25. Juli 2017

Arbeitszeiten – Das Tarifrecht für Hausmeister

Wenn das Schuljahr vorüber ist, ist die Arbeit für Schulhausmeister noch lange nicht beendet! Ein Grund, sich einmal Gedanken darüber zu machen, wie es mit den Arbeitszeiten und dem Umgang mit der Erfüllung von Pflichten in diesem Beruf bestellt ist.

Arbeitstarife für Hausmeister können unterschiedlich geregelt sein, auch wenn der Tarifvertrag öffentliche Dienste – TvöD Anwendung findet, weil Tarifrechte nach Gebieten z.B. Bund, Bundesländer, Städte und Gemeinden unterschiedlich verhandelt und abgeschlossen werden. Deshalb werden hier nur in vereinfachter Form Ansätze aufgezeigt, wie Verwaltung (Arbeitgeber) und Hausmeister (Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer) in einfachem Sprachgebrauch zu Ergebnissen kommen können. Diese Darstellungen können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Im Falle, der Hausmeister ist im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst ohne Tarifbezug „Hausmeister“ beschäftigt, dann richtet sich das Arbeitsverhältnis ausschließlich nach den tariflichen Arbeitszeiten, wenn der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst verbindlich erklärt wurde.

Dies kann erfolgen durch Erklärung des Arbeitgebers, dass die Tarifverträge für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anwendung finden. Dies kann auch durch Arbeitsvertrag geregelt sein, wenn im Arbeitsvertrag z.B. festgeschrieben wird ‚es gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – TvöD’. Dies kann auch durch ‚geübte Praxis’ erfolgen, wenn der Arbeitgeber stillschweigend über einen längeren Zeitraum (da dürften bereits zwei bis drei Jahre ausreichend sein) die Tarifrechte vom TvöD anwendet und keine Klausel festgeschrieben ist wie z.B. ‚auch bei wiederholten Anwendungen des TvöD ist eine stillschweigende Verbindlichkeit nach Anwendung der TvöD-Vereinbarungen ausgeschlossen’.

Wo können Hausmeister erfahren, ob für deren Arbeitsvertrag der TvöD Anwendung findet und welcher Gebietsvertrag gültig ist?

Beim Personalamt, bei der Lohnbuchhaltung, beim Personalrat, bei der Arbeitnehmervertretung wie beispielsweise Gewerkschaft – ersatzweise (wenn unter anderem ein gestörtes Verhältnissen vorliegt) bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium).

Wichtig ist, offene Fragen zu klären, gegebenenfalls auch durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das bedeutet nicht, dass ein ‚gestörtes’ Verhältnis gegeben ist. Die Klärung unterschiedlicher Meinungen oder offener Fragen steht im Interesse von Arbeitgeber, Behördenchef, Personalamt, Fachaufsicht und den Arbeitnehmern (Hausmeistern), weil Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze strafrechtlich verfolgt werden können. Gesetze gelten (wie z.B. im Straßenverkehr) für alle Beteiligten und Gesetzesverstöße sind strafbar.

Wieviele Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit?

Diese Frage zählt zu den häufigsten Fragen, seitens des Hausmeister-Personals. Allein schon dadurch, dass diese Frage so oft gestellt wird, wird deutlich, dass es unterschiedliche Regelungen gibt.

Diese Unterschiede können sich oft auch innerhalb einer Verwaltung, einer Stadt, eines Arbeitgebers ergeben. Und alle diese Regelungen können dem Tarifrecht entsprechen, sind also absolut legal.

Folgende Regelungen gibt es:

    • Hausmeister sind als Angestellte tätig ohne expliziten Bezug auf die Hausmeister-Tätigkeit:
      Es gilt die Regelarbeitszeit nach dem TvöD und diese beträgt in den meisten Bundesländern, Städten und Gemeinden für Arbeiter, Angestellte und Beamte 39 Stunden pro Woche. Diese Hausmeister haben weder Bereitschaftszeiten noch Wartezeiten. Sie haben immer nur dann Arbeitszeiten, wenn sie im Dienst sind.
    • Hausmeister haben arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten (welche Aufgaben in der ‚Arbeitszeit’ erledigt werden und welche in der ‚Bereitschaftszeit’ erfüllt werden müssen, wird an anderer Stelle erläutert)
      Hier gilt als Ausgangsformel: In Summe hat der Hausmeister die tarifliche Arbeitszeit von beispielsweise 39 Stunden pro Woche zu leisten.

