Finger weg von der Elektrik ?!
Der Hausmeister – der Mann für alle Fälle? Die Hausmeisterin – die Frau, die drei Dinge gleichzeitig erledigen kann oder mehr? Das wird zumindest oft erwartet.
Nicht selten fallen Sätze wie der folgende: „Wenn ich als Verwaltungsangestellter einmal im Monat einen Wunsch an den Hausmeister äußere, darf ich doch erwarten, dass er ihn erfüllt.“
Was spricht tatsächlich dagegen? Vielleicht der Dienstauftrag! Nicht jeder Hausmeister ist zum Beispiel befugt, an die Elektrik gehen. Der „Betriebshof Hausmeisterdienste“ hat vielleicht für alle Aufgaben einen Spezialisten, besser gesagt: eine Fachkraft.
Einen Maler, Schreiner, Elektriker, Sanitär-Installateur usw. Das bedeutet nicht, dass jede Person in allen Bereichen diese Fachkraft verkörpert. Von Fachkräften für Personalausweise wird schließlich auch nicht erwartet, dass diese auf dem Schulhof Hecken schneiden. Also immer schön bei der Sache bleiben. „Schuster bleib bei Deinen Leisten“, heißt es so schön!
Der Umgang mit Elektro-Anlagen – was darf Hausmeister?
Grundsätzlich darf „Elektrisches“ nur von Personen mit entsprechender „Elektro-Fachkraft-Ausbildung“ und entsprechendem Dienstauftrag instandgesetzt oder umgerüstet werden. Nur Arbeiten, bei denen keine Gefahren durch elektrischen Strom zu erwarten sind, dürfen vom Hausmeister selbständig durchgeführt werden.
Die folgenden Aufgaben darf der Hausmeister übernehmen:
- Auswechseln von Leuchtstoffröhren und Glühbirnen / Lampen
- Außenreinigung von Gehäusen mit elektrischem Innenleben
- Bedienen von elektrischen Gebäudeanlagen wie Heizung, Lüftung, Schließanlagen und von Ausstattungen, die zum Gebäude-Inventar zählen. Dazu zählen zum Beispiel festmontierte oder bewegliche Reinigungsgeräte, Jalousien und Beschattungen.
- Anschlussverbindungen herstellen oder lösen mit steckergebundenen Kabeln (keine Verdrahtungen vornehmen)
- Auswechseln von Batterien, termingebundenes Auswechseln (z.B. bei Rauchmeldern, Notausgang- und anderen Schildern sowie Sicht- und Orientierungshilfen), und im Einzelfall erforderliche Batteriewechsel zum Funktionserhalt
- Untersagen zusätzlicher / privater / nicht genehmigter Geräte, Strahler, Kocher, Ventilatoren usw.
- Beseitigen von Netzanschlüssen von Zusatzgeräten, wenn diese von der Dienstaufsicht nicht genehmigt sind beziehungsweise Netzüberlastungen drohen oder andere Sicherheitsbedenken bestehen
- Auswechseln von Schutzgläsern und Schutzschirmen etc. an Beleuchtungen und Signaleinrichtungen (z. B. Wegweiser)
Der Hausmeister muss
- Sicht- und Funktionskontrollen vornehmen. Der wache Blick ist bei Sicherheits- und Notfall-Beschilderungen wichtig.
- Sichtkontrollen und Funktionskontrollen nach den Bedienungsvorschriften mit Kontrolleinträgen in den Bedienungsunterlagen vornehmen (z.B. Notstromversorgung, Notfallbeleuchtung, Notausgang-Beschilderung etc.)
- Zeitlich befristete Prüffristen / Plaketten / Etiketten an Geräten prüfen
- Erkennbare Beschädigungen an Kabeln, Steckern, Steckdosen und Geräten beseitigen, auswechseln oder melden
Fachkräfte gefragt
Grundsätzlich gelten bei der Aufgabenverteilung der Arbeitsvertrag und die Arbeitsplatzbeschreibung mit eventuellen Zusatzvereinbarungen und Dienstanweisungen. Und in jedem Arbeitsvertrag steht: Änderungen bedürfen der Schriftform. Also wenn eine Person als „Hausmeister“ (z.B. Mustervertrag Schulhausmeister) schriftlich beschäftigt wird, dann sind „nur“ Hausmeistertätigkeiten zu verrichten.
In allen anderen Bereichen würde eine Tätigkeit ohne Dienstauftrag / Geschäftsauftrag verrichtet. Dies kann im Schadensfall dazu führen, dass zum Beispiel bei Geräteschäden Haftungsrückgriffe erfolgen oder bei eigenen Körperschäden / Unfallfolgen eine Selbstverschuldung eingerechnet wird, weil ohne Geschäftsauftrag gearbeitet wurde. Wer möchte das verantworten?
Wenn eine Elektro-Fachkraft als Hausmeister eingestellt wurde und die Fähigkeiten aus dieser Fachausbildung genutzt werden sollen, dann ist unbedingt eine Ergänzung zu den Muster-Arbeitsverträgen vorzunehmen, die wie folgt formuliert sein kann: Zusätzlich zu den Hausmeister-Tätigkeiten werden Arbeiten übertragen, die vom Arbeitnehmer auf Grund seiner Ausbildung als Elektrofachkraft erlaubt sind und ausgeführt werden können. Entsprechendes wäre bei anderen Fachkräften wie zum Beispiel in der Personenbeförderung oder als Bäderfachkraft möglich.