20. Juni 2018

Zehn Tipps zur Gebäudereinigung

Sind Sie in Ihrer Kommune auch für die Koordination der Reinigungskräfte in den öffentlichen Gebäuden zuständig? Dann haben wir hier einige Tipps parat, was den Einsatz von Reinigungsgeräten, Reinigungsmitteln, den Datenschutz und andere wichtige Punkte betrifft.

  1. Die richtigen Reinigungsgeräte / Reinigungsmittel einsetzen
    Markierungen in Sporthallenbereichen, Natursteinbeläge auf Treppen, in Fluren, Podesten etc, Skulpturen und Kunstwerke werden häufig durch falsche Geräteeinsätze (Bürsten) oder falsche Reinigungsmittel beschädigt. Das können Sie verhindern, indem Sie vorher die Betriebsanweisungen lesen und das Reinigungspersonal entsprechend einweisen.
  2. Arbeitshandschuhe und andere Schutzvorkehrungen einhalten
    Atemwegs- und Hauterkrankungen sind bei Reinigungskräften und Hausmeistern laut Berufsgenossenschaft weit überdurchschnittlich registrierte Berufskrankheiten. Werden die Pflichten zum Tragen von Schutzausrüstungen vernachlässigt, ist dies fahrlässig und kann bei Krankheiten und Unfällen als Eigenverschulden eingestuft werden. Deshalb: Hinweise auf Behältnissen, Datenblättern etc. beachten!

    Reinigungskleidung 265 Pixel hoch

  3. Nur freie Tische oder waagrechte Oberflächen reinigen
    Zur Reinigung freigegeben sind nur Flächen, die nicht verstellt und vollständig abgeräumt sind. Tische, Regale, Fensterbänke usw. mit Ablagegut sind grundsätzlich nicht durch das Reinigungspersonal zu reinigen. Diese Flächen befinden sich in diesem Zustand ausschließlich im Zugriffsrecht der jeweiligen Fachleute (Lehrer, Büroangestellte etc.). Klassenräume werden nur gereinigt, wenn die Stühle aufgestuhlt sind. Nach der Bodenreinigung wird vom Reinigungspersonal abgestuhlt, und es folgt die Tischreinigung mit einem feuchten Tuch. Sollte dies nicht so gehandhabt werden, informieren Sie die Schulleitung!
  4. Vorsicht in Chemieräumen und anderen Bereichen mit „gefährlichen Stoffen“
    Hier darf nur mit ausdrücklicher Anordnung eine Bodenreinigung vorgenommen werden. Tische, Fensterbänke und andere Ablagen sind ausschließlich vom Fachpersonal (Nutzer) zu reinigen. Eine Begründung: Hier wird oft mit Pulver, Flüssigkeiten etc. gearbeitet, deren Restbestände erhebliche Gesundheits- und Sachschäden erzeugen können, wenn sie mit Fremdstoffen in Verbindung geraten: Verätzungen, Verfärbungen, Dämpfe usw. Machen Sie in diesen Räumen am besten einen Aushang mit dem Hinweis: Reinigung nur nach Anweisung – Ablagen und Tische dürfen nur vom Nutzer-Fachpersonal gereinigt werden!
  5. Datenschutz einhalten
    In öffentlichen Räumen gibt es keinen Raum, keinen Tisch oder keine Unterlage, die nicht dem Datenschutz unterliegt. Jede persönliche Notiz, Tafelaufzeichnung, Klassenarbeit, persönliche Aufzeichnungen über Schüler, Mitarbeiter oder Kunden unterliegen dem Datenschutz. Eine Nichtbeachtung dieses Schutzrechtes kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weisen Sie das Reinigungs-Personal bei der Einstellung und danach mindestens halbjährlich auf Datenschutzverpflichtungen hin! Dies ist eine Pflichteinweisung!
  6. Reinigungstücher, Geräte und Handschuhe nach Farben trennen
    Was in Toiletten zum Einsatz kommt, darf nicht bei der Küchenreinigung verwendet werden. Das begreifen alle! Aber das Thema ist viel intensiver: Grundsätzlich müssen Geräte oder Hilfsmittel farblich abgestimmt getrennt werden in Bereiche wie:
    a.) Sanitärbereiche, Urinale, WC, Duschen = rot
    Reinigung Sanitaer 374 x 226 Pixel Rechteckb.) Waschbecken, Spiegel, Armaturen, Fliesen = gelb
    c.) Flure, Treppen, Schul- und Aufenthaltsräume = blau
    d.) Küche, Theke, Esstische = grün
    Der Hausmeister kontrolliert die Einhaltung dieser Regel bei Fremdreinigung. Das gemeindebedienstete Reinigungspersonal wird von ihm entsprechend eingewiesen!
  7. Kontrollieren Sie die Fußmatten
    Diese müssen so groß sein, dass jeder Fuß beim normalen Gehen zweimal auf der Matte aufsetzt (Doppelschritt ca. 1,2 Meter x 2 = Mindestlänge rd. 2,5 bis 3 Meter). Auch sollten die Fußmatten regelmäßig gereinigt bzw. ausgetauscht werden.
  8. Sonderreinigungen wie Graffiti, Naturstein, Teppiche oder Kunst beauftragen
    Nur in enger Abstimmung mit den Vorgesetzten sollten Sonderreinigungen vornehmen. Vergeben Sie diese Aufgabe besser an Spezialisten!
  9. Reinigung mit Nano-Reinigungsmitteln und -Versiegelungen
    kann hilfreich sein. In Toilettenbereichen können zum Beispiel die Arbeitsvorgänge und Arbeitszeiten deutlich vereinfacht beziehungsweise reduziert werden. Aber Nano-Reinigungen und Nano-Versiegelungen nur in Absprache mit den Vorgesetzten vornehmen. Das ist Anlass für eine Team-Besprechung!
  1. Vorsicht bei Bodenarbeiten
    Arbeiten im Bodenbereich sowie an Wänden sind fast immer mit Einschränkungen und Verengungen verbunden. Gleichzeitig stehen Werkzeuge und Materialbehälter dem unaufmerksamen Besucher im Wege. Das bedeutet, fast immer sind Arbeiten in Betriebszeiten / Schulzeiten mit erhöhter Unfallgefahr verbunden. Deshalb sollten Sie Gefahrenquellen sorgfältig kennzeichnen oder absperren. Wenn die Arbeiten auch bei Dunkelheit noch andauern, ist es selbstverständlich, dass eine besondere Beleuchtungspflicht für die Engstellen gegeben ist. Der Arbeitsstellen- bzw. Baustellenbetreiber muss eine Gefahrenquelle für Nutzer und Passanten vermeiden beziehungsweise beseitigen!

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