Niemand möchte – bei gleicher Bezahlung – Hausmeister mit unterschiedlichen Arbeitszeiten (der eine mit 39 Stunden pro Woche, der Kollege mit 44 Stunden pro Woche) beschäftigen und behaupten, es würden alle gleichberechtigt behandelt.
Weil das aber trotzdem so passieren kann, gibt es Umrechnungsformeln (siehe unten).

In den Arbeitsverträgen finden sich daher Sätze wie folgende:
‚Der Arbeitnehmer/ Hausmeister ist entsprechend den tariflichen Bestimmungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden beschäftigt.’
Oder: ‚Der Arbeitnehmer/ Hausmeister ist entsprechend den tariflichen Bestimmungen zusätzlich mit einer wöchentlichen Bereitschaftszeit von 10 Stunden beschäftigt.’

Wie das zu verstehen ist und wie dies mit dem Tarifrecht im Einklang steht, zeigt sich in folgenden Beispielen:

Zwei Stunden Bereitschaftszeit entspricht einer Stunde Arbeitszeit.
Weil zwei Stunden Bereitschaftszeit einer Stunde Arbeitszeit gleich zu setzen sind, ergibt sich folgende Rechenformel:

Beispielrechnung 1:

  • wöchentliche Bereitschaftszeiten 10 Stunden
  • bei Teiler 10/2 = 5 Arbeitsstunden
  • verbleiben für Arbeitszeiten (bei diesem Modell) 39 Std. – 5 = 34 Std.
  • Wochenzeit setzt sich zusammen aus 10 Stunden Bereitschaftszeiten und 34 Stunden Arbeitszeiten (Gesamtzeiten 44 Stunden).

Wie Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten zu bewerten sind, wird im nächsten Teil erläutert.

Beispielrechnung 2:

  • wöchentliche Bereitschaftszeiten 15 Stunden
  • bei Teiler 15/2 = 7,5 Arbeitsstunden
  • verbleiben für Arbeitszeiten (bei diesem Modell) 39 Std. – 7,5 = 31,5 Std.
  • Wochenzeit setzt sich zusammen aus 15 Stunden Bereitschaftszeiten und 31,5 Stunden Arbeitszeiten (Gesamtzeiten 46,5 Stunden).

Beispielrechnung 3:

  • wöchentliche Bereitschaftszeiten 25 Stunden
  • bei Teiler 25/2 =12,5 Arbeitsstunden
  • verbleiben für Arbeitszeiten (bei diesem Modell) 39 Std. – 12,5 = 26,5 Std.
  • Wochenzeit setzt sich zusammen aus 25 Stunden Bereitschaftszeiten und 26,5 Stunden Arbeitszeiten (Gesamtzeiten 51,5 Stunden).

Strittig ist die wöchentliche Gesamtarbeitszeit. Diese sollte 48 Stunden regelmäßig und dauerhaft nicht übersteigen.

Das heißt, eine generelle Arbeitszeitansetzung (gegen den Willen des Hausmeisters) nach Modell 3 ist rechtlich angreifbar. Es kann aber durchaus in Einzelfällen so sein, dass auch eine wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 51,5 Stunden (oder auch mehr) mit dem Tarifrecht vereinbar ist, wenn dies nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme bleibt. Wie oft Ausnahmen in einem Jahr auftreten dürfen, damit es eine Ausnahme bleibt, ist nach den Unterlagen des Verlags rechtlich nicht abschließend definiert.

Aber im Zweifel hilft folgende Definition:
Weniger als 12 Prozent Überstunden gelten als unbedeutend, 12 bis 24 Prozent bedeuten häufigere Überstundenzeiten, 24 bis 50 Prozent werden als weniger als die Hälfte bezeichnet und über 50 Prozent gelten als überwiegende Überstunden.

Wir schließen daraus: bis 12 Prozent (das sind etwa sechs Wochen im Jahr) sind nicht zu beanstanden. Die kritische Grenze liegt im Bereich zwischen sechs und zwölf Wochen Überstundenzeiten pro Jahr.
Wenn die Wochenarbeitszeit gegen den Willen eines Hausmeisters mehr als zwölf Wochen im Jahr auf über 48 Stunden angeordnet wird, ist dies rechtlich angreifbar.

 

Frage: Wo kann ich erfahren, welche Arbeitszeiten für mich Gültigkeit haben?

Nur der Arbeitsvertrag und ersatzweise die ‚geübte Praxis’ geben hier Aufschluss. Wenn im Arbeitsvertrag eine Regelung über Bereitschaftsdienste und Arbeitszeiten festgeschrieben ist, dann gilt die festgeschriebene Regelung. Fehlt eine eindeutige Festschreibung im Arbeitsvertrag, dann sollten die letzten beiden Jahre herangezogen werden.
Zu betrachten ist, wie in diesen beiden Jahren die akzeptierte Arbeitszeitregelung gewesen ist. Anhand dieser kann dann die zukünftige festgeschrieben und künftig als Regelbestand angewendet oder als Basis für die Zukunftsvereinbarung verwendet werden.

