15. September 2017

Alles planmäßig bei Ihnen?

In der Schulaula, in der Mehrzweckhalle und in anderen Veranstaltungsräumen, in denen sich mehr als 200 Personen aufhalten können, müssen Bestuhlungspläne (Betischungspläne) vorhanden sein, so schreibt es der Gesetzgeber vor. Diese sind sowohl den Bauantrags- beziehungsweise Baugenehmigungsunterlagen beigefügt und müssen auch in den Veranstaltungsräumen oder im Eingangsbereich zu den Veranstaltungsräumen gut sichtbar ausgehängt sein.

Wie sieht es diesbezüglich in Ihrer Kommune aus? Wir empfehlen Ihnen eine halbjährliche gezielte und aufmerksame Überprüfung der Bestuhlungspläne.

Auf die folgenden Punkte sollte Sie dabei achten:

  • Sind die Pläne gut lesbar (oder sind sie vergilbt durch Lichteinstrahlungen etc.)?
  • Ist der Aushängeplatz so gewählt, dass Nutzer die Pläne gut einsehen können (kein schlechten Lichtverhältnisse oder Spiegelungen)?
  • Bekommen Veranstalter mit den Mietverträgen diese Bestuhlungspläne zugestellt oder erhalten Vereine sowie andere Nutzer die Pläne in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel mit dem jährlichen Veranstaltungskalender?
  • Gibt es Planunterlagen und Vorgaben über die zugelassene Besucheranzahl bei Stehveranstaltungen? Und wie ist diese Zahl bei Veranstaltungen mit einer Kombination aus Steh- und Sitzplätzen sowie bei einer Bestuhlung mit Tischen festgelegt?

Wenn Sie während der Prüfung Ihrer Protokollpflicht nachgehen, halten Sie nach dem Datum das Ergebnis fest und unterzeichnen Sie das Protokoll. Als geeigneter Zeitpunkt für die Prüfungen werden die Monate April und November empfohlen.

 

Weitere Informationen zum Thema Bestuhlung finden Sie in den folgenden frühere Beiträgen:
Damit keiner zwischen Stühlen sitzen muss …
Auf die Plätze – fertig – los!


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