tragende und bewegliche Teile und Handläufe durch Anfassen auf Haltbarkeit und Funktion.
  • Die Fall- / Fangstellen werden auf Stabilität und etwaige überstehende Teile geprüft.
  • Vorstehende Teile sind zu vermeiden, so dass zum Beispiel das Hängenbleiben mit der Kleidung ausgeschlossen werden kann.
  • Ecken und Kanten sind abgerundet.
  • Abstehende Holzsplitter stellen eine Gefahr da und müssen gegebenenfalls entfernt werden.

Achtung: Wenn in den Betriebsanleitungen Ihres Gerätes oder in Ihrer Dienstanweisung / Arbeitsplatzbeschreibung zusätzliche Aufgaben aufgeführt sind, gelten diese zusätzlich.

 


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