4. April 2018

Sitzen Sie manchmal zwischen den Stühlen?

Wieviele Stühle dürfen in der Aula der Schule aufgestellt werden? Das regelt die Versammlungsstätten-Verordnung. Doch was ist, wenn die Schulleitung den Hausmeister auffordert, enger zu bestuhlen? Halten Sie sich an die Verordnung oder eine mündliche Anweisung? Wie gehen Sie vor, wenn Sie „zwischen den Stühlen sitzen“?

Die Bestuhlung von öffentlichen Einrichtungen ist klar geregelt. In der Baugenehmigung beziehungsweise in der Betriebserlaubnis muss vorgegeben sein, wie die Aula mit Stühlen oder Tischen belegt werden darf. Diese Vorgaben sind Maximal-Vorgaben, das heißt, eine engere Bestuhlung ist nicht erlaubt, eigentlich…

 

Fehlen solche Vorgaben, dann gilt die VstättVO. Sie gilt überall dort, wo ein Gesamtgebäude mehr als 200 Plätze anbietet und die Rettungswege (und die beginnen bei den Zufahrten) gemeinsam von mehreren Räumen genutzt werden. Also ein Schul-Gebäude ist praktisch (fast) immer auf mehr als 200 Plätze ausgelegt. Das bedeutet Vorschriften nach der VstättVO für Seitengänge, Hauptgänge, Sitzreihen, fest verbundene Stühle etc.

Verfügt das Gebäude über weniger als 200 Plätze, würde nach einem Schadensereignis immer gefragt, ob die Schadenswirkungen bei Einhaltung der Vorschriften nach der VstättVO geringer gewesen wären. Falls ja, kommt die Frage auf, warum diese Vorschriften nicht sinngemäß angewendet wurden. Wer hat dies erlaubt? Wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, kann es für den Hausmeister ungemütlich werden.

Doch nun zurück zum Ärger über Belegungswünsche in der Schulaula. Wenn zum Beispiel die Schulabschlussfeier oder eine andere Schulveranstaltung eine ‚enge’ Bestuhlung erfordert und diese nach den Vorschriften (siehe oben) nicht zulässig wäre, dann ist dieser Bestuhlungswunsch nicht zulässig!

Nur schriftliche Anweisungen zählen

Sollte die Schulleitung (oder bei anderen Gebäude die entsprechende vorgesetzte Dienststelle) eine Anordnung für eine ‚engere’ Bestuhlung anweist, dann wird hier für den Hausmeister folgendes empfohlen: Nehmen Sie diese Anweisung unbedingt in schriftlicher Form an! Ersatzweise wird diese Anordnung aufgeschrieben und mit Verteilerhinweis (auch an die Person, welche die Anordnung erteilt hat) auf dem Dienstweg mitgeteilt. Auch wenn Sie zu hören bekommen, „Sie können mir schon vertrauen, dass das richtig ist“, rücken Sie nicht von Ihrer Vorgehensweise ab und schreiben Sie die Anordnung gegebenenfalls selbst nieder, damit Sie die Situation dokumentiert haben.

In Bayern hat die Staatsministerium des Innern (AZ IIB7-4103.1-005/11, 28.3.2011) Befreiungen von den Vorschriften nach der VstättVO erlaubt, ‚wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist’. Unsere Empfehlung ist: Nutzen Sie diese Befreiungen nur nach schriftlicher Anordnung von Ihrem Vorgesetzten! Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Das oben genannte Schreiben (AZ IIB7-4103.1-005/11, 28.3.2011) liegt uns vor und kann gerne bei uns als Kopie angefordert werden.

 


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