Tierische Diskussionen?
Ob Hund, Katze oder Maus – die Diskussion dreht sich immer wieder um dieselben Fragen: Dürfen Tiere in einer Mietswohnung gehalten werden? Oder kann der Vermieter sie generell verbieten? Zwei kurze Fragen, auf die es viele Antworten gibt.
Wenn es um den Vierbeiner geht, dann scheiden sich die Geister: Für Familie Maier ist ihr Hund ein geliebtes Familienmitglied, für ihre Nachbarn vielleicht ein Ruhe störendes und Schmutz bringendes Übel. Da viele Vermieter befürchten, dass ein Haustier die anderen Bewohner stören könnte, möchten sie Tiere in ihrem Haus generell verbieten. Doch das ist rechtlich nicht in Ordnung. Verschiedene deutsche Gerichte haben dem Vermieter das Recht abgesprochen, ihren Mietern Haustiere generell zu verbieten.
Ein wegweisendes Urteil zur Haltung von Haustieren in Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2007 gesprochen. Seitdem sind generelle Haustierverbote nicht mehr zulässig. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter gegen eine Vertragsklausel geklagt, wonach mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen jede Tierhaltung – insbesondere die von Hunden und Katzen – der Zustimmung durch den Vermieter bedurfte. Solche und ähnliche Klauseln gibt es in vielen Mietverträgen. Laut BGH-Urteil sind sie aber unwirksam. Die Richter monierten, dass die Klausel Ausnahmen von der Genehmigungsflicht nur für Ziervögel und Zierfische zulasse, nicht aber für andere Kleintiere – etwa Hamster oder Schildkröten. Diese bedürften aber ebenfalls keiner Zustimmung. Die Vertragsklausel könnte Mieter nach Einschätzung der Karlsruher Richter in unzulässiger Art und Weise davon abhalten, Ihr Recht auf Haltung von Kleintieren auch wahrzunehmen, weshalb die ganze Klausel unwirksam werde (Az: VIII ZR 340/06).
Das Kleintierprivileg
Gegen Kleintiere wie Kanarienvögel, Kleinnager oder Zierfische kann ein Vermieter in keinem Fall etwas einwenden. Zu Kleintieren zählt alles, was in Aquarien, Käfigen und Terrarien gehalten werden kann. Fische, Hamster und Kaninchen dürfen also ohne weitere Nachfrage beim Vermieter mit einziehen. Auch harmlose Echsen und ungiftige Schlangen genießen das Kleintierprivileg. Für das Amtsgericht München zum Beispiel zählt auch ein Minischwein dazu (413 C 12648/04).
Das Amtsgericht Essen entschied, dass Mieter in ihrer Wohnung Eidechsen beherbergen dürfen, auch wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Zustimmung des Eigentümers vorgeschrieben ist (9 C 109/95). Gegen die völlig harmlosen Tierchen sei nichts einzuwenden, meinten die Richter, solange sie die Nachbarn nicht belästigen und die Wohnung nicht beschädigen. Stellt sich allerdings heraus, dass von dem Kleintier Gefährdungen ausgehen, kann der Vermieter die Haltung verbieten (Amtsgericht, 413 C 12648/04).
Anders sieht es aus, wenn es sich um gefährliche oder ekelerregende Tiere handelt. Wer mit dem Gedanken spielt, Vogelspinnen oder giftige Schlangen anzuschaffen, muss die Erlaubnis des Vermieters einholen. Bei exotischen Tieren ist zu klären, ob sie aufgrund des Artenschutzgesetzes überhaupt in der Wohnung gehalten werden dürfen.
Was steht im Mietvertrag?
Wer sich einen größeren Vierbeiner anschaffen möchte, sollte vorher einen Blick in den Mietvertrag werfen. Eine Klausel, die vorsieht, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, ist wirksam.
Verlangt es der Vermieter, muss der Mieter das Tier wieder abgeben. Deshalb ist es in jedem Fall besser, wenn der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bittet, bevor er sich den Vierbeiner anschafft. Kommt der Rechtsstreit ansonsten vor Gericht, entscheiden viele Richter gegen das Haustier. Begründung: Man könne nie ganz ausschließen, dass Nachbarn durch den Hund belästigt werden. Deshalb gehöre die Tierhaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (Landgericht Karlsruhe, 5 S 121/01). Ist die Hundehaltung im Mietvertrag untersagt und hält ein Mieter sich trotz Abmahnung einen Hund, ist eine Kündigung des Mietvertrags rechtens (Landgericht Hildesheim, 7 S 4/06).