25. April 2018

Ein Fall für den Fachmann!

Der Hausmeister wird’s schon richten! Das mag in vielen Situationen tatsächlich so sein, denn er fühlt sich in den von ihm betreuten Gebäuden verantwortlich, doch der Hausmeister ist keinesfalls das „Mädchen für alles“.

Welche Aufgaben in sein Tätigkeitsfeld fallen, ist klar geregelt. Wenn Sie also vor einer Aufgabe stehen, die Kompetenzen über Ihr Fachwissen hinaus erfordert, dann rufen Sie sich professionelle Hilfe! Einen Fachmann zu Rate zu ziehen, ist keine Schwäche, sondern eine Stärke.

Die folgenden Situationen kommen im Hausmeister-Alltag häufig vor.

 

Was unternehmen Sie, wenn …

1. … Kalk- oder Salzbeläge auf Stein- oder Fliesenböden sichtbar sind?

Obwohl die Bodenbeläge aus Stein oder Fliesen regelmäßig gereinigt werden, sind weiße Spuren auf den Bodenbelägen sichtbar. Es sieht unschön aus und ist oft unerklärlich. Womöglich werden falsche Reinigungsmittel oder Leckstellen in irgendeinem Gemäuer oder einem Leitungsnetz vermutet. Die Fläche wird wieder und wieder gereinigt, und nach ein paar Tagen sind die Spuren wieder sichtbar.

In der Tat: Die Ursachen können vielfältig sein. Und hier Vermutungen aufzustellen, könnte zu völlig falschem Handeln animieren. Deshalb raten wir Ihnen: Rufen Sie eine Fachfirma!

 

2. … Kleintiere das Gebäude befallen haben?

Die beseitigt der Hausmeister doch geschwind, heißt es oft. Aber was soll eigentlich so schnell und effektiv gemacht werden? Da sind zunächst die richtigen Mittel und die richtige Anwendung dieser Mittel und Methoden gefragt. Aber Vorsicht: Nach einer norwegischen Langzeitstudie (über einen Zeitraum von 20 Jahren) fördern Chemikalien „Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)“ fördern, die sich zu Lungenkrebs entwickeln können. Was den kleinen Lebewesen das Leben schwer machen soll, kann auch den Menschen schädigen, deshalb auch hier der Rat: Fachfirma einbeziehen!

 

3. … es stinkt?

Vor allem in Kindergärten und Grundschulen kommt es öfters vor, dass aus den Abflussrohren üble Gerüche aufsteigen. Es stinkt! Man redet ungern darüber, denn wer möchte schon zugeben, dass es „bei uns stinkt“? Und Abhilfe ist manchmal sehr schwierig. Da werden Sonderreinigungen vorgenommen und geruchüberlagernde Mittelchen in den Abfluss geschüttet. Und bei den nächsten lauen Sommertagen oder schon beim nächsten Wetterwechsel treten die Gerüche wieder auf. Die Mittelchen belasten das Abwassersystem und was den Geruch überlagert, hinterlässt auch auf den menschlichen Atemwegen Spuren (siehe Ziffer 2). Auch empfehlen wir: Fachfirma beauftragen!

 

4. … ein Denkmal verunreinigt ist?

Denkmale haben einen besonderen Status und sind keine Gebrauchs- und Verbrauchsprodukte. Also ist besondere Vorsicht im Umgang mit ‚Denkmalgeschütztem’ notwendig. Leider kommt es immer wieder vor, dass durch unqualifizierte Behandlung Veränderungen oder sogar Denkmalschäden entstehen. Da werden zum Beispiel falsche Reinigungsmittel verwendet und/oder Schutzanstriche verpasst. Vorsicht: Das kann die natürliche Zeitwertentwicklung des Denkmals verändern. Dann haben Sie nicht nur die Denkmalfreunde gegen sich aufgebracht, es ist auch schon vorgekommen, dass Urheber eines Denkmals Schadenersatzansprüche geltend gemacht haben. Wenn mehr als eine Reinigung mit den natürlichen und speziell zugelassenen mechanischen oder chemischen Substanzen erforderlich ist, raten wir Ihnen: Rufen Sie den Fachmann!

 

5. … Sie Fremd-Verunreinigungen auf Schulhof oder Spielplatz entdecken?

Diese Szene hat vermutlich schon jeder Hausmeister gesehen: Er betritt am frühen Morgen den Schulhof, Rathausvorplatz, Bolzplatz oder Kinderspielplatz und traut seinen Augen nicht: Überall liegt Müll herum. Glasscherben, Pizzaschachteln und andere Verpackungsmaterialien bieten nicht nur einen ekeligen Anblick, sondern können speziell für Kinder sogar gefährlich sein.

Reklamationen bei der Verwaltung oder Ihrem Vorgesetzten werden nur mit andächtigem Augenaufschlag aber ohne weitere Konsequenzen aufgenommen. Antworten wie „Da müssen wir durch“ oder „Wenn Du die Übeltäter siehst, stell sie zur Rede!“, sind nicht zielführend. Das ist nicht die Aufgabe des Hausmeisters! Er ist weder Ordnungspolizist noch Pädagoge oder Sozialarbeiter und auch keine Nachsorgepfleger für asoziales und rüpelhaftes Verhalten.

