22. März 2017

Versperrter Notausgang als Falle

Wenn als Notausgänge deklarierte Türen nicht in der gesamten Breite nutzbar sind und es deshalb zu Unfällen kommt, müssen Gebäudeverantwortliche dafür haften.

Es entspricht nicht den Vorschriften, als Notausgänge gekennzeichnete Türen ohne Warnhinweis in ganzer Breite oder in Teilen zu sperren. Entsprechende Hinweisschilder sind in diesem Falle unbedingt anzubringen. In einem Fall hatte sich ein Schulkind an einem Arbeitsgerüst, dass hinter einem Notausgang stand, verletzt.

Es hatte – als es seine Sporttasche versehentlich in der Schule liegen ließ – den deutlich kürzeren Weg von der Sporthalle zum Klassenzimmer durch den Seitenausgang (dem sogenannten hinteren Notausgang) benutzt. Dabei übersah das eilig laufende Kind offensichtlich, dass dort für Malerarbeiten ein Gerüst aufgebaut war und stieß mit dem Kopf heftig dagegen.

Das Ergebnis war eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden musste, und eine leichte Gehirnerschütterung. Der Schulträger war dafür haftbar, da der versperrte Notausgang nicht mit Warnschildern gekennzeichnet war.


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