Winterdienst: Achten Sie auf die Notausgänge!
Sie haben eine Großveranstaltung in einem Gebäude oder einer großen Festhalle und es schneit und schneit. In diesem Fall ist der Hausmeister stark gefragt.
Wenn er nicht selbst in Aktion tritt, muss die Zuständigkeit im Vorfeld klar geregelt sein. Vor allem auf den Winterdienst im Bereich der Notausgänge sollten Sie ein Augenmerk legen!
Im Hausmeister-Handbuch ist unter dem Kapitel „Gebäude- und Anlagenverwaltung im öffentlichen Bereich“ festgelegt, dass während der gesamten Dauer einer Veranstaltung/Nutzung eine Räum- und Streupflicht bei Notausgängen besteht.
Die Vorgaben dafür lauten wie folgt:
- je 100 Personen, die dem jeweiligen Fluchtweg/Notausgang zugedacht sind, sind zehn Meter räum- und streupflichtig, so dass im Notfall diese Anzahl an Personen gefahrlos die Einrichtung verlassen kann. Die Anzahl der Personen, die dem jeweiligen Fluchtweg/Notausgang zugedacht sind, ist in der Baugenehmigung/Betriebsgenehmigung festgeschrieben.
- Diese Räum- und Streupflicht kann auf Nutzer übertragen werden. Sie ist dann im Mietvertrag / der Nutzungsvereinbarung schriftlich fest zu vereinbaren. Ein Hinweis in der Hausordnung ist nicht ausreichend!“
Was bedeutet dies in der Praxis?
- bei Glatteis:Notausgänge sind präventive Vorkehrungen, die im Problemfall den Menschen ein schnelleres Verlassen der Räume ermöglichen. Da ist es folgerichtig, dass diese Menschen zum Beispiel bei Glatteis nicht direkt nach der Notausgangstüre ins Schleudern geraten. Also muss bei Glatteis gestreut werden. Diese Streuverpflichtung kann dem Mieter / Nutzer / Veranstalter übertragen werden, aber er muss dann auch eindeutig von dieser Verpflichtung in Kenntnis gesetzt werden! Gestreut wird von der Notausgangstür bis zum nächsten öffentlichen Gehweg, mindestens die oben angegebene Weglänge.
- bei Schneefall: Nicht jede Schneeflocke muss sofort weggepustet werden. Auch lockerer, nicht festgetretener oder festgefahrener Schnee lässt ein gefahrloses Gehen zu, genauso wie eine Rasenfläche. Lockerer Schneefall in geringer Schneehöhe ist unbedenklich. Kritisch wird es, wenn der Schnee so hoch oder so fest liegt, dass ein gefahrloses Gehen behindert wird. In den Baugenehmigungen und Betriebserlaubnissen können Vorgaben hierfür festgeschrieben sein, zum Beispiel auch für Notausgänge, die vornehmlich für Behinderte und gebrechliche Personen vorgesehen sind. Bei winterlichen Temperaturen, bei und nach Niederschlag gilt in jedem Fall, die Wege täglich zu kontrollieren und diese gegebenenfalls freizuräumen oder/und zu streuen.
Wenn Sie die Räum- und Streupflicht an Nutzer übertragen,
müssen Sie dies deutlich an die Nutzer kommunizieren. Auch mit welchen Hilfsmitteln gearbeitet werden soll oder darf, ist für die Veranstalter / Nutzer wichtig. Die Kommune kann nicht erwarten, dass ein Verein, der zum Beispiel eine Silvesterparty in einer Mehrzweckhalle anbietet, die gesamten Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Winterdienst beschafft. Hier gebietet die Fürsorgepflicht des Grundstücks- / Gebäudeeigentümers und Vermieters, dass die für den Winterdienst geeigneten Geräte und Streumittel zur Verfügung gestellt werden.