Der Hausmeister kann Vorschläge machen, wie zum Beispiel Video-Installationen, eine helle Beleuchtung dieser Plätze, mehr Polizeikontrollen oder auch Sonderreinigungen solche Verunreinigungen künftig verhindern können. Wenn die Situation für ihn jedoch nicht befriedigend gelöst wird, dann empfehlen wir: Fragen Sie die Rechtsaufsichtsbehörde, ob die Beseitigung dieser Missstände gemäß dem Arbeitsvertrag zu den Pflichten des Hausmeisters gehört!

 

6. … es zum Streit mit dem Vorgesetzten kommt?

Unterschiedliche Meinungen sind wichtig, und lebhafte Diskussionen können zu den besten Ergebnissen führen. Doch manchmal finden diese Meinungsunterschiede manchmal auf einer persönlichen Ebene statt. Das kann dauerhaft zu einem schlechten Betriebsklima führen. Da ist es gut zu wissen, dass

  1. nicht jede ‚Streitigkeit’ mit persönlicher Empfindlichkeit ausgetragen werden muss. Im Idealfall werden Streitfälle auch deshalb ausgetragen, weil ein grundsätzliches Problem ‚richtig’ gelöst werden sollte;
  2. der Personalrat / Betriebsrat / Vertrauenspersonen hinzugezogen werden können und damit die Streitebene von direkter Betroffenheit auf eine institutionelle Ebene verlagert werden kann;
  3. jede Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, zu Gunsten und zu Lasten zu prüfen. Das heißt, wenn zum Beispiel die nächste übergeordnete Behörde wie das Landratsamt um Klärung einer Streitfrage gebeten wird, ist davon auszugehen, dass eine neutrale Rechtsprüfung erfolgt;
  4. streiterfahrene Kollegen und Kolleginnen wissen, dass nach der Beendigung von Meinungsunterschieden und Streitfragen einem unbefangenen Miteinander nichts im Wege steht. Ein Gewitter reinigt bekanntlich die Luft!

Wenn Sie trotz der oben genannten Wege keine Lösung für Ihre Meinungsverschiedenheit finden, dann provozieren Sie bitte kein Magengeschwür oder anderes Unwohlsein! In einem solchen Fall sollte man unbedingt eine Fach-Beratung (Arbeitnehmervertretung, Rechtsbeistand) zu Rate ziehen.

 

7. … es schneit oder glatt ist?

Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, dann ist der Hausmeister die autorisierte Person oder besser gesagt die in der Pflicht stehende Person, den Winterdienst entsprechend der örtlichen Räum- und Streusatzung zu erfüllen. Erschreckend ist, dass viele Hausmeister noch nie die örtlichen Bestimmungen zu diesem Thema gelesen haben. Deshalb hier ein paar Hinweise:

  1. Jede Gemeinde / Stadt legt per Satzung fest, wann, wo und in welchem Umfang bei Schnee geräumt und bei Glatteis gestreut werden muss.
  2. Satzungen sind örtlich geltende Gesetze und damit allgemeinverbindlich – auch für Bürgermeister, Pfarrer, Schulleitungen, Klinikchefs usw. Wer gegen Satzungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder im Einzelfall sogar eine Straftat. Befreiungen von Satzungspflichten sind nicht erlaubt, wenn dann nur Ersatzmaßnahmen oder Erfüllungen durch andere Personen oder Institutionen.
  3. Wer also am Neujahrstag bei Schneefall oder Glatteis den Gehweg nicht räumt beziehungsweise streut, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird gegenüber dem Grundstückseigentümer verhängt und kann gegebenenfalls im Innenverhältnis an den Hausmeister oder einen beauftragen Räum- und Streudienst (in Form einer zu bezahlenden Geldbuße) weitergegeben werden.
  4. Eine Anzeige von Dritten trifft also eine Gemeinde, eine Schulleitung etc. genau im gleichen Umfang, wie dies gegenüber einem Gastwirt oder einer Privatperson wirksam werden könnte.

Wenn der Hausmeister nicht für den Winterdienst zuständig ist, weil ihm die Aufgaben förmlich entzogen sind, dann muss er in zumutbarem Umfang Kontrollpflichten vornehmen und gegebenenfalls Reklamationen (Gebäudeprotokolle) vorbringen.

Wenn der Hausmeister wegen Überschreitung der Arbeitszeiten oder wegen Krankheit etc. nicht in der Lage ist, den satzungsmäßigen (gesetzlichen) Winterdienst zu erfüllen, dann muss er dies entsprechend den üblichen Gepflogenheiten an diesem Arbeitsplatz entweder sofort auf dem Dienstweg melden oder eine Ersatzperson oder Fachfirma beauftragen.

 

8. … Arbeiten auf Treppen, Gerüsten oder Leitern anstehen?

Acht von zehn Unfällen auf Treppen geschehen beim Abwärtsgehen durch Ausrutschen, Gegenstände auf der Treppe, falsches Schuhwerk oder das Springen von den unteren Stufen. Wenn der Hausmeister Arbeiten auf Leitern, Treppen, Gerüsten etc. verrichtet, dann müssen einerseits entsprechend geeignete ‚Klettergeräte’ zur Verfügung stehen und andererseits muss die persönliche Fitness für solche Arbeiten gegeben sein. Auch die zu verrichtenden Arbeiten müssen im Aufgabenbereich dieser Person liegen, ansonsten heißt es: Fachfirma beiziehen!


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