Auskünfte erteilen beispielsweise das Personalamt, die Lohnbuchhaltung, der Personalrat, die Arbeitnehmervertretung wie zum Beispiel die Gewerkschaft. Ersatzweise kann (wenn unter anderem ein gestörtes Verhältnis vorliegt) die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium) weiterhelfen.

 

Frage: Wenn Änderungen in der Arbeitszeit-Regelung angestrebt werden sollten, wie kann ich mich als Angestellter wehren?

Entweder gibt man als Hausmeister an, dass man einem Irrtum aufgesessen ist, weil ihm zum Zeitpunkt der Vertragsregelung nicht bewusst war, dass diese Arbeitszeitregelung den Arbeitnehmer und seine Familie so deutlich belasten. Zum anderen teilt man mit, dass der Erhalt seiner dauerhaften beruflichen Leistungsfähigkeit andere Arbeitszeitmodelle erforderlich und damit auch dringend erwünscht sind.

Oder man teilt mit, dass einem andere Regelungen nicht bekannt waren und branchenüblich auch andere Arbeitszeitmodelle angewendet werden können. Gut wäre es, auch noch anzugeben, dass Regelarbeitszeiten entsprechend den tariflichen Vorgaben erwünscht sind.

Überstunden und Mehrarbeitszeiten sind keine Seltenheit für angestellte Hausmeister

denn notwendige Pflichten und Arbeitsgänge fallen laufend an. Was sollten Hausmeister beachten, um für sich einen gerechtfertigten finanziellen bzw. zeitlichen Ausgleich zu schaffen?

Grundsätzlich gilt, der Arbeitsumfang und die zu erledigenden Aufgaben sollten so zugeteilt werden, dass eine Erfüllung in der normalen Arbeitszeit möglich ist und Mehrarbeitszeiten nicht notwendig werden, beziehungsweise nur Ausnahmen bleiben.

Gerade bei Hausmeister-Tätigkeiten fallen aber Überstunden häufiger an. Auch bei sehr großer Flexibilität in der Arbeitsgestaltung und dem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitenmodell sind Dringlichkeiten und verpflichtende Anwesenheiten nicht immer innerhalb eines geplanten und vereinbarten Zeitraumes machbar.

Das Folgende findet daher Anwendung:

  1. Mehrarbeit / Überstunden sind möglichst durch Freizeitausgleich ‚abzufeiern’
  2. Bei angeordneten ‚Überstunden’ – z.B. im Zuge einer Umbaumaßnahme oder von Veranstaltungshäufigkeiten sind die Überstundenzuschläge zu bezahlen und die Zeiten durch Freizeitausgleich abzufeiern.
  3. In Ausnahmefällen – wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen – können Überstundenzuschläge und Überstundenzeiten ausbezahlt werden.

Wer bestimmt ob Überstunden zu leisten sind und ob diese durch Überstundenzuschlag und Freizeitausgleich oder durch Auszahlung von Überstundenzuschlag und Überstundenzeiten ausbezahlt werden, sind auch Mischabrechnungen möglich?
Grundsätzlich kann dem Arbeitnehmer in Ausnahmen und bei betrieblich dringenden oder notwendigen Aufgaben die Leistung von Überstunden (Mehrarbeit) auferlegt werden. Dies kann auch mehrere Wochen (unter Umständen von 4 bis 6 Wochen) hintereinander erfolgen. Die Mehrarbeit pro Woche sollte aber 4 Stunden nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Überstundenzuschläge besteht, wenn diese angeordnet worden sind, ansonsten nicht.
Ein Anspruch auf Zeitbezahlung besteht nicht. Es können Mischlösungen vereinbart werden (freiwillige Vereinbarung).

Wer ordnet Überstunden an?

Im Normalfall ist dies dem ‚Dienstweg’ innerhalb der Behörde vorbehalten, also Vorgesetzten. Ein Hausmeister kann sich hunderprozentig sicher sein, dass Überstunden gegenüber dem Hausmeister ordnungsgemäß angeordnet wurden, wenn von vorgesetzter Dienststelle die Anordnung kommt „Überstunden können geleistet werden, weil …“. Er muss solche Anordnungen dann nicht extra noch hinterfragen, sofern das Lohnbüro, das Personalamt oder andere Stellen zugestimmt haben